Räumungsfrist bei Mietrückständen nur im Ausnahmefall
ZPO § 721
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter auch nach Erlaß eines Räumungsurteils keine Nutzungsentschädigung, kommt eine Räumungsfrist nur im Ausnahmefall in Betracht. Daß noch zahlreiche Familienangehörige von der Räumung betroffen sind, reicht nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 721 Absatz 6 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet; die noch nicht verstrichene Räumungsfrist ist aufzuheben, weil die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ergibt, daß eine Räumungsfrist jedenfalls über den von der sofortigen Beschwerde ursprünglich für angemessen angesehenen Zeitraum bis zum 13. April 2007 hinaus nicht gerechtfertigt ist.
Bereits bei Urteilserlaß bestanden Mietrückstände. Der Bekl., der keinen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hatte, hat auch nach Urteilserlaß für die laufende Nutzung der Wohnung keinerlei Zahlungen erbracht. Erbringt der Mieter aber keinerlei Mietzahlungen mehr, so ist die Gewährung einer Räumungsfrist nur im Ausnahmefall, bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt. Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Zwar hat der Bekl. angeführt, außer ihm wohnten auch zahlreiche Familienangehörige in der zu räumenden Wohnung. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, dem Vermieter die Kosten der Unterbringung aufzuerlegen, zumal der Bekl. Bemühungen, eine neue Wohnung zu finden, nicht konkret dargelegt und der Einschätzung des Gerichts nicht widersprochen hat, daß auch keine konkrete Aussicht besteht, daß er nach Ablauf der gewährten Räumungsfrist über eine neue Wohnung verfügt. Damit wäre eine Aufrechterhaltung der Räumungsfrist aber auch schon objektiv sinnlos.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 721 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist festsetzen. Es hat dabei aber auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war zur Räumung verurteilt worden; schon zu diesem Zeitpunkt bestanden Mietrückstände. Auch danach zahlte er keine Nutzungsentschädigung und berief sich für eine Räumungsfrist darauf, daß noch zahlreiche Familienangehörige von der Räumung betroffen wären.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 7. Mai 2007 hielt das LG Berlin eine Räumungsfrist für nicht gerechtfertigt. Bei Einstellung der Zahlungen könne nur bei Vorliegen besonderer Gründe eine Räumungsfrist gewährt werden. Das treffe hier nicht zu, denn es sei nicht gerechtfertigt, dem Vermieter die Kosten der Unterbringung aufzuerlegen.