Räumungsfrist
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gewährung einer Räumungsfrist ist im Regelfall nicht von der Auflage zur Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung abhängig zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Räumungsfrist ohne die von den Kl. beantragte Auflage gewährt.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Gewährung einer Räumungsfrist je-denfalls dann von der Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung ab-hängig zu machen, wenn die Verlängerung einer bereits gewährten Räu-mungsfrist begehrt wird (vgl. z. B. LG Köln WuM 1971, 132 f., 133; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl, § 721 Anm. 2 e; a. A.: Schmidt-Futterer/Blank, Wohn raumschutzgesetze, 6. Aufl., B 450). Hiervon ist jedoch nur ein zurückhaltender Gebrauch zu machen, denn der Vollstreckungsschutz ist nicht zu-gleich ein Pressionsmittel für die Erfüllung weiterer Verpflichtungen. Das muß um so mehr beachtet werden bei der erstmaligen Gewährung einer Räumungsfrist, wobei den Interessen des Räumungsgläubigers bei der Bemessung der Räumung Rechnung getragen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist daher nicht nur eine Auflage unzulässig, die die Gewährung einer Räumungsfrist von dem Nachweis der Zahlung auf Mietrückstände abhängig macht, sondern auch eine Auflage, die die Gewährung einer Räumungsfrist von dem Nachweis der Zahlungen der laufenden Nutzungsentschädigungen abhängig macht (vgl. auch Sternel, V Rdnr. 111).
Die vom Amtsgericht gewährte gut zweieinhalb-monatige Räumungsfrist erscheint auch unter Berücksichtigung der Mietrückstände des Bekl. ei-nerseits und dem Interesse der Kl., keine weiteren Mieteinbußen zu er-leiden, in Anbetracht der allgemein bekannten angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht unangemessen lang.
Inwieweit der Umstand, daß der Bekl. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl. auch die laufenden Nutzungsentschädigungen nicht zahlt, eine Verkürzung der Räumungsfrist rechtfertigen würde, braucht von der Kammer nicht entschieden zu werden, denn einen Antrag auf Ver-kürzung der dem Bekl. gewährten Räumungsfrist gemäß § 721 III ZPO ha-ben sie nicht gestellt.