Räumungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Räumungsanspruch darauf gestützt, daß der Mieter die Miete nicht zahlt, kann im Regelfall nur eine Räumungsfrist von etwa sechs Wochen gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sichergestellt ist, daß der Vermieter hinsichtlich der laufenden zukünftigen Nutzungsentschädigung im vollen Umfang befriedigt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Vermieter kündigte den beklagten Mieter fristlos wegen Zahlungsverzuges und erwirkte ein Räumungsurteil, in dem eine Räumungsfrist von noch ca. sechs Wochen gewährt wurde. Die gegen die Bemessung dieser Frist gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hatte nur auf Grund neuen Vorbringens Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wird gegen den Mieter wegen Ausbleibens der Mietzahlungen die Räumungsklage betrieben, kann ihm gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Regelfall nur eine knapp bemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn die Rückstände weiter ansteigen und der Vermieter den laufenden Mietzins rsp. die laufende Nutzungsentschädigung zu einem erheblichen Teil nicht erhält. Diese Räumungsfrist ist im Regelfall mit etwa sechs Wochen angemessen. Unstreitig sind die Bekl. schon vier Monate nach Beginn des Mietverhältnisses eine volle Monatsmieten (September 1991) in Höhe von 2.600,- DM schuldig geblieben. Für die Monate Oktober 1991 bis Februar 1992 stehen jeweils noch Beträge in Höhe von 1.049,- bis 1.857,- DM aus. Die vom Amtsgericht in der Verhandlung am 16. Januar 1992 gewährte Räumungsfrist bis zum 29. Februar 1992 ist daher nicht zu beanstanden. Auch eine sofortige Beschwerde kann jedoch auf neue Tatsachen gestützt werden (§§ 577 Abs. 1, 570 ZPO), und das Beschwerdevorbringen vermag die Gewährung der (in der Beschwerdeentscheidung) zuerkannten Räumungsfrist zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der besonderen Belastung der Bekl. zu 2.), sich mit zwei Kindern eine neue Wohnung suchen zu müssen, erscheint es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Kl. zuzumuten, mit der Räumung noch bis zum 31. Mai 1992 zu zuwarten. Zwar sind die Bekl. auch noch nach der Urteilsverkündung für den Monat Februar 1992 mit weiteren rund 1.000,- DM in Rückstand geraten, aber dieser Rückstand wäre auch entstanden, wenn die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichtes nicht geändert hätte. Entscheidend ist letztendlich, daß nach dem Vorbringen der Bekl. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß der Kl. für die Monate März bis Mai 1992 in vollem Umfang befriedigt wird. Sollte sich diese Erwartung wider Erwarten nicht erfüllen, steht es dem Kl. offen, gemäß § 721 Abs. 3 ZPO die Räumungsfrist verkürzen zu lassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wird ein Räumungsanspruch darauf gestützt, daß der Mieter die Miete nicht zahlt, kann im Regelfall eine Räumungsfrist von etwa sechs Wochen gewährt werden. So das Landgericht Berlin durch Beschluß vom 9. März 1992. Dieser Grundsatz, so die Berliner Richter, gelte jedoch nicht, wenn sichergestellt sei, daß der Vermieter hinsichtlich der laufenden zukünftigen Nutzungsentschädigung in vollem Umfang befriedigt werde.