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Räumungsfrist

LG Siegen3 S 293/8924.01.1990WuM 1990, 208

BGB § 557

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsfrist; Beschluß; Bewilligungsbeschluß; Beschwerdegericht; Aufhebung; Schadensersatz; verspätete Rückgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann auf die Richtigkeit eines ihm Räumungsfrist bewilligenden Beschlusses vertrauen. Wird dieser vom Beschwerdegericht aufgehoben, haftet der Mieter auf Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe der Wohnung nur, soweit Schäden nach der Zustellung des Beschlusses des Beschwerdegerichts entstehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Gemäß den § 286 Abs. 1, § 556 Abs. 1, § 557 Abs. 1 und 2 BGB schulden die Bekl. dem Kl. die Mietzinsmehraufwendungen für die von ihm ab dem 1.4.1988 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von 415 DM.

1. Wie sich aus dem Anerkenntnisurteil des AG Siegen v. 16.2.1988 ergibt, waren die Bekl. zur Räumung des von ihnen angemieteten Hauses des Kl. zum 31.3.1988 verpflichtet.

Sie befanden sich spätestens seit dem 8.4.1988 mit der Erfüllung dieser Räumungsverpflichtung in Verzug, weil ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten am 7.4.1988 der Beschluß des LG Siegen v. 6.4.1988, mit dem der erstinstanzlich im bereits genannten Anerkenntnisurteil zuerkannte Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31.5.1988 abgewiesen wurde, zugestellt wurde. Denn auch wenn die Bewilligung einer Räumungsfrist als ein den Verzug mit der Räumungsverpflichtung ausschließender Entschuldigungsgrund angesehen würde, ist dieser Entschuldigungsgrund ab dem 7.4.1988 weggefallen. Fällt aber ein Entschuldigungsgrund nachträglich weg, so tritt mit dem Wegfall des Entschuldigungsgrundes von selbst Verzug ein, ohne daß es einer erneuten Mahnung bedürfte (Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 285 Anm. 2 d). Demgegenüber können sich die Bekl. nicht darauf berufen, daß sie der Räumungsverpflichtung deshalb schuldlos nicht nachgekommen seien, und sich mit der Erfüllung der Räumungsverpflichtung nicht in Verzug befunden hätten, weil das von ihnen errichtete Haus zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Denn dies hinderte die Bekl. nicht daran, ihrer Räumungsverpflichtung fristgerecht nachzukommen und sich anderweitig Wohnraum zu besorgen.

2. Ob die Bekl. bereits vor dem 8.4.1988 sich in Verzug befanden, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Anspruch auf Ersatz von vor dem 8.4.1988 entstandener Schäden ist gemäß § 557 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Mieter für die Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Schadensersatz nicht verpflichtet.

Sie findet auch für den Fall Anwendung, daß dem Mieter zunächst eine Räumungsfrist gewährt wurde, diese Entscheidung später jedoch durch das Rechtsmittelgericht wieder aufgehoben wird. Die Räumungsfrist endet in derartigen Fällen mit dem Tag, an dem die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts dem Mieter oder seinen Vertretern zugestellt wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts rückwirkende Kraft beizumessen ist, ob also davon auszugehen ist, daß eine Räumungsfrist von Anfang an rechtswirksam nicht gewährt wurde. Denn der Sinn und Zweck des § 557 Abs. 3 BGB gebieten ein Verständnis im vorgenannten Sinne. Der Mieter von Wohnraum soll die ihm nach den §§ 721 und 794 a ZPO zustehenden Rechte in Anspruch nehmen können, ohne deshalb - über die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Mietzinses hinausgehenden - Ansprüchen des Vermieters wegen der Vorenthaltung der Mietsacehe ausgesetzt zu sein. Diese Sicherheit muß dem Mieter auch gewährt werden, wenn er im Vertrauen auf eine bewilligte Räumungsfrist den Wohnraum weiter nutzt. Es wird nicht verkannt, daß der Mieter angesichts des eingelegten Rechtsmittels damit rechnen muß, daß die die Räumungsfrist bewilligende Entscheidung wieder aufgehoben werden kann. Vorrangig muß aber sein, daß der Mieter auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vertrauen darf. Denn anderenfalls könnte der Mieter auch durch unbegründete Rechtsmittel des Vermieters wegen der daraus resultierenden Unsicherheit dazu veranlaßt werden, seine Rechte aus den §§ 721 und 794 a ZPO nicht wahrzunehmen und vor Ablauf der Räumungsfrist und vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts auszuziehen.

3. Damit kann der Kl. den ab dem 8.4.1988 entstandenen (Verzugs-) Schaden geltend machen. Dies sind die Mietzinsmehraufwendungen für die Monate Mai und Juni 1988 in Höhe von insgesamt 300 DM. Der Mietzinsmehraufwand für den Monat April 1988 in Höhe von 150 DM ist um 7/30, das sind 35 DM, zu kürzen, so daß für den Monat April 115 DM, mithin für alle drei Monate 415 DM verbleiben.