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Räumungsfrist

LG Mannheim4 T 66/9029.03.1990WuM 1990, 307

ZPO § 794 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsfrist; Verlängerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine gerichtliche Räumungsfrist kann verlängert werden, wenn die ehemalige Mieterin als einkommensschwache Ausländerin mit Kind geringe Chancen auf dem Wohnungsmarkt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Nach dem vor dem AG geschlossenen Vergleich v. 21.7.1989 ist die Schuldnerin verpflichtet, ihre Wohnung zum 30.11.1989 zu räumen und an die Gläubiger herauszugeben. Mit Schriftsatz v. 15.11.1989 hat die Schuldnerin beantragt, ihr eine Räumungsfrist von sechs Monaten zu gewähren. Durch Beschluß v. 29.11.1989 hat das AG eine Räumungsfrist bis 28.2.1990 gewährt. Mit Schriftsatz v. 13.2.1990 hat die Schuldnerin beantragt, die Räumungsfrist bis 21.7.1990 zu erstrecken. Diesen Antrag hat das AG durch Beschluß v. 26.2.1990 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Nach § 794 a ZPO kann die vom Gericht gewährte Räumungsfrist auf Antrag der Schuldnerin verlängert werden. Die Gläubiger haben hierzu vorgetragen, daß eine durch Vergleich vereinbarte Räumungsfrist nur verlängert werden kann, wenn die rechtzeitige Räumung an Ereignissen scheitert, die bei Abschluß des Vergleichs nicht vorhersehbar gewesen sind. Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (LG Darmstadt WM 1990, 28; LG Kassel WM 1989, 443). Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich die Wohnungsmarktsituation gerade in der Zeit nach dem Vergleichsschluß durch den Zustrom von Aus- und Übersiedlern erheblich verschlechtert hat (AG Euskirchen WM 1990, 28).

Die Verlängerung der Räumungsfrist setzt weiter voraus, daß die Schuldnerin trotz hinreichender Bemühungen keine Ersatzwohnung gefunden hat. Die Ersatzraumbemühungen muß die Schuldnerin substantiiert darlegen und belegen. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben: Die Schuldnerin hat vorgetragen, sie habe (1) am 17.11.1989, am 6.12.1989 und am 8.12.1989 Suchinserate in der örtlichen Tageszeitung aufgegeben;

(2) in der Zeit vom 17.11.1989 bis 12.2.1990 ca. 140 Zeitungsanzeigen gesichtet. Etwa 1/3 der Angebote sei zu teuer gewesen. In etwa 100 Fällen habe sie die Inserenten angerufen oder angeschrieben. Sie habe aber keinen Erfolg gehabt: Teilweise hätten die Vermieter keine Frau mit Kind akzeptiert; teilweise seien die Wohnungen schon vergeben gewesen;

(3) bei der Fa. S. nach einer Wohnung nachgefragt; dort habe sie zwei Angebote erhalten. Das Sozialamt habe der Anmietung aber nicht zugestimmt, weil die Miete zu hoch gewesen sei;

(4) sich bei der Stadt Sch. für eine städtische Wohnung beworben und mehrmals bei der Vergabebehörde vorgesprochen;

(5) am 8.2.1990 und am 9.2.1990 verschiedene Makler beauftragt.

Diese Bemühungen hat die Schuldnerin belegt durch Vorlage der Rechnungen für die aufgegebenen Suchinserate, durch eine Liste von Angebotsinseraten mit entsprechenden Vermerken, durch ein Schreiben des Sozialamtes v. 7.2.1990, aus dem sich ergibt, daß der Anmietung einer bestimmten Wohnung nicht zugestimmt werde, weil die Miete erheblich über der berücksichtigungsfähigen angemessenen Miete liege, und durch Bestätigungen zweier Maklerbüros. Damit hat die Schuldnerin dargelegt, daß sie ihre Pflicht zur Ersatzraumsuche erfüllt hat.

2. Das AG hat ausgeführt, es sei nach der Sachlage aussichtslos, daß die Schuldnerin als Ausländerin mit Kind in Anbetracht ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in absehbarer Zeit bei der angespannten Wohnungsmarktlage eine ihren finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnung auffinden könne. Aus diesem Grunde könne die Räumungsfrist nicht verlängert werden.

Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Nach § 794 a Abs. 3 ZPO darf das Gericht insgesamt eine Räumungsfrist von einem Jahr bewilligen. Bei der Bemessung der Frist sind zum einen die Interessen des Gläubigers und zum anderen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie die Gegebenheiten des Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Die Räumungsfrist kann kurz bemessen werden, wenn der Wohnungsmarkt ausgeglichen ist und der Schuldner über ausreichendes Einkommen verfügt. Gleiches gilt, wenn die Interessen des Gläubigers am Erhalt der Wohnung die Interessen des Schuldners erheblich überwiegen. Hat der Gläubiger dagegen kein dringendes Erlangungsinteresse, und lebt der Schuldner in ungünstigen finanziellen Verhältnissen, so ist eine längere Räumungsfrist angebracht; dies gilt insbesondere dann, wenn der Wohnungsmarkt wie gegenwärtig - angespannt ist.

Wendet man diese Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall an, so ergibt sich, daß die Räumungsfrist antragsgemäß verlängert werden muß. Die Schuldnerin ist eine alleinstehende Frau mit Kind, die auf Sozialhilfe angewiesen ist: Die Schuldnerin hat also besondere Schwierigkeiten bei der Wohnraumsuche, weshalb sie eine längere Frist benötigt. Besondere Interessen der Gläubiger an der sofortigen Erlangung der Wohnung sind nicht gegeben. Die Gläubiger haben vorgetragen, es sei zu befürchten, daß das Sozialamt im weiteren nicht mehr für die volle Miete aufkommen werde. Die Kammer vermag allerdings nicht zu erkennen, auf welche Tatsachen sich diese Befürchtung gründet. Der Umstand, daß die Schuldnerin gegen den Gläubiger Ziff. 1 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Körperverletzung gestellt hat, ist hier von untergeordneter Bedeutung, weil die Parteien nicht im selben Anwesen wohnen, so daß ein persönlicher Kontakt weitgehend vermieden werden kann.