Räumungsfrist
ZPO §§ 721, 765 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsfrist; Auflage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Räumungsfrist kann unter Auflagen gewährt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat der Bekl. eine Räumungsfrist bewilligt mit der Auflage, daß die Kl. die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel betreiben kann, wenn die Bekl. die jeweilige monatliche Nutzungsentschädigung nicht bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die nach §§ 721 Abs. 6 Nr. 1, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bekl. ist nur insoweit begründet, als ihr eine Räumungsfrist bis zum 31.3.1990 zu bewilligen war. Im übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das AG hat bei der im Rahmen des § 721 ZPO erforderlichen Interessenabwägung den Wertungsrahmen dieser Bestimmung verkannt und die Belange der Bekl. nicht hinreichend gewürdigt. Anders als bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 765 a ZPO hat hier das nur noch vorübergehende Bestandsinteresse des Mieters im allgemeinen den Vorrang vor dem Erlangungsinteresse des Vermieters, sofern dieses nicht besonders dringlich ist (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 427; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V 107). Derartige Gründe hat die Kl. nicht vorgetragen. Ihren Belangen, das Entgelt für die Wohnung pünktlich zu erhalten, kann durch eine entsprechende Auflage - wie geschehen - Rechnung getragen werden.
Auf seiten der Bekl. ist zu berücksichtigen, daß ihr angesichts der allgemeinen Lage auf dem Wohnungsmarkt und ihrer persönlichen Situation durch die Versagung einer Räumungsfrist nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um eine angemessene Wohnung zu finden. Zwar stammt die fristlose Kündigung nach § 554 Abs. 1 BGB bereits v. 7.8.1989. Andererseits hatte die Bekl. die Mietrückstände bis auf restliche 193,28 DM bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem AG abgetragen, so daß sie mit einer Räumungsfrist rechnen durfte. Nur mit dieser Vorgabe traf sie eine Pflicht zur Ersatzraumsuche. Da sie nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit längerem arbeitsunfähig krank ist, ist diese Pflicht weiter eingeschränkt. Es muß davon ausgegangen werden, daß ihr der freie Wohnungsmarkt ohnehin weitgehend verschlossen bleibt und sie auf die Hilfe der Behörden angewiesen ist. Angesichts der dort bestehenden allgemein bekannten Engpässe erscheint eine Frist von vier Monaten (zunächst) ausreichend und angemessen. Sollte es der Bekl. trotz im einzelnen nachgewiesener ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sein, eine neue Wohnung innerhalb der ihr gewährten Frist zu finden, so kann die Möglichkeit in Betracht kommen, die Verlängerung der Räumungsfrist zu beantragen. Den oben erwähnten Belangen der Kl. war - wie geschehen - durch eine entsprechende Auflage Rechnung zu tragen. Zu Unrecht vermissen Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 450 hierfür eine Rechtsgrundlage, denn die Gewährung der Frist unter Auflagen oder Bedingungen kommt einer teilweisen Abweisung des Antrages gleich. Da die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Räumungsfrist von Amts wegen zu treffen ist, hat das Gericht auch ein sachbezogenes Gestaltungsermessen. Das räumen auch Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. B. 449 bezüglich einer gegenständlichen Beschränkung ein.