Räumungsfrist
ZPO § 721; GG Art. 19; StGHG § 26
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsfrist; Räumungsschutz; Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Subsidiaritätsprinzip; rechtliches Gehör
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 721 ZPO kann nur dem grundsätzlich räumungswilligen Schuldner Räumungsschutz gewährt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind durch rechtskräftiges Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 29.9.1998 zur Räumung der von ihnen derzeit innegehaltenen Wohnung verurteilt worden. In diesem Urteil ist ihnen eine Räumungsfrist bis zum 31.1.1999 gewährt worden. Sie haben gegen dieses Urteil sowohl Verfassungsbeschwerde beim BVerfG als auch Grundrechtsklage vor dem HessStGH erhoben; das Verfahren vor dem BVerfG ist inzwischen durch Nichtannahmebeschluß vom 7.1.1999 beendet. Unter Hinweis auf diese Verfassungsklagen sowie auf ihren Gesundheitszustand haben die Bekl. eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum gesetzlichen Höchstmaß von einem Jahr, jedenfalls bis zur Beendigung der Verfahren beantragt. Antragsgemäß hat das AG Frankfurt a. M. durch Beschluß vom 29.12.1998 (NZM 1999, 67) die Räumungsfrist bis zum 30.9.1999 verlängert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Entscheidung des AG ist formell und materiell fehlerhaft, zudem in sich widersprüchlich und überschreitet die grundsätzlich gezogenen Rechtsweggrenzen.
Formell war wegen Nichterfüllung der durch § 721 ZPO vorausgesetzten Zwecke der Räumungsschutz zu versagen. Nach bisher völlig h. M. besteht der Zweck der Gewährung einer Räumungsfrist darin, dem Räumungsschuldner die Möglichkeit zur Suche nach einer neuen Wohnung zu bieten. Aus diesem Grunde wurde die Regelung 1964 in die ZPO eingeführt (so die Gesetzesbegr., zit. nach Franke, WoBauR, § 712 ZPO Anm. 1). Dies bedeutet aber auch, daß einem Räumungsschuldner, der - aus welchen Gründen auch immer - dem Räumungsurteil (zumal einem zumindest nach dem Rechtsbehelfskanon der ZPO rechtskräftigen) nicht Folge leisten will, keine Räumungsfrist zu gewähren ist (Franke, § 721 ZPO Anm. 7),
denn das wäre zweckwidrig.
Die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen das Räumungsurteil erweitert den Anwendungsbereich des § 721 ZPO nicht. Dazu zwingt auch nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zum einen garantiert diese Norm auch nach der Rechtsprechung des BVerfG lediglich die Einhaltung eines prozessualen Mindeststandards und eröffnet insbesondere keine über den vorgegebenen Normengehalt hinausgehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (Maunz-Dürig Schmidt-Aßmann, GG Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 14). Zum anderen läßt sich aus diesem Grundrechtsartikel kein Anspruch auf weitere Instanzen herleiten, als sie in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehen sind (Maunz Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 179). Die Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes im angefochtenen Beschluß stellt daher eine grundgesetzwidrige Kompetenzüberschreitung dar.
Die Bekl. sind bei dieser Auslegung auch nicht schutzlos. Denn in jedem Rechtsbehelfsverfahren hat die jeweilige Verfahrensordnung Regelungen vorgesehen, die die Schaffung einer endgültigen Lage vor Entscheidung über den Rechtsbehelf vermeiden soll. Dies ist hier in § 26 StGHG geschehen. Danach kann der HessStGH unter bestimmten Umständen, die dieselben Tatbestandsmerkmale beinhalten, die auch das AG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Möglichkeit, eine solche einstweilige Anordnung zu beantragen, steht nicht das Subsidiaritätsprinzip der Grundrechtsverfahren entgegen. Zum einen ergibt sich das nicht aus der vom AG zitierten Entscheidung (BVerfG, NJW 1990, 3259); die dort abgedruckten beiden Entscheidungen des BVerfG befassen sich jedenfalls nicht mit der Subsidiaritätsfrage. Zum anderen sind die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz im Verfassungsverfahren gerade geschaffen worden, um die Verfassungsbeschwerde bzw. die Grundrechtsklage nicht durch tatsächliche Überholung wertlos werden zu lassen. Der Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung kann auch nicht - wie von den Bekl. geschehen - die Arbeitsüberlastung der Verfassungsgerichte entgegengehalten werden. Ein solcher Umstand rechtfertigt nicht die Außerachtlassung einer gesetzlich vorgegebenen Verfahrensweise. Schließlich geht entgegen der Auffassung der Bekl. von der Entscheidung des HessStGH (NZM 1999, 17 [18]) auch keine die Anwendung und Auslegung des § 721 ZPO betreffende Bindungswirkung aus. Zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung sind einzig und allein nach der Kompetenzordnung der entsprechenden Verfahrensordnungen und des Grundgesetzes die jeweiligen Verfassungsgerichte berufen, Art. 93 GG. Danach ist es den übrigen Gerichten versagt, auch nur prognosehaft die Verfassungswidrigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Hier zeigt sich ebenfalls die vom Gesetzgeber in den - auch verfassungsgerichtlichen - Verfahrensordnungen zum Ausdruck kommende Kompetenzverteilung, die Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls den um den endgültigen Rechtsschutz angegangenen Gerichten zuweist. Diese gesetzliche Kompetenzverteilung kann auch nicht durch einen bloßen Hinweis auf Gesichtspunkte der Subsidiarität übergangen werden. Schließlich macht es durchaus einen Sinn, demjenigen Gericht, das endgültig über die Verfassungsfragen entscheidet, auch die vorläufigen Fragen zur Entscheidung zuzuweisen, schon um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.
Gegen diese Kompetenzordnung hat das AG ebenfalls verstoßen und zusätzlich widersprüchlich argumentiert, indem es einerseits diese Kompetenzverteilung anerkennt, andererseits entgegen seinen eigenen vorangegangenen Ausführungen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der Bekl. prüft. Die hierfür geltend gemachten rechtsstaatlichen Gesichtspunkte können diese Kompetenzverteilung nicht außer Kraft setzen; ihre konturenlose Anwendung führt lediglich zur einzelgerichtlichen Willkür.
Die angegriffene Entscheidung ist auch materiell falsch. Sie beruht auf einer falschen Tatsachengrundlage, nämlich der unüberprüft übernommenen Behauptung der Bekl., das Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dabei wird übersehen, daß in der letzten mündlichen Verhandlung vor Verkündung des Urteils in Gegenwart beider Parteien ausführlich die mit der Geltendmachung des Eigenbedarfs zusammenhängenden Fragen erörtert und durch eine Anhörung des Kl. geklärt worden sind.
Die Bekl. zu 1 war zugegen und konnte entsprechende Fragen stellen. Dem können die Bekl. nicht entgegenhalten, daß der Anhörung des Kl. zu sämtlichen von ihnen bestrittenen Punkten kein förmlicher Beweisbeschluß zugrunde gelegen habe. Zum einen war unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Anhörung des Kl. als Partei geboten (EGMR, NJW 1995, 1414; OLG Zweibrücken, NJW 1998, 167). Zum anderen entspricht es höchstrichterlich bestätigten Verfahrensmaximen im Rahmen der freien Beweiswürdigung, daß die Erklärungen einer Partei, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden können (BGH, NJW-RR 1998, 307; NJW 1999, 363).