Räumungsfrist
ZPO § 794 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsfrist; Verlängerung; Räumungsvergleich; Vergleich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verlängerung der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die rechtzeitige Räumung an Ereignissen oder Entwicklungen scheitert, die bei Abschluß des Räumungsvergleichs nicht zu übersehen waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 794 a Abs. 4 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 794 a Abs. 1 ZPO kann zwar auch bei einer vergleichsweisen Regelung betreffend Räumung von Wohnraum durch das Gericht eine Räumungsfrist gewährt werden. Jedoch darf einem solchen Antrag auf Räumungsfristgewährung nur entsprochen werden, wenn die rechtzeitige Räumung an Ereignissen oder Entwicklungen scheitert, die bei Abschluß des Räumungsvergleichs nicht zu übersehen waren. Diese vom AG auch dargelegte Rechtsauffassung entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 794 a Rn. 2) und wird auch von der erkennenden Kammer in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. z. B. 5 T 776/83).
Im Vordergrund der Erwägungen muß nämlich der Umstand stehen, daß die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben. an die sie sich grundsätzlich halten müssen. Die Parteien können auch am ehesten übersehen, welchen Zeitraum sie benötigen, um angemessenen Ersatzwohnraum anmieten zu können. Zudem wird sich ein Vermieter im Hinblick auf die vergleichsweise eingegangene Räumungsverpflichtung des Mieters eher darauf verlassen können, daß der Mieter entsprechend seiner Zusage im Vergleich räumen wird.
Der Vermieter wird sich deshalb regelmäßig - wie auch vorliegend von dem Kl. mit Schriftsatz v. 21.8.1989 vorgetragen - auf den vereinbarten Räumungstermin verlassen und die Weitervermietung vor Ablauf der vergleichsweise eingeräumten Räumungsfrist in die Wege leiten.
An die Verlängerung der vergleichsweise eingeräumten Räumungsfrist sind deshalb strenge Maßstäbe anzulegen. Sie kommt nur in Betracht, wenn neue Ereignisse eingetreten sind, insbesondere sich erkennbar die Entwicklung zur Wohnungssituation zum Zeitpunkt der Vergleichsabschlusses noch nicht zu übersehen ließ.
Unter Zugrundelegung der vorbeschriebenen Kriterien rechtfertigt der Vortrag der Beschwerdeführerin keine Einräumung einer Räumungsfrist.
Sie hat sich zur Räumung der Wohnung verpflichtet, ohne zu dem damaligen Zeitpunkt eine anderweitige Ersatzwohnung in Aussicht zu haben. Die Wohnungsmarktlage hat sich von März 1989 bis heute erkennbar nicht zum Nachteil von Wohnungsnachfragern erheblich verändert. Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Räumungsvergleichs mußte der Bekl. die von ihr vorgetragene (zutreffende) angespannte Wohnungsmarktlage bekannt sein. Wenn sich nunmehr vorliegend das Risiko realisiert, daß sie keine angemessene Ersatzwohnung in dem Zeitraum bis heute gefunden hat, so muß sie hieraus die Konsequenzen tragen.
Etwas anderes wäre es, wenn der räumungspflichtigen Bekl. bei Vergleichsabschluß eine Ersatzwohnung bereits fest zugesagt und diese Zusage danach ohne ihr Verschulden widerrufen worden wäre; ein solcher Ausnahmefall ist jedoch hier nicht gegeben.
Ohne rechtliche Relevanz ist es in dem Zusammenhang, wie intensiv sich die Räumungsschuldnerin um eine Ersatzwohnung bemüht hat, da die Anmietung einer Ersatzwohnung allein in ihren Risiko- und Verantwortungsbereich fällt. Im übrigen können unbillige Härten durch die Gewährung einer kurzfristigen Räumungsfrist nach § 765 a ZPO vermieden werden.