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Räumungsfrist

LG Aachen6 T 28/9020.03.1990WuM 1990, 216

ZPO § 721

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsfrist; Ersatzwohnraum; Suche; Rechtskraft; Räumungsurteil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist grundsätzlich erst ab Rechtskraft des Räumungsurteils zur intensiven Bemühung um Ersatzwohnraum verpflichtet. Hierfür ist ihm eine Räumungsfrist zu gewähren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 721 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag der Bekl. auf Verlängerung der Räumungsfrist ist begründet. Eine Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ergibt, daß gegenwärtig das Interesse des Kl. an der Räumung hinter dem Interesse der Bekl. an Zeit für die Suche einer Ersatzwohnung zurückzutreten hat.

Den Bekl. kann nicht zum Nachteil gereichen, daß sie sich nicht bereits unmittelbar nach der Kündigung um Ersatzwohnraum bemüht haben. Der Mieter ist nicht ohne weiteres verpflichtet, sich schon zu diesem Zeitpunkt Ersatzwohnraum zu beschaffen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn er von der Berechtigung der Kündigung und der Erfolglosigkeit einer Verteidigung gegen sie ausgehen muß (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V 108). Anlaß, dies anzunehmen, hatten die Bekl. nicht. Mithin mußten sie erst mit Rechtskraft des Räumungsurteils alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ausziehen zu können.

Dies haben sie nach Überzeugung der Kammer getan. Angesichts der allgemein bekannten, überaus angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt - dies gilt nach Erfahrung der Kammer insbesondere für die Wohnverhältnisse in Eschweiler - hat die Kammer keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit des Vortrages der Bekl. über ihre Bemühungen bei der Wohnungssuche zu zweifeln. Unbestritten geblieben ist, daß der Bekl. zum Zwecke der Wohnungssuche bereits vergeblich eine Woche Urlaub genommen hat.

Der Kl. kann sich gegenüber dem Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nicht mit Erfolg auf angebliche Mietrückstände in Höhe von 1.086,14 DM berufen. Die Rückstände beruhen darauf, daß die Bekl. ihr vertragliches Recht zur Mietminderung (50 DM monatlich seit dem 1.8.1989) und Zurückbehaltung der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Dieses Verhalten der Bekl. kann bei der Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Ob und inwieweit die Bekl. berechtigt sind, Miete einzubehalten, wird in dem Verfahren 5 C 92/90 AG Eschweiler zu entscheiden sein.

Nach allem hält die Kammer eine Verlängerung der Räumungsfrist um drei Monate für geboten, den Bekl. ausreichend Zeit für die intensive Suche nach einer Ersatzwohnung zu geben.

Räumungsfrist — LG Aachen 6 T 28/90 — vera