Räumungsfrist
ZPO § 794a Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verlängerung einer Räumungsfrist über den in einem Vergleich festgesetzten Termin hinaus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 794 a ZPO auf Bewilligung einer Räumungsfrist rechtzeitig gestellt. Gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 15. November 1988 hatte der Antragsteller die Wohnung am 31. März 1989 zu räumen.
Obwohl der Antragsteller sich in dem genannten Vergleich selbst zur Räumung bis zum 31. März 1989 verpflichtet hatte, war ihm dennoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1989 zu gewähren, da der Antragsteller zwar inzwischen eine neue Wohnung gefunden hatte, diese aber erst zum 1. August 1989 beziehen kann. Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller, der die jetzige Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt, unzumutbar, noch kurzfristig einen Zwischenumzug vorzunehmen.