Räumungsfrist
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Angemessenheit einer Räumungsfrist (hier: 10 Monate).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat ohne Ermessensfehler eine Räumungsfrist bis zum 30.9.1992 bewilligt. Die Räumungsfrist ist auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen im Sinne des § 721 ZPO angemessen.
Auf Seiten des Kl. sind über das Erlangungsinteresse, das mit den Eigenbedarfsgründen identisch ist, keine weiteren Nachteile erkennbar oder vorgetragen, die entstehen, wenn die Töchter des Kl. erst im Herbst 1992 in das Haus einziehen. Im Gegenteil dürfte der Zeugin R. ein Umzug vorher wegen der derzeit laufenden Prüfungen für das juristische Assessor-Examen ungelegen kommen. Auf Seiten der Bekl. ist die gerichtsbekannt äußerst schwierige Wohnungsmarktlage in Berlin zu berücksichtigen. Wenn aus Sicht des Amtsgerichts die berechtigten Interessen der Bekl. den ebenfalls berechtigten Interessen des Kl. weichen müssen, dann muß den Bekl. ausreichend Gelegenheit gegeben werden für den Versuch, ein vergleichbares kleines Einfamilienhaus mit Garten in guter Wohnlage zu finden oder, für den Fall, daß dies nicht gelingt, sich wenigstens annehmbaren Ersatzwohnraum zu beschaffen.
Bei dieser Sachlage ist eine Räumungsfrist bis zum 30.9.1992 aus der Sicht der Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt- übrigens auch aus der Sicht des Amtsgerichts bei einer vorgestellten Rechtskraft des Urteils Ende November 1991 (10 Monate) - angemessen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluß vom 20. Dezember 1991 die Auffassung vertreten, daß bei der derzeitigen schwierigen Wohnungsmarktlage eine Räumungsfrist von zehn Monaten angemessen sein kann (in dem entschiedenen Fall ging es um die Räumung eines kleinen Einfamilienhauses).