Räumungsfrist
ZPO § 721; BGB §§ 564 b, 556 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsfrist; Ersatzwohnraum; Eigenbedarf; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter die Ersatzwohnraumbeschaffung möglich, so daß wegen der Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte für ihn entfällt und ist ihm der dringende Eigenbedarf des Vermieters bekannt, ohne daß er sich während der zwölfmonatigen Kündigungsfrist um Ersatzwohnraum bemüht hat, scheidet die Gewährung einer Räumungsfrist aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der kl. Vermieter begehrt die Räumung der von den Bekl. bewohnten Wohnung, die er mit Schreiben von Februar 1997 wegen Eigenbedarfs gekündigt hat.
Der 85jährige Kl., der infolge einer Augenerkrankung fast blind ist und außerdem an einer schweren Zucker- und Herzkrankheit leidet, bewohnt mit seiner 82jährigen Ehefrau die Parterrewohnung im Haus. Seine Ehefrau ist seit Mitte des Jahres 1997 nach einem Oberschenkelhalsbruch auf einen Rollstuhl angewiesen. Infolge ihrer anerkannten Pflegebedürftigkeit und der Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau werden die Eheleute tagsüber vier bis sechs Stunden lang täglich in allen Lebensbereichen von einer ambulanten Pflegekraft betreut. Die Wohnung der Bekl. soll von seinem Enkelsohn und dessen Ehefrau bezogen werden, deren Hilfe sie aufgrund des Gesundheitszustandes des Kl. benötigen.
Der Bekl. zu 2) ist Lehrer und Konrektor einer Schule. Seine Pensionierung steht am 31.7.1999 bevor. Seine Ehefrau, die Bekl. zu 1), ist nicht berufstätig. Die erwachsene Tochter der Bekl. ist Studentin und bewohnt das Zimmer im Dachgeschoß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann von den Bekl. die Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB verlangen, da das Mietverhältnis durch die Kündigung vom Februar 1997 zum 28.2.1998 gemäß §§ 565, 564 b Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB beendet wurde.
Die Kündigung ist wirksam. Denn es steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Kl. die von den Bekl. bewohnte Wohnung für seinen Enkelsohn und dessen Ehefrau benötigt. Es ist nachvollziehbar, daß die Wohnung dem Enkelsohn und der berufstätigen Ehefrau - gegenüber ihrer bisherigen Wohnung - durch die zentrale Lage und die Anzahl der Räume günstigere Voraussetzungen für ihre berufliche Tätigkeit und für die Planung von Familiennachwuchs bietet. Entscheidend ist jedoch, daß dem Kl. und seiner Ehefrau die dringend benötigte Unterstützung außerhalb der geregelten Pflegezeiten durch den Enkelsohn und dessen Ehefrau zuteil wird. Das Gericht ist aufgrund der Aussagen der Zeugen davon überzeugt, daß diese dazu bereit und in der Lage sind.
Den Bekl. steht kein Anspruch gemäß § 556 a BGB auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu. Denn es bedeutet - nach Abwägung sämtlicher Umstände - für die Bekl. und ihre Tochter keine unzumutbare Härte, das Vertragsverhältnis zu beenden und sich ein Jahr früher als geplant eine neue Wohnung zu mieten. Das Interesse der Bekl., sich nach der Pensionierung in Ruhe eine kleinere Wohnung suchen zu können, muß gegenüber der Hilfsbedürftigkeit des Kl. und dessen Ehefrau und der bedrohlichen Situation für ihre Gesundheit zurückstehen. Damit verglichen ist es für die Bekl. nicht unzumutbar, sich ein Jahr eher als geplant eine neue Wohnung zu mieten bzw. die Tochter in die Selbständigkeit zu entlassen. Gravierende Gründe, die einer früheren Organisierung des Umzuges entgegenstehen, sind - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bekl. zu 1) - nicht vorgetragen worden. Es ist zur Zeit möglich, auf dem Wohnungsmarkt Wohnungen in der entsprechenden Größe zu bekommen, die auch an das Nahverkehrsnetz angeschlossen sind.
Die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO war abzulehnen. Die Bekl. hatten ein Jahr lang Zeit, sich eine angemessene Wohnung zu suchen. Sie haben nicht vorgetragen, daß sie sich überhaupt in dieser Zeit um die Anmietung einer anderen Wohnung bemüht hätten. Die prekäre Situation des Kl. und seiner Ehefrau war ihnen bekannt. Die Gewährung einer Räumungsfrist scheidet unter Berücksichtigung dieser Umstände aus.