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Räumungseinstellung durch Gerichtsvollzieher wegen Verwirkung

AG Wedding31 M 8078/0309.09.2003GE 2003, 1495

ZPO §§ 766, 775

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gerichtsvollzieher darf die Räumungs-Zwangsvollstreckung nicht einstellen, weil er meint, der rechtskräftig festgestellte Räumungsanspruch sei verwirkt, weil der Gläubiger diesen nur als Druckmittel benutze (mehrmalige Rücknahme des Vollstreckungsauftrages). (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldner einen vollstreckbaren Titel vom 26. November 1999, in dem die Bekl. u. a. verurteilt wurden, die Wohnung im Hause G.-Str. zu räumen und geräumt an die Kl. herauszugeben. Die Gläubigerin hatte erstmalig Anfang des Jahres 2000 die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel betrieben, diese jedoch wieder zurückgenommen, weil die Bekl. Zahlung der Mietrückstände in Aussicht stellten. Bis zum Antrag vom 26. Juni 2003 beantragte die Kl. noch weitere 4 x die Räumungsvollstreckung, die sie jeweils nach Absprache mit den Schuldnern, wonach diese die Mietrückstände ausgleichen wollten, zurückgenommen hat. Auf den Räumungsantrag vom 26. Juni 2003 hin erklärte der Obergerichtsvollzieher S., daß er die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt habe, weil nach seiner Ansicht aus dem Urteil nicht mehr vollstreckt werden könne. Die jeweils auf den dahingehenden Antrag der Gläubigerin vom Gerichtsvollzieher den Schuldnern zuzustellende Räumungsankündigung würde lediglich als Druckmittel gegen die Schuldner eingesetzt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Sie vertritt die Ansicht, der Obergerichtsvollzieher sei verpflichtet, die Zwangsräumung durchzuführen. Insbesondere sei der Titel nicht verwirkt. Es seien keinerlei Gründe für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegeben.

Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig. Sie ist darüber hinaus in vollem Umfang begründet. Der Obergerichtsvollzieher S. war anzuweisen, den Zwangsvollstreckungsauftrag hinsichtlich der Zwangsräumung der Wohnung der Schuldner auszuführen. Gründe für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Die Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vollstreckungstitel ist auch nicht verwirkt. Zwar ist allgemein anerkannt, daß der Grundsatz der Verwirkung auch im Prozeßrecht Anwendung findet; es ist jedoch streitig, ob gegen einen rechtskräftig festgestellten Anspruch überhaupt der Verwirkungseinwand geltend gemacht werden kann. Jedenfalls ist ein Recht nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß diese das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Vorliegend ist es jedoch unstreitig so, daß die Gläubigerin seit Anfang 2000 insgesamt 6 x die Räumungsvollstreckung betreiben wollte. Damit war für die Schuldner erkennbar, daß die Kl. keinesfalls auf die Durchsetzung ihres rechtskräftig festgestellten Anspruchs verzichten werde.

Die Zwangsvollstreckung ist auch aus anderen Gründen nicht rechtsmißbräuchlich. Insbesondere ist die Verwendung des Vollstreckungstitels als "Druckmittel" nicht rechtsmißbräuchlich und stellt auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. In der Natur des Vollstreckungstitels selbst liegt seine Funktion u. a. auch als Druckmittel begründet, das den Gläubiger in die Lage versetzt, seinen rechtskräftig festgestellten Anspruch auch durchzusetzen. Daß die Durchsetzung eines rechtskräftig festgestellten Anspruches letztlich nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt, setzt die Beachtung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts voraus. So kann der Schuldner, sofern die Zwangsvollstreckung für ihn eine unbillige Härte darstellt, unter den Voraussetzungen von § 765 a ZPO die Zwangsvollstreckung abwenden. Es liegt jedoch noch immer in der Hand des Schuldners, seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren selbständig zu beachten und geltend zu machen. Auch der Gerichtsvollzieher hat bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung, die eine Amtshandlung darstellt, das von ihm zu beobachtende Verfahren einzuhalten. Die Beurteilung, ob die Schuldner sich durch die Zwangsvollstreckung unter Druck gesetzt fühlen, kommt ihm nur bedingt zu. Vorliegend sind jedoch Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich, die die Zwangsvollstreckung rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen. Insbesondere das Abwägen der Interessen der Schuldner und der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren führt zu der Schlußfolgerung, daß den berechtigten Interessen der Gläubigerin auf Herausgabe der Wohnung zu beachtende Interessen der Schuldner nicht entgegenstehen. Vielmehr ist unstreitig, daß sich die Schuldner mit der Bezahlung eines Betrages, der sechs Monatsmieten umfaßt, in Verzug befindet. Unter diesen Umständen ist es nicht erkennbar, warum es der Gläubigerin nicht zustehen soll, nunmehr auf der Räumung zu bestehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers zu überprüfen, ob der rechtskräftig festgestellte Räumungsanspruch möglicherweise verwirkt bzw. die Zwangsvollstreckung rechtsmißbräuchlich ist. Das ist Sache des Gerichts.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter erwirkte einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Mieter. In den Jahren 2000 bis 2003 erteilte er mehrmals einen Vollstreckungsauftrag auf Räumung der Wohnung, zog die Aufträge jedoch immer wieder zurück, weil der Mieter Mietrückstände bezahlte. Als dann schließlich wieder einmal nach einem Zahlungsrückstand des Mieters der Räumungsauftrag erteilt wurde, weigerte sich der Gerichtsvollzieher, die Vollstreckung durchzuführen. Dabei vertrat er die Meinung, aus dem Urteil könne nicht mehr vollstreckt werden, weil der Titel lediglich als Druckmittel gegen den Schuldner eingesetzt werde. Der Vermieter legte dagegen Erinnerung ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß des Vollstreckungsrichters des AG Wedding wurde der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Die Zwangsvollstreckung sei nicht unzulässig. Der Titel sei nicht verwirkt. Unabhängig davon, ob gegen einen rechtskräftig festgestellten Anspruch überhaupt der Verwirkungseinwand geltend gemacht werden könne, habe der Räumungsschuldner sich nicht darauf einrichten dürfen, daß nicht mehr vollstreckt würde. Die Verwendung des vollstreckten Titels als "Druckmittel" sei nicht rechtsmißbräuchlich. Der Schuldner könne unter der Voraussetzung des § 765 a ZPO die Zwangsvollstreckung abwenden, sofern die Zwangsvollstreckung für ihn eine unbillige Härte darstelle.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gerichtsvollzieher ist das zuständige Vollstreckungsorgan zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Räumungstitels. Er hat die Vollstreckung durchzuführen und dabei zu überprüfen, ob alle formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen, ob also zum Beispiel das Urteil mit der Vollstreckungsklausel versehen ist. Er darf auch die Zwangsvollstreckung einstellen, allerdings nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 775, 766 ZPO vorliegen (§§ 111-113 GVGA), also z. B. wenn der Schuldner eine vollstreckbare Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, daß das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Eine eigene Beurteilungskompetenz, ob der Räumungsanspruch verwirkt oder die Zwangsvollstreckung wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, steht dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht zu. Derartige Befugnisse stehen nur dem Vollstreckungsgericht zu (Rechtspfleger beim Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO, ansonsten der Amtsrichter). Verletzt ein Gerichtsvollzieher seine Amtspflichten, erhebt sich die Frage der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Hier wird allerdings Verschulden vorausgesetzt, wobei Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz dürfte nur dann anzunehmen sein, wenn die vom Gerichtsvollzieher vertretene Ansicht, von ihm dürfe nicht verlangt werden, eine Räumung durchzusetzen, die rechtsmißbräuchlich ist, klar fehlerhaft und völlig unvertretbar ist. So ist es vorliegend hier wohl nicht, und zwar schon deswegen, weil man schon darüber diskutieren kann, wie lange man das Damoklesschwert über dem Räumungsschuldner schweben lassen darf. Ist dem Gerichtsvollzieher nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so kann er (bzw. über Artikel 34 GG der Staat) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte (hier der Räumungsgläubiger) nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Der Schaden liegt hier in den Kosten, die zunächst einmal der Räumungsschuldner zu tragen hat. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.