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Räumungsanspruch und Verwirkung

BGHVIII ZR 265/8623.09.1987GE 1988, 137

§ 556 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsanspruch und Verwirkung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Räumungsanspruch, späte Durchsetzung; Verwirkung des Räumungsanspruchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hat der Vermieter unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er das wirksam beendete Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, so ist für die Annahme, er habe den Anspruch auf Räumung und Herausgabe, den er neun Monate nach der Kündigung klageweise geltend gemacht hat, verwirkt, kein Raum, ist das Mietverhältnis wirksam beendet, so muß von dem Mieter erwartet werden, daß er die Räumungs- und Herausgabepflicht aus § 556 BGB freiwillig erfüllt. Dem Vermieter, der mit der gerichtlichen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs zuwartet, kann daraus kein Nachteil erwachsen.