Räumungsanspruch und Verwirkung
§ 556 BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsanspruch und Verwirkung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Räumungsanspruch, späte Durchsetzung; Verwirkung des Räumungsanspruchs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hat der Vermieter unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er das wirksam beendete Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, so ist für die Annahme, er habe den Anspruch auf Räumung und Herausgabe, den er neun Monate nach der Kündigung klageweise geltend gemacht hat, verwirkt, kein Raum, ist das Mietverhältnis wirksam beendet, so muß von dem Mieter erwartet werden, daß er die Räumungs- und Herausgabepflicht aus § 556 BGB freiwillig erfüllt. Dem Vermieter, der mit der gerichtlichen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs zuwartet, kann daraus kein Nachteil erwachsen.