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Räumungsanspruch

LG Berlin64 S 325/8913.03.1991GE 1990, 539

BGB § 563 Abs.2 Satz 2; § 569a Abs.2 a.F.;GVG § 200 Abs.2 Ziffer 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsanspruch; Feriensache; nichtehelicher Lebenspartner; Eintritt in das Mietverhältnis; Kündigungserklärung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Stützt der Vermieter im Prozeß seinen Räumungsanspruch sowohl auf die mietvertragliche Rückgabepflicht als auch auf Eigentum, so handelt es sich nicht um eine Feriensache.

2. Wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand für längere Zeit mit seinem nichtehelichen Lebenspartner führt, so tritt auch dieser mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

3. Die Kündigungserklärung muß deutlich den Willen des Vermieters erkennen lassen, das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung der Kl. ist statthaft (§ 511 ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). Zwar ist die Berufung bereits am 28. Juni 1989 bei Gericht eingegangen, während die Berufungsbegründung erst am 11. August 1989, also nicht innerhalb eines Monats seit Eingang der Berufung, eingegangen ist. Da die Kl. ihr Räumungsverlangen nicht allein auf den mietrechtlichen An-spruch des § 556 Abs. 1 BGB, sondern auch auf den Eigentumsherausgabeanspruch nach § 985 BGB stützt, liegt keine Feriensache im Sinne von § 200 Abs. 2 Ziff. 4 GVG vor, so daß die Frist für die Berufungsbegründung gemäß § 223 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt war (vgl. BGH, NJW 1985, 141).

II. Die Berufung der Kl. ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Der Kl. steht weder ein Anspruch auf Räumung der Wohnung aus § 556 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB zu, denn die Bekl. ist in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis zwischen der Kl. und dem früheren Mieter W. nach dessen Tod eingetreten. Aufgrund die-ses Mietverhältnisses ist die Bekl. zur Nutzung der Wohnung berechtigt.

1. Unstreitig ist, daß die Bekl. zum Zeitpunkt des Todes des Mieters W. schon viele Jahr mit diesem in der Wohnung in einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft zusammengewohnt hatte. Ob die Vorschrift des § 569 a Abs. 2 BGB auf den den Mieter überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten.

Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift befürworten z. B. Sternel, Miet-recht, 3. Aufl., I Rdnr. 78 ff., Klas, ZMR 1982, 289 ff., Schwab, ZMR 1983, 184, 1985, sowie in der Rechtsprechung Landgericht Hannover, WM 1986, 18 (= NJW 1986, 727). Die entsprechende Anwendung befürworten z. B. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Anm. B 79, Landgericht Hamburg, WM 1989, 304 (dort m. w. N. zum Meinungsstand). Dies wird im wesentlichen aus dem sozialen Schutzzweck der Norm her-geleitet, der darin besteht, unbillige Härten für die Angehörigen eines Mie-ters, mit dem sie zusammengelebt haben, nach dessen Tod zu vermeiden. Die überwiegende Kommentarliteratur befürwortet zwar ebenfalls, und zwar ebenfalls im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck der Norm, eine weite Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen, lehnt jedoch eine Anwendung der Vorschrift auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ab (vgl. schon Roquette, Mietrechtskommentar, Rdnr. 15 zu § 569 a sowie Mieterschutzgesetz, Rdnr. 14 zu § 19; Palandt-Putzo, BGB, 49. Auflage Anm. 3 a zu § 569 a; Voelskow in Münchener Kommentar, BGB, 2. Auflage, Rdnr. 9 zu § 569 a; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Auflage, Rdnr. 19 zu § 569 a mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Langohr, ZMR 1983, 222 ff., 226; Landgericht Karlsruhe, ZMR 1982, 286). Nach dieser Ansicht soll der Familienbegriff allein im Sinne eines Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sein. Der Begriff würde bei Hereinnahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an Bedeutung verlieren und ließe sich von der bloßen Hausstandszugehörigkeit nicht mehr abgrenzen (vgl. insoweit ins-besondere Staudinger-Sonnenschein, a.a.O.).

Die Kammer folgt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine langjährige Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bestanden hat, der Ansicht, wonach die entsprechende Anwendung des § 569 a BGB gerechtfertigt ist.

Daß der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso schutz-würdig im Sinne der Vorschrift sein kann, wie ein sonstiger Familienangehöriger (wie insbesondere der Ehegatte), kann nicht bezweifelt werden. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat sich inzwischen weit verbreitet, als der Ehe gleichwertige Form des Zusammenlebens entwickelt und ist als solche zunehmend anerkannt worden. Der Lebensgefährte einer lange praktizierten nichtehelichen Lebensgemeinschaft entwickelt ebenso seinen Lebensmittelpunkt in der gemeinsamen Wohnung, wie dies in der Ehe der Fall ist. Gerade im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt des gemeinsamen Lebensmittelpunktes begründet demgemäß auch die gegenteilige Meinung die Ausdehnung des Familienbegriffes z. B. auch auf nicht ver-wandte Pflegekinder (vgl. m. w. N. Staudinger-Sonnenschein a.a.O., Rdnr. 19 zu § 569 a).

Zuzugeben ist der Gegenmeinung, daß die Zurückführung des Begriffs des Familienangehörigen auf verwandtschaftliche Bindungen zunächst noch dem herrschenden Verständnis entsprechen dürfte. Das steht einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift entgegen. Jedoch bestehen ge-gen eine analoge Anwendung der Vorschrift im Hinblick auf die vergleichbare Lage des hier fraglichen Personenkreises mit dem Familienangehöri-gen im engeren Sinne keine zwingenden Bedenken.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die für eine analoge Anwendung einer Vorschrift notwendige Vergleichbarkeit des Sachverhaltes ist, welche Vor-stellungen der Verwendung des Begriffs der Familie in der fraglichen Vor-schrift zugrundegelegen haben. Diese lagen bei der Einführung des § 569 a BGB darin, daß der Mieter der Wohnung im Zweifel auch für den Lebensunterhalt und damit die Unterkunft der Familienangehörigen, mit denen er die Wohnung teilte und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt hatte, verantwortlich war. Das erkennt auch die ablehnende Auffassung mit der sehr weiten Anwendung des Familienbegriffs an. Auf diesem Hin-tergrund wurde z. B. auch vom Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 1093 BGB beim dinglichen Wohnrecht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet (siehe BGH, ZMR 1982, 2986). Zwar kam es für die Anwendung dieser Vorschrift in dem von dem Bundesgerichtshof ent-schiedenen Fall, wie bei der Rechtsprechung zur Anwendung des § 549 BGB auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, darauf an, daß der Mieter selbst bzw. der Wohnberechtigte ein Interesse an der Aufnahme des Drit-ten für seine Lebensführung hatte. Jedoch zeigt die Entscheidung, daß dem Familienbegriff als solchem keine starre Bedeutung beizumessen ist, sondern durchaus die zugrundeliegenden sozialen Verhältnisse Berücksichtigung finden können und müssen (vgl. zur Anwendung des § 569 BGB auf den nichtehelichen Lebensgefährten OLG Düsseldorf, FamZR 1983, 274). Demgemäß kann der Wortsinn des Begriffs des Familienangehörigen, gerade weil er der Ausfüllung entsprechend den sozialen Verhältnissen zugänglich ist, keine der Analogie entgegenstehende Grenze darstellen (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einleitung vor § 1, Anm. 3 d bb).

Die Analogie setzt ferner eine Regelungslücke voraus, die ausfüllungsbedürftig und -fähig ist. Davon ist ebenfalls auszugehen. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg (WM 1989, 304, siehe auch Sternel, a.a.O., I Rdnr. 78 sowie Schmidt Futterer/Blank, a.a.O. Anm. B 79) an, wonach die Verwendung des Begriffs des Familienangehörigen ohne weiteres darauf zurückgeführt werden kann, daß bei Abfassung des Gesetzes das soziale Zusammenle-ben im kleinen oder großen Familienverbund typisch war, während die nichteheliche Lebensgemeinschaft noch keine entscheidende Rolle spielte. Das geht auch aus den Kommentaren von Roquette hervor, indem nur das Verlöbnis als Tatbestand erfaßt ist (vgl. Roquette, Mietrechtskommentar, Rdnr. 15 zu § 569 a; Mieterschutzgesetz, Rdnr. 14 zu § 19). Von einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Hereinnahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den Schutz des § 569 a BGB kann daher nicht ausgegangen werden. Ist aber ein Begriff schon ausfüllungsbedürftig, und müssen dazu die durch den Begriff ausgedrückten sozialen Verhältnisse herangezogen werden, so steht nichts dagegen, dabei auch die Änderungen der sozialen Verhältnisse im Laufe der Zeit zu berücksichtigen (vgl. auch Palandt-Heinrichs, Einleitung vor § 1 Anm. 4 b).

Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 569 a BGB auf den Part-ner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen auch nicht grundsätzlich im Hinblick auf Artikel 6 GG dahingehend, daß die Schutzwirkung dem Ehepartner und dem durch Verwandtschaft verbundenen Familien angehörigen vorzubehalten wäre. Die Vorschrift des § 569 a Abs. 2 BGB ist nämlich nicht in erster Linie im Hinblick auf den Schutz der Ehe und Fa-milie eingeführt worden, womit im Rahmen des Artikels 6 Grundgesetz auch nur die Kleinfamilien gemeint sein könnten, sondern zum Zwecke des sozialen Bestandsschutzes für diejenigen, die mit dem Mieter in häuslicher Gemeinschaft in gewisser Abhängigkeit mit dem Mieter zusammengelebt haben. Das zeigt sich schon daran, daß in Absatz 2 der Vorschrift für die Familienangehörigen ein besonderer Bestandsschutz über den Schutz des Ehepartners hinaus festgelegt worden ist. Das steht auch der Annahme entgegen, daß das Bestehen einer Ehe oder einer sonstigen verwandtschaftlichen Beziehung ein gewolltes Abgrenzungskriterium gegenüber sonstigen Personen hätte darstellen sollen (so auch Landgericht Hamburg, a.a.O., zu b).

Schließlich steht das Problem der Abgrenzbarkeit des Schutzberechtigten gegenüber anderen Hausstandsangehörigen der analogen Anwendung des § 569 a BGB nicht entgegen. Wie für die anerkannte Berechtigung des Mieters zur Aufnahme seines Lebenspartners in seine Wohnung im Rah-men des § 549 BGB bestimmte Kriterien entwickelt worden sind (vgl. inso-weit BGH, GE 1985, 86; Landgericht Hannover, WM 1986, 18), ist dies auch im Rahmen des § 569 a Abs. 2 BGB möglich; ein derartiges Kriterium kann sein, daß sich durch das langjährige Zusammenleben in der Wohnung ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt gebildet hat, so daß der Mieter berechtigten Anlaß hatte, darauf zu vertrauen, diesen Lebensmittelpunkt auch nach dem Tod des Mieters weiter behalten zu können. Ebenso ist der Einwand unerheblich, daß dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt würde (vgl. Langohr, ZMR 1983, 286). Dies muß der Vermieter nach § 569 a Abs. 2 BGB auch dann dulden, wenn z. B. ein entfernter Verwandter, wie etwa der Enkel (so das Landgericht Berlin, GE 1986, 805) in der Wohnung bleiben darf, mit dem der Vermieter nach heutigen Verhältnissen beim Mietvertragsabschluß im allgemeinen noch viel weniger rechnen muß als mit einem Lebenspartner. Selbst im Fall des § 569 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Erben, der bisher nicht in der Woh-nung gelebt hat, und den er gar nicht kennt, nur dann lösen, wenn er einen berechtigten Grund im Sinne von § 564 b BGB vorweisen kann (vgl. OLG Karlsruhe, GE 1990, 197).

2. Offenbleiben kann die Frage, ob es für die Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB erforderlich ist, daß der Lebensgefährte zu Recht in die Wohnung aufgenommen worden ist (so Sternel, a.a.O., I, Rdnr. 79). Die Aufnahme der Bekl. in die Wohnung durch den Mieter W. war im Hinblick auf die be stehende persönliche Beziehung berechtigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Die fehlende Mitteilung durch den Mieter an die Kl. über die Aufnahme der Bekl. ändert daran nichts, da die Kl. die Erlaubnis hätte erteilen müssen.

3. Nachdem die Bekl. nach Vorstehendem in das Mietverhältnis mit der Kl. eingetreten war, hätte die Kl. dieses nur durch Kündigung gemäß § 569 a Abs. 5 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes lösen können.

Ob ein wichtiger Grund in der Person der Bekl. vorgelegen hat, kann jedoch da-hinstehen, da die Kl. eine Kündigung nicht erklärt hat.

Insbesondere liegt eine derartige Erklärung nicht in dem Schreiben der Kl. vom 17.11.1988. Die Kündigungserklärung muß den Willen erkennen las-sen, daß das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wer-den soll (vgl. Palandt Putzo a.a.O., Anm. 2 a zu § 564 a).

Ein solcher Wille über die Beendigung des Mietverhältnisses geht aus dem Schreiben der Kl. vom 17.11.1988 nicht hervor; vielmehr geht die Kl. in die-sem Schreiben, wie schon vorher in dem Schreiben vom 6.9.1988, davon aus, daß ein Mietvertrag gar nicht bestanden hat. Es fehlte hiermit schon an dem erforderlichen Erklärungsbewußtsein auf seiten der Kl., erst recht an einer entsprechenden Erkennbarkeit eines Kündigungswillens für die Bekl. (vgl. insoweit Sternel, a.a.O., IV, Rdnr. 5).