Räumungsanspruch
BGB § 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsanspruch; Mitmieter; Mietermehrheit; Gesamtschuldner
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann den Räumungsanspruch nach Beendigung des Mietvertrags gegen alle Mitmieter gemeinsam, aber auch gegen jeden Schuldner gesondert geltend machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Vortrag des Bekl. in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine von dem AG abweichende Betrachtungsweise der Sach- und Rechtslage.
Der Bekl. beruft sich in der Berufungsbegründung vorrangig darauf, daß nach seiner Ansicht die Räumungsklage bereits an der fehlenden Passivlegitimation des Bekl. scheitere. Insoweit verweist der Bekl. darauf, daß er nicht Alleinbesitzer der angemieteten Wohnung sei, sondern diese gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Mitmieterin der Wohnung sei, nutze; da er lediglich Mitbesitzer im Sinne des § 866 BGB sei, könne er nur auf Übertragung seines Mitbesitzes und nicht auf volle Herausgabe der Wohnung verurteilt werden.
Dieser rechtliche Ansatz des Bekl. verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Hierbei braucht es von der Kammer letztlich nicht entschieden zu werden, ob die Ehefrau des Bekl. auch Partei des Mietvertrages auf der Mieterseite ist, also Mitmieterin. [...] Selbst wenn die Kammer zugunsten des Bekl. davon ausgeht, daß seine Ehefrau ebenfalls Mietvertragspartei ist, führt dies nicht zur Unbegründetheit der lediglich gegen den Bekl. gerichteten Räumungsklage. Besteht auf der Mieterseite Personenmehrheit, so haften die Mitmieter im Grundsatz als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 427, 431 BGB auf Räumung (Köhler/Kossmann, Wohnungsmietrecht, 3. Aufl. 1996, § 93 Rz. 25; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. 1991, § 556 Rz. 8; BGH NJW 1976, 287, 288; LG Wuppertal WM 1976, 235, 236). Hieraus folgt, daß der aus § 556 BGB resultierende Räumungsanspruch gegen alle Mitmieter gemeinsam, aber auch gegen jeden Schuldner gesondert geltend gemacht werden kann (vgl. Emmerich/Sonnenschein, a. a. O.; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, S. 11 61 f.). Daß letztlich der Vermieter die Räumungsvollstreckung der von mehreren Mitmietern genutzten Wohnung nicht erfolgreich betreiben kann, wenn er nur gegen einen der Mitmieter ein Räumungsurteil erstritten hat (vgl. hierzu Scheuer, a. a. O., S. 1162 m. w. N.), ist ein die Zwangsvollstreckung berührendes Problem und hat keinerlei Auswirkungen auf die Berechtigung des Vermieters, lediglich einen von mehreren Mitmietern auf Räumung zu verklagen.