Räumung von Gewerberäumen
§ 556 Abs. 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Benutzt ein Mieter die zu gewerblichen Zwecken gemieteten Räume mit Wissen des Vermieters zu Wohnzwecken, so kann sich der Mieter auf den für Wohnraummietverhältnisse geltenden Bestandsschutz nur berufen, wenn nach dem Willen beider Par teien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters liegen soll.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch Vertrag vom 6.7.1981 mietete der Kl. von der Bekl. Räume zum Betrieb eines Lehrmittelverlages. Dieses Mietverhältnis kündigte die Bekl. zum 31.7.1987. Da der Kl. der Ansicht ist, die Räume für Wohnzwecke durch eine Wohngemeinschaft gemietet zu haben, begehrt er die Feststellung, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung der Bekl. nicht beendet sei. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl., mit der sie widerkla gend die Räumung verlangt, hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Berufung und der Widerklage ist zu entsprechen, denn beide sind begründet.
Daß die Klage jetzt nicht mehr zulässig ist, folgt aus der Erhebung der Wi derklage auf Räumung. Daß letztere der Kammer sachdienlich erscheint, hat sie dem Kl. im Termin zu verstehen gegeben. Damit aber ist dessen Inter esse an der begehrten Feststellung entfallen.
Die Widerklage ist sachdienlich, denn neue Tatsachen sind zur Begründung der Widerklage nicht behauptet. Die Widerklage ist auch begründet, der Kl. zur Räumung verpflichtet (§ 556 Abs. 1 des BGB), denn das Mietverhältnis der Parteien ist seit dem 1. August 1987 beendet. Dieses unterlag den für die Wohnraummiete geltenden Schutzbestimmungen nicht. Die Bekl. brauchte deshalb einen Kündigungsgrund im Sinne von § 564 b BGB nicht anzuführen.
Daß das Mietverhältnis zu anderen als Wohnzwecken begründet worden ist, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Auf diese nimmt die Kammer Bezug.
Der Folgerung des Amtsgerichts, die Bekl. habe im Verlaufe der Vertragsbe ziehungen ihr Recht verloren, sich auf die strikte Einhaltung des Gewerbe raummietverhältnisses zu berufen, kann die Kammer dagegen nicht folgen. Denn zu entscheiden ist alleine darüber, ob die Bekl. das Mietverhältnis be enden konnte und Räumung verlangen kann, ohne an die Schutzbestim mungen für die Wohnraummiete gebunden zu sein. Diese Frage ist zu beja hen, denn auch das Verhalten der Bekl. bis zur Kündigung - das spätere Verhalten ist ohnehin nicht relevant - hat aus dem zu anderen Zwecken ver einbarten Mietverhältnis kein solches über Wohnraum werden lassen.
Tatsachen, die diese Rechtsfolge herbeigeführt haben könnten, hat der Kl. nicht behauptet.
Denn die Ansicht des Kl., die langdauernde Duldung der tatsächlichen Nut zung der Räume habe zu für Wohnraummiete geltendem Bestandsschutz geführt, könnte nur dann zutreffen, falls nach dem Willen beider Vertragspar teien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters liegen sollte (Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. 1986 Rdn. 4 zu § 564 b BGB).
Das aber ist nicht dargelegt, denn der Bekl. hat nicht einmal vorgetragen, für ihn habe der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen und nicht in der Überlassung des überwiegenden Teiles der Räume an Dritte (5 Per sonen) gelegen.
Selbst eine wirksame Einigung der Parteien, die Räume würden nunmehr als "zwecks Bewohnens durch eine Wohngemeinschaft" vermietet be trachtet, hätte den Charakter des Mietverhältnisses als eines zu anderen als Wohnzwecken abgeschlossenen nicht verändert.
Deshalb kann dahinstehen, ob die Duldung der Wohngemeinschaft zu einer Übereinstimmung der Parteien über die Änderung des Benutzungszweckes überhaupt führen konnte oder ob es dazu mit Rücksicht auf die - wenn auch formularmäßig vereinbarte - Schriftformklausel schriftlicher Erklärungen be durft hätte, und ob behauptete Kenntnis der Angestellten der Bekl. einer Kenntnis des Geschäftsführers der Bekl. gleichzuachten ist.