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Räumung gegen erwachsenen Familienangehörigen

LG Berlin51 T 589/1117.10.2011GE 2011, 1555

ZPO § 885

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumung gegen erwachsenen Familienangehörigen; Mitbesitz an Wohnung; selbständiger Räumungstitel gegen Kinder; Auszug und späterer Rückzug

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kinder eines Mieters haben auch nach Erreichen der Volljährigkeit keinen Mitbesitz an der Wohnung, so dass ein selbständiger Räumungstitel nicht erforderlich ist.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse nach außen eindeutig erkennbar ist, wofür ein Auszug und späterer Rückzug nebst Ummeldung nicht ausreicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gem. § 793 ZPO zulässige Beschwerde muss unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des BGH NJW 2008, 824 ff., Erfolg haben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist im Falle des Wiedereinzuges eines Kindes nicht davon auszugehen, dass für die Einräumung des Mitbesitzes an der Wohnung der Eltern allein die polizeiliche Anmeldung ausreichend ist. Die Kinder der Mieter bleiben auch nach Erreichen der Volljährigkeit in der Regel Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob diese unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Änderung des Besitzverhältnisses volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar ist. Allein ein zunächst erfolgter Auszug und späterer Rückzug in die elterliche Wohnung stellt jedoch keine nach außen erkennbare Änderung der Besitzverhältnisse dar. Auch in diesem Fall kann eine Wiederaufnahme des volljährigen Kindes in den Haushalt der Eltern - wofür es vielerlei Gründe geben kann - erfolgen, so dass diese wie bereits vor dem Auszug Besitzdiener sind. Hierfür spricht vorliegend auch, dass der Schuldner mit Schreiben vom 12.12.2010 der Hausverwaltung mitteilte, die Wohnung ausschließlich mit Familienangehörigen zu bewohnen, nämlich seiner Ehefrau nebst zwei Töchtern und einem Enkel. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ein Mitbesitz der Beteiligten ergeben könnte, sind trotz entsprechenden Bestreitens der Gläubigerin weder ersichtlich noch vorgetragen.

Danach ist hier die Beteiligte nicht als Besitzerin anzusehen, so dass kein selbständiger Räumungstitel gegen sie vorliegen muss.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 885 ZPO darf ein Räumungsurteil nur gegen den im Titel angegebenen Besitzer vollstreckt werden, so dass etwa bei einem Urteil nur gegen den Ehemann die Ehefrau nicht geräumt werden darf. Minderjährige Kinder der Mieter sind dagegen nur Besitzdiener, so dass sie im Titel nicht aufgeführt werden müssen; das gilt auch bei volljährigen Kindern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Tochter der im Räumungsurteil angegebenen Mieter war nach ihrem Auszug wieder in die Wohnung eingezogen und hatte sich auch dort gemeldet. Gegen die Ankündigung des Gerichtsvollziehers, er werde auch für sie die Zwangsräumung durchführen, legte sie Erinnerung ein. Das Amtsgericht meinte, sie habe Mitbesitz und gab der Erinnerung statt. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin verwies darauf, dass auch nach Erreichen der Volljährigkeit die Kinder der Mieter weiterhin nur Besitzdiener und nicht Mitbesitzer seien. Auch ein zunächst erfolgter Auszug und späterer Rückzug ändere daran nichts, wenn nicht die Besitzverhältnisse nach außen erkennbar geändert worden seien.