Räumung eines Studentenwohnheims
§ 556 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird einem Studenten durch ein öffentlich gefördertes Studentenwohnheim "für die Dauer seines Studiums" ein Zimmer vermietet, so erfolgt diese Vermietung grundsätzlich nur für einen durch die voraussichtliche Beendigung des Studiums begrenzten Zeitraum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der jetzt 48 Jahre alte Bekl., der bereits seit mehr als 20 Jah-ren studiert, ist seit April 1976 Mieter eines Zimmers in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim. Der Kl. hat das Mietverhältnis gekündigt und die Räumungsklage erhoben, der das AG stattgegeben hat. Die Be-rufung des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berechtigung der Kl. zur Kündigung des Mietverhältnisses folgt nicht bereits aus § 3 der Richtlinien für die Vermietung von Wohnheimplätzen in der ab dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung. Diese Fassung ist nicht Gegenstand des Vertrages vom 22. März 1976 geworden. Zwar ist das Studentenwerk eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 StudWG), doch ist das Benutzungsverhältis hier privat-rechtlich geregelt. Die Richtlinien über die Vermietung von Wohnheimplätzen sind deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Vereinbarung, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten sollen (§ 4 c des Mietvertrages vom 22. März 1976), ist unzulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 2 AGBG Anm. 5).
Die Kl. war indessen nach § 242 BGB berechtigt, das Mietverhältnis frist-gemäß zu kündigen. Die Vermietung eines Zimmers in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim erfolgt grundsätzlich nur für einen durch die voraussichtliche Beendigung des Studiums begrenzten Zeitraum. Es ist nicht Aufgabe der Kl., Wohnraum auf unbestimmte Dauer zur Verfügung zu stellen. Hiervon muß jeder, der ein Zimmer in einem Studentenwohnheim mietet, ausgehen. Der Bekl. kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Mietvertrag vom 22. März 1976 seinem Wortlaut nach "für die Dauer seines (des Bekl.) Studiums" geschlossen wurde. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, daß der heute 48 Jahre alte Bekl. vor Abschluß des Mietvertrages schon fast 8 1/2 Jahre in demselben Studentenwohnheim wohnte und zudem in der Folgezeit sein Studium des Maschinenbaues aufgab, um Philosophie zu studieren. Dadurch ergab sich bereits bis jetzt eine Studiendauer von über 20 Jahren. Der Bekl. durfte bei Abschluß des Mietvertrages nicht davon ausgehen, daß er so lange und nach seiner Auffassung auch noch unbegrenzt darüber hinaus im Studentenwohnheim bleiben durfte.