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Räumung

BGHVIII ZA 8/1011.05.2010GE 2010, 842

ZPO §§ 8, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumung; Wert der Beschwer dreieinhalbfache Jahresnettomiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499 = WuM 2007, 546). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war in der Instanz zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden. Er wollte Revision einlegen und beantragte für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Beschluss

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Der BGH wies den Antrag zurück. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € nicht übersteige (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer sei allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend. Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung sei der Wert der Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspreche bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, GE 2007, 780 bestimmt sich der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung nach § 8 der Zivilprozessordnung (ZPO), also dem Betrag der Pacht oder Miete, der auf die gesamte streitige Zeit entfällt. Zur Bestimmung der „streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lasse sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich der Wert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (analog § 9 ZPO).