Räumung
ZPO § 322
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumung; Räumungsrechtsstreit; Rechtskraft; Aufrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die rechtskräftige Entscheidung im Räumungsprozeß nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs, in der der Räumungsanspruch mangels aufrechenbarer Gegenansprüche des Mieters bestätigt worden ist, erfaßt in ihrer Rechtskraft auch die Gegenansprüche, mit denen im nachfolgenden Zahlungsprozeß wegen rückständigen Mietzines nicht mehr aufgerechnet werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die - einzig zur Entscheidung gestellte Frage, ob die geltend gemachten Mietzinsansprüche infolge Aufrechnung der Bekl. mit Ersatzansprüchen aus behaupteten Investitionen erloschen sind, hat das AG [Norderstedt - 43 C 193/95] im Ergebnis zu Recht verneint.
Allerdings verneint die Kammer den Erfolg der Aufrechnung schon deshalb, weil das Amtsgericht genau diese Forderungen bereits im Vorprozeß (43 C 112/95 AG Norderstedt) bindend rechtskräftig aberkannt hat. Dies ergibt sich aus § 322 Abs. 2 ZPO, der nach Auffassung der Kammer auch in einem auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsrechtsstreit unmittelbar Anwendung findet, wenn - wie hier - die Bejahung des Räumungsanspruchs die Verneinung der Aufrechnungsansprüche voraussetzt und das Gericht ausdrücklich feststellt, daß die - nun erneut geltend gemachten - Gegenansprüche nicht bestehen. Die Aufrechnungsansprüche sind damit in einer Weise Grundlage des Räumungsrechtsstreits und des Räumungsurteils geworden, daß über sie bindend zu entscheiden war, einerlei ob nur der Räumungsanspruch Streitgegenstand war oder daneben auch der - jetzt geltend gemachte - Mietzinszahlungsanspruch zum Streitgegenstand gemacht worden wäre. Die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß bewirkt daher, daß eine nochmalige Prüfung des bereits festgestellten Tatbestandselements (kein Erlöschen des Mietzinsanspruchs durch die Aufrechnung mangels Bestehen der Gegenansprüche) zu unterbleiben hat, daß jedenfalls nicht mehr anders entschieden werden darf. Eine andere Entscheidung wäre nämlich unvereinbar mit dem Sinn der Rechtskraft, Rechtsfrieden zu schaffen. ...