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Räumung

LG Braunschweig6 S 211/9621.02.1997WuM 1998, 220

BGB § 556 c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumung; Fortsetzung; Fortsetzungsverlangen; Sozialklausel; Räumungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Gericht die Zustimmung des Vermieters zum Fortsetzungsverlangen des Mieters ersetzt, mit der Folge, daß das bisherige Mietverhältnis bis zum im Urteil bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt wird, so muß der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses erneut auf Räumung klagen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage des Kl. ist - entgegen der Ansicht des AG [Braunschweig] - nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kl. besitzt durch das Räumungsurteil des AG Braunschweig v. 4.11.1993, abgeändert durch Urteil der Kammer v. 19.8.1994 (113 C 2698/93 bzw. 6 S 341/93) keinen vollstreckbaren Titel für eine zwangsweise Räumung der vom Bekl. bewohnten Wohnung.

In dem Berufungsurteil v. 19.8.1994 ist das Urteil des AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und bestimmt worden, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.12.1995 fortgesetzt wird. Dadurch ist die Zustimmung des Kl. zum Fortsetzungsverlangen des Mieters ersetzt worden mit der Folge, daß das bisherige Mietverhältnis bis zum im Urteil bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt wird. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Kl. erneut auf Räumung klagen, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht. Dagegen ist eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses nicht erforderlich.

Das Räumungsverlangen des Kl. ist auch begründet. Das am 31.12.1995 abgelaufene Mietverhältnis ist nicht dadurch auf unbestimmte Zeit verlängert worden, weil der Bekl. die Wohnung nicht geräumt, sondern weiterhin genutzt hat. Der Kl. hat dem Bekl. seinen entgegenstehenden Willen gegen den weiteren Gebrauch der Wohnung erklärt (§ 568 BGB).

Der Eigenbedarfsgrund für die Kündigung v. 18.1.1993 besteht fort, so daß die Kündigung nach wie vor begründet ist.

Der Bekl. kann eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses durch wiederholte Anwendung der Sozialklausel nicht verlangen (§ 556 c Abs. 1 BGB). Hierzu ist erforderlich, daß dieses Verlangen durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. Maßgebend für die von der Kammer bestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses war, daß der Bekl. damals an einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilnahm und wegen der Geburt seines Kindes Mutter und Kind in seiner Wohnung aufgenommen hatte und sie von seinem Unterhalts- und Wohngeld lebten. Mutter und Kind sind inzwischen aus der Wohnung des Bekl. ausgezogen. Damit haben sich die Umstände zwar geändert, aber dahin, daß heute die Annahme nicht mehr gerechtfertigt wäre, daß die Beendigung des Mietverhältnisses für den Bekl. eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 556 a Abs. 1 BGB). Der Bekl. hat zwar vorgetragen, trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz gefunden zu haben und daher aus finanziellen Gründen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen zu sein. Dieser Vortrag ist zu pauschal, um schlüssig zu sein. Der Bekl. hätte vortragen müssen, welche Anstrengungen er unternommen hat, eine andere Wohnung zu finden, und aus welchen Gründen im einzelnen dieses Vorhaben mißlungen ist.