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Räumung

LG Berlin64 T 17/9105.02.1991GE 1991, 405

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumung; einstweilige Verfügung; verbotene Eigenmacht; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Zutrittsverbot; Räumungsanordnung; Lebensgemeinschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.

2. Dieses Verbot der Räumungsverfügung gilt für alle Rechtsverhältnisse, auch bei Auseinandersetzungen unter Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.

3. Ein Zutrittsverbot - statt einer Räumungsanordnung - ist jedenfalls bei einer bloßen Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums der Berechtigten (hier: der Eigentümerin und Partnerin der Lebensgemeinschaft) nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen hat, mit dem dem Antragsgegner die Räumung ihres Hauses aufgegeben und der Zutritt verboten werden sollte. Die Antragstellerin begehrte damit eine Wegnahme, die nach dem Gesetz nicht zulässig ist.

1. Gemäß § 940 a ZPO darf die Räumung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. Verbotene Eigenmacht liegt nicht vor, denn der Antragsgegner hat den Mitbesitz an den Räumen der Antragstellerin mit deren Willen erlangt (§ 858 Abs. 1 BGB). Schon die Fortsetzung des bis-herigen Mitgebrauchs stellt keine Besitzentziehung dar. Ein Schutz gegen die Besitzstörung unter Mitbesitzern findet gemäß § 866 BGB nicht statt.

Das Verbot der Räumungsverfügung des § 940 a ZPO gilt nicht nur für das Mietverhältnis, sondern für alle Rechtsverhältnisse (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990 Anm. 1 zu § 940 a; Thomas-Putzo, ZPO, 16. Aufl. 1990, Anm. zu § 940 a), und auch für das Zutrittsverbot (vgl. m.w.N. Dr. Helle, NJW 1991, 212).

Ob ein Zutrittsverbot im Ausnahmefall aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, zulässig sein kann (vgl. Dr. Helle a.a.O.), kann hier dahinstehen. Denn auch dann müßten mindestens die Voraussetzungen erfüllt sein, unter denen die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren ausnahmsweise zulässig ist. Dazu reichen vorliegend die von der Antragstellerin vorge-tragenen Umstände schon nicht aus. Die psychischen Belastungen, die mit dem Verbleiben des Antragstellers verbunden sind, und die Umstände, die damit verbunden sind, daß die Antragstellerin häufiger außerhalb ihres Hauses übernachtet, sind nicht so gravierend, daß sie dies nicht bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens hinnehmen könnte. Das gemeinsame Kind der Parteien ist nicht gefährdet, da es in einem Internat untergebracht ist. Allein daß die Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in der Nutzung ihres Eigentums beeinträchtigt ist, rechtfertigt die sofortige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.