Räumung
ZPO §§ 257, 259, 91 a, 93 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumung; zukünftige Räumung; Räumungsklage; Zulässigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Widerspruch des Mieter hinsichtlich der Kündigung des Mietvertrages wegen noch nicht erlangten Ersatzwohnraums begründet für sich nicht die Besorgnis, daß der Mieter nicht rechtzeitig räumen werde. Eine Klage auf künftige Räumung ist daher so lange unzulässig, wie dem Vermieter ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um noch rechtzeitig vor dem Auszugszeitpunkt Rechtsschutz zu erlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Gem. § 564 b Abs. 4 BGB kündigte der kl. Vermieter das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis am 12.5.1997 zum 30.11.1997. Dem widersprach die Bekl. unter Hinweis auf § 556 a BGB und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30.11.1997 hinaus. Mit selbem Schreiben erklärte die Bekl., sie sei intensiv bemüht, eine entsprechende Ersatzwohnung zu finden und werde sich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, sobald sie eine geeignete Wohnung gefunden habe, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Mit Klageschrift v. 18.6.1997 erhob der Kl. Räumungsklage zum 30.11.1997, diese wurde der Bekl. am 9.7.1997 zugestellt. Mit Schriftsatz v. 29.7.1997 erklärte die Bekl. durch ihren Prozeßbevollmächtigten, daß sie den Räumungsanspruch anerkennen werde, denn sie habe ab dem 15.10.1997 bereits eine weitere Mietwohnung.
Gemäß § 91 a ZPO hat das AG die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. auferlegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage auf künftige Räumung von Wohnraum war gemäß §§ 257, 259 ZPO nicht zulässig, da nach den hier vorliegenden Umständen zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht die Besorgnis gerechtfertigt war, daß die Bekl. nicht rechtzeitig zum 30.11.1997 aus der Mietwohnung ausziehen werde.
Diese Besorgnis ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn der Mieter gemäß § 556 a BGB der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Mieter, wie hier die Bekl., trotz des eindeutigen Widerspruchs zum einen die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Kündigung nicht anzweifelt und zum anderen eine rechtzeitige Räumung in Aussicht stellt, und darüber hinaus für den Vermieter ausreichend Zeit besteht, um durch eine später zu erhebende Klage noch rechtzeitig vor dem Auszugszeitpunkt Rechtsschutz zu erlangen. So war es im vorliegenden Fall. Die Bekl. hat ihren bis zum 30.9.1997 zulässigen Widerspruch bereits sehr frühzeitig Anfang Juni 1997 erhoben und zugleich ihr intensives Bemühen um eine neue Wohnung und eine einvernehmliche Lösung kundgetan. Insoweit war es dem Kl. als Vermieter zuzumuten, mit einer Klage bis zumindest drei Monate vor dem Räumungszeitraum zu warten, denn in diesem Fall durfte er bei dem AG Fritzlar regelmäßig mit einer rechtzeitigen Entscheidung noch vor dem 30.11.1997 rechnen, so daß er seinen Räumungsanspruch in diesem Fall auch durchsetzen konnte. Vorliegend wäre es dann jedoch nicht zur Klage gekommen, da der Kl. bereits nahezu vier Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses wußte, daß die Bekl. bereits ab dem 15.10.1997 eine andere Wohnung gefunden hatte. Allein durch den formal erhobenen Widerspruch bestand deshalb keine im Sinne des § 259 ZPO ausreichende Besorgnis der Nichterfüllung der Räumungsforderung (vgl. LG Köln NJW-RR 1996, 778).
Dieses Ergebnis, wonach der Kl. trotz wirksamer Kündigung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, folgt auch im Hinblick auf das sofortige Anerkenntnis der Bekl. aus § 93 b Abs. 3 ZPO.
Nach alle dem war es angemessen, dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.