Räum- und Streupflicht
BGB § 823 Abs. 1
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Räum- und Streupflicht; abstumpfende Mittel; Hobelspäne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch und macht geltend, sie sei am 6.1.2011 gegen 16.55 Uhr in N. auf dem Gehweg der Q.-Straße vor dem an die Bekl. zu 2) vermieteten Haus der Bekl. zu 1) gestürzt. Da die Bekl. ihrer Räum- und Streupflicht nicht hinreichend nachgekommen seien und nur Hobelspäne gestreut hätten, sei der Boden glatt gewesen. [...]
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies u. a. damit begründet, dass die Bekl. ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen seien. Es sei gerichtsbekannt, dass seit Dezember 2010 außergewöhnlich schwierige winterliche Verhältnisse geherrscht hätten sowie, dass insbesondere Tausalze aufgebraucht und nicht mehr käuflich zu erwerben gewesen seien. Eine unzureichende Bevorratung könne man den Bekl. nicht anlasten. Im Übrigen führe, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch die Verwendung von Hobelspänen zu einer abstumpfenden Wirkung. Jedenfalls könne man den Bekl. den Einsatz von Hobelspänen als Streumittel nicht als schuldhaftes Verhalten anlasten.
4 Die Berufung der Kl., mit der diese insbesondere rügt, das Landgericht habe ohne Beweiserhebung weder davon ausgehen dürfen, dass keine Tausalze verfügbar gewesen seien, noch davon, dass Hobelspäne als abstumpfendes Mittel geeignet seien, hat zum Teil Erfolg.
II. 5 1. Dem Grunde nach sind die Bekl. der Kl. gemäß §§ 823, 831, 830, 253 BGB zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens verpflichtet, der der Kl. aus dem Unfall vom 6.1.2011 bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Dementsprechend war dem Feststellungsbegehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Denn bei einer Oberarmfraktur, wie sie die Kl. erlitten hat, ergibt sich die Möglichkeit weiterer Schadensverwirklichung schon aus der Art der Verletzung.
6 1.1 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Kl. zu der von ihr angegebenen Zeit an der von ihr bezeichneten Stelle, also auf dem Bürgersteig des Q.-Weges vor dem Haus der Bekl. zu 1), ausgerutscht und gestürzt ist. Bewiesen ist ferner, dass es an der Unfallstelle glatt war. Beides wird bestätigt durch die Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen L2, L3 und W in Verbindung mit den eigenen Schilderungen der gemäß § 141 ZPO vernommenen Kl. Denn die Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass sie die Kl. auf dem Boden liegend vorgefunden haben und dass es dort sehr glatt gewesen ist. Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen ergeben sich nicht aus den Aussagen der Zeugen L., D., H. und O. Denn diese Zeugen haben erst geraume Zeit nach dem Unfall von dem Sturz der Kl. erfahren und konnten daher schon aus diesem Grunde keine zuverlässigen Angaben zum Zustand des Gehweges im Unfallzeitpunkt machen.
7 Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. aus einem anderen Grund als der Bodenglätte gestürzt ist, sind nicht ersichtlich. Für den Kausalzusammenhang zwischen Glätte und Sturz spricht der Beweis des ersten Anscheins.
8 1.2 Die Glätte im Bereich der Unfallstelle beruht auf pflichtwidrigem fahrlässigem Verhalten der Bekl.
9 Gemäß der Gemeindesatzung war es grundsätzlich Sache der Bekl. zu 1) als Hauseigentümerin, im Bereich der Unfallstelle im Rahmen der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht den Winterdienst zu erledigen. Diese Pflicht hatte sie durch den Mietvertrag wirksam auf die Bekl. zu 2) übertragen. Die notwendigen Arbeiten mussten folglich von der Bekl. zu 2) vorgenommen werden. Der Bekl. zu 1) oblag weiterhin eine Aufsichts- und Kontrollpflicht.
10 Daraus, dass es an der Unfallstelle glatt war und nur Hobelspäne gestreut worden waren, folgt, dass die Bekl. zu 2) ihre Pflichten verletzt hat. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten hätte sich der Gehweg nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden.
11 Bei den Hobelspänen, die die Mitarbeiter der Bekl. zu 2) flächendeckend auf dem Gehweg ausgestreut hatten, handelte es sich nicht um ein Streumittel mit der erforderlichen abstumpfenden Wirkung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts konnte der Entscheidung des Senats nicht gemäß § 529 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn im angefochtenen Urteil ist schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die die Eignung von Hobelspänen als Streumittel betreffende eigene Sachkunde des Landgerichts beruht. Der Senat hat daher das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 10.6.2013 eingeholt, das dieser am 24.10.2013 vor dem Senat mündlich erläutert und ergänzt hat. Dieses Gutachten hat ergeben, dass jedenfalls Hobelspäne von der Art, wie sie die Kl. kurz nach dem Unfall sichergestellt hat und die auch dem Material entsprechen, das die Bekl. dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt haben, keine abstumpfende Wirkung entfaltet haben. Derartige Hobelspäne saugen sich mit Feuchtigkeit voll, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden.
12 Ohne Erfolg berufen sich die Bekl. darauf, am Nachmittag des Unfalltages hätten so extreme Witterungsverhältnisse geherrscht, dass sich Streumaßnahmen jeglicher Art als wirkungslos erwiesen haben würden. Anhaltpunkte dafür, dass noch unmittelbar vor dem Unfall der Kl. Regen gefallen ist, der auf dem Boden zu Glatteisbildung geführt hat, ergeben sich lediglich aus der Aussage der Zeugin L2. Nach ihrer Erinnerung hatte es „Blitzeis" gegeben. Dies haben aber weder ihr Sohn, der Zeuge L3, noch der Zeuge W. so bestätigen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Feinsplitt, der vor dem Bestattungsunternehmen L4 ausgebracht worden sein soll, durchaus abstumpfende Wirkung gehabt haben soll. Gemäß dem Antrag der Kl. hat der Senat daher das schriftliche Gutachten der Sachverständigen P. vom Deutschen Wetterdienst eingeholt. Nach diesem Gutachten vom 3.6.2014 ist es zu Blitzeis im Sinne von plötzlich einsetzender Glättebildung am 6.1.2011 gegen 17.00 Uhr höchst wahrscheinlich nicht gekommen. Ab etwa 15.45 Uhr fiel zwar Niederschlag in Form von Regen. Im Tagesverlauf des 6.1. hatte sich die Lufttemperatur aber kontinuierlich erhöht und lag um 17.00 Uhr bei mindestens + 4 °C in 5 cm Höhe über Grund und bei mindestens 6 °C in einer Höhe von 2 m über Grund. Die Oberflächen-Temperatur schneefreier Bodenabschnitte lag aufgrund der schon seit knapp 20 Stunden positiven Lufttemperatur um 17.00 Uhr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit über dem Gefrierpunkt, so dass der dann fallende Niederschlag nicht am Boden gefror.
13 Der somit verkehrswidrige Zustand des Gehweges im Zuständigkeitsbereich der Bekl. zu 2) indiziert, dass die Bekl. zu 2) die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und daher fahrlässig gehandelt hat (vgl. dazu BGH r+s 2012, 460). Dem steht nicht entgegen, dass die Bekl. zu 2) vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe jahrelange positive Erfahrungen mit Hobelspänen als Streumittel gemacht. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vermag dies nicht zu überzeugen, und zwar selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Verwendung von Sägemehl pp. als Streumittel gelegentlich auch im Internet empfohlen werden mag. Die Bekl. zu 2) hätte die Eignung der von ihr verwendeten Hobelspäne leicht selbst untersuchen können.
14 Auch mit der Behauptung, wegen der schon seit Anfang Dezember 2010 andauernden winterlichen Witterung seien geeignete Streumittel auf dem Markt nicht verfügbar gewesen, vermag sich die Bekl. zu 2) nicht mit Erfolg zu entlasten. Es ist schon nicht dargetan, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie sich vor Einbruch des Winterwetters bevorratet hatte. Dem Vortrag der Bekl. zu 2) kann auch nicht entnommen werden, wo im Handel die Bekl. zu 2) vor dem Unfall versucht hat, geeignetes Material zu beschaffen. Angesichts der aus dem Gutachten der Sachverständigen P. zu entnehmenden Temperaturentwicklung verbleiben auch Zweifel an dem Vortrag der Bekl., Splitt sei nicht zu beschaffen gewesen, weil er betonhart gefroren gewesen sei.
15 Die Bekl. zu 1) vermag sich ebenfalls nicht zu entlasten. Sie wohnte in der Nähe und wusste von der Verwendung von Hobelspänen als Streumittel. Im Rahmen der ihr obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht hätte sie sich mit der Eignung der Hobelspäne als abstumpfendes Mittel näher befassen und einschreiten müssen. Diesen Anforderungen ist sie nicht gerecht geworden.
16 1.3 Die Schadensersatzverpflichtung der Bekl. besteht jedoch nur in einem um 50 % Mitverantwortlichkeit der Kl. reduzierten Umfang. Dies ergibt die Abwägung gemäß § 254 BGB.
17 Die Kl. muss sich entgegen halten lassen, dass sie für jeden Schaden mitverantwortlich ist, an dessen Entstehung sie in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Sie hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache geboten erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rn. 1, 8 m. w. N.). Derjenige, der sich bewusst und ohne Not in eine Gefahr begibt, handelt nicht nur unvorsichtig, sondern verletzt in hohem Maße die erforderliche Sorgfalt (vgl. dazu BGH NJW 1985, 482 Rn. 15). Wenn jemand eine erkennbar nicht bestreute glatte Fläche betritt und stürzt, dann spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2000, 63).
18 Auf Seiten der Bekl. kann ein über leichte Fahrlässigkeit hinaus gesteigertes Verschulden nicht angenommen werden, zumal die Bekl. mit ihrer Vorstellung von der Eignung der Hobelspäne als Streumittel nicht völlig allein stehen. Aber auch der Kl. kann nur ein leichter Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt nachgewiesen werden. Vom Parkplatz bis zum Bestattungsunternehmen musste sie nur 40 m weit gehen und durfte bei Antritt ihres Weges grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlieger des Q.-Weges ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen waren. Allerdings hatte sie schon auf dem Weg zum Unternehmen L4 erkannt, dass alles vereist war, und hatte daher den Bürgersteig gemieden. Sie war über die ihrer Darstellung nach „freigeregneten" Spuren auf der Fahrbahn gegangen. Auf dem Rückweg war sie kurz vor ihrem Unfall nur wegen eines Pkw von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt. Zu ihrem Eigenschutz wäre es geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Rande der Fahrbahn abzuwarten und den Weg dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.
19 Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet der Senat die Verantwortlichkeit auf Seiten der Kl. für ebenso hoch wie auf Seiten der Bekl.
20 2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten waren der Kl. in Höhe von 402,82 € zuzusprechen. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren hat der Senat einen Gebührenstreitwert von 4.000 € zugrunde gelegt.
21 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 543, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zuweilen werden Sägemehl oder andere Reste aus der Holzverarbeitung wie Hobelspäne bei Glatteis gestreut, wovon aber dringend abzuraten ist, wie das Urteil des OLG Hamm zeigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin war bei Glatteis auf dem Bürgersteig gestürzt und hatte eine Oberarmfraktur erlitten. Gestreut mit Hobelspänen hatte der Mieter, dem von der Eigentümerin die Streupflicht übertragen worden war. Die Klägerin nahm den Mieter wegen Verletzung der Streupflicht und die Vermieterin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. November 2014 gab das OLG Hamm nach Einholung von Sachverständigengutachten der Klägerin grundsätzlich recht. Hobelspäne seien als Streumittel ungeeignet und saugten sich mit Feuchtigkeit voll, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt würden. Es sei auch dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, dass wegen Blitzeises Streumaßnahmen jeglicher Art wirkungslos gewesen wären, denn nach einem weiteren Sachverständigengutachten sei es zum Unfallzeitpunkt zu einer plötzlich einsetzenden Glättebildung nicht gekommen.
Der Mieter könne sich auch nicht darauf berufen, er habe kein Streumittel auf dem Markt beschaffen können, denn es sei schon nicht dargetan, in ob und in welchem Umfang er sich vor Einbruch des Winterwetters bevorratet habe.
Die Eigentümerin habe ihre Überwachungspflicht verletzt, da sie in der Nähe wohnte und von der Verwendung von Hobelspänen als Streumittel gewusst habe. Allerdings sei ein Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50 % anzunehmen, da sie eine erkennbar unzureichend gestreute glatte Fläche betreten habe.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch Informationen aus dem Internet sind mit Vorsicht zu genießen, selbst dann, wenn sie von Gemeinden herausgegeben werden.
So heißt es etwa auf einer (älteren) Seite der Stadt Langen (Hessen), das Umweltreferat appelliere an die Hauseigentümer, Streusalz (was ohnehin verboten sei) zu vermeiden und stattdessen Sand, Kies, Splitt oder Sägespäne als Streumittel zu verwenden.