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Quotenklausel

LG Köln10 T 75/0004.04.2000WuM 2000, 545

BGB a. F. §§ 326, 536; BGB n. F. § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Quotenklausel; Fristsetzung; Ablehnungsandrohung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Vermieter nach einer Quotenvereinbarung einen Teil der durch Kostenvoranschlag nachgewiesenen Renovierungskosten verlangen, so bedarf es keiner Aufforderung zur Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gegen den Anspruch der Ast. auf Rückzahlung des Kautionsguthabens in unstreitiger Höhe stehen der Ag. - bis auf einen Betrag in Höhe von 270 DM - keine aufrechenbaren Gegenforderungen gegenüber.

Schließlich kann die Ag. sich auch nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB berufen. Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Fristenplanes war die Ast. angesichts der kurzen Vertragsdauer zur Renovierung der Wohnung nicht verpflichtet; eine übermäßige Abnutzung hat die Ag. nicht dargetan, sie ist auch nicht in der Schramme an der linken Wand des Schlafzimmers und der "vergilbten" Tapete in Küche und Wohnzimmer zu sehen.

Die Ag. kann ausweislich der Quotenvereinbarung zwischen den Parteien lediglich 20 % der durch Kostenvoranschlag nachgewiesenen Renovierungskosten von der Ast. verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bzgl. der Berechtigung der Ast. zur Selbstvornahme bedurfte es daher nicht. Bei der Zahlungsvereinbarung nach Quoten handelt es sich um einen primären Erfüllungsanspruch auf Zahlung; ein Schadensersatzanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mangels Ablaufs des vollen Renovierungsturnus noch kein Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht (BGH RE v. 6.7.1988, NJW 1988, 2790 [= WM 1988, 294]; Schmidt-Futterer § 548, Rz. 68). Daraus, daß dem Mieter zur Vereinbarkeit mit dem AGBG das Recht eingeräumt werden muß, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, ist nicht zu folgern, daß der Zahlungsanspruch nur nach Schaffung der Voraussetzungen des § 326 BGB bestehe. Macht der Mieter von seinem Recht ersichtlich keinen Gebrauch, so besteht der Zahlungsanspruch ohne weiteres.

Die Ast. kann gegen den Anspruch der Kl. daher lediglich anteilige Renovierungskosten in Höhe von 249 DM sowie weitere Kosten für Namensschilder in Höhe von 21 DM geltend machen.

Quotenklausel — LG Köln 10 T 75/00 — vera