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Qualifikation Berliner Mietspiegel 2009, Nutzung als einfacher Mietspiegel

LG Berlin63 S 220/1117.07.2015GE 2015, 1097

BGB § 558d Abs. 1, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Berliner Mietspiegel 2009 ist wegen Mängeln bei der Datenerhebung kein qualifizierter Mietspiegel i. S. v. § 558d Abs. 1, 3 BGB. Wegen der Mängel kann er auch nicht als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. verlangt vom Bekl. Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Erhöhungsverlangens vom 21. Dezember 2009. Sie begehrt eine Erhöhung von der bisher geschuldeten Nettokaltmiete in Höhe von 291,43 € um 58,28 € auf 349,71 € ab dem 1. März 2010.

Die Kl. hat das Erhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen begründet und die sich auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2009 ergebende Miete genannt. Danach überschreitet das Zustimmungsverlangen den Oberwert des für die streitgegenständliche Wohnung einschlägigen Rasterfelds.

Das Amtsgericht hat die maßgebliche ortsübliche Miete anhand des Berliner Mietspiegels 2009 ermittelt und den Bekl. zur Zustimmung um 7,15 € auf 298,58 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das die Berufung der Kl. zurückweisende Urteil der Kammer vom 9, Dezember 2011 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, GE 2013, 197) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Kammer angesichts der substantiierten Einwände der Kl. gegen die Grundlagen des Berliner Mietspiegels 2009 und dessen Qualifizierung diesem zu Unrecht gemäß § 558 d BGB in Verbindung mit § 292 ZPO eine Vermutungswirkung hinsichtlich der ortüblichen Miete beigemessen habe.

Die Kammer hat über die Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze bei der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2009 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 17. April 2014, wel­ches dieser in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2014 ergänzend erläutert hat. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben über die Höhe der ortüblichen Miete durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 27. März 2015.

II. Die zulässige Berufung der Kl. ist begründet.

Der Bekl. ist aufgrund der formell wirksamen Mieterhöhungserklärung vom 21. Dezember 2009 gemäß § 558 Abs. 1 BGB verpflichtet, einer Erhöhung der Nettomiete für die von ihm innegehaltene Wohnung von 291,43 € um 58,28 € auf monatlich 349,71 € ab dem 1. März 2010 zuzustimmen. Diese Miete übersteigt die ortsübliche Miete nicht.

Über die Höhe der zwischen den Parteien streitigen ortüblichen Miete hat die Kammer ein Gutachten des Sachverständigen … vom 27. März 2015 eingeholt. Dieser hat durch eine Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Wohnung mit 16 Vergleichsobjekten dargelegt, dass sich die ortübliche Nettokaltmiete für die vom Bekl. innegehaltene Wohnung im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens am 22. Dezember 2009 auf 5,47 €/m2 belief, d. h. bei einer Größe der Wohnung von 69,6 m2 auf insgesamt 380,71 €. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen an. Die verlangte Zustimmung auf 349,71 € übersteigt diese Miete nicht und liegt unter der aufgrund der Kappungsgrenze von 20 % gemäß § 558 Abs. 3 BGB zulässigen Miete, die sich unter Berücksichtigung der am 1. März 2007 in Höhe von 291,43 € geschuldeten Miete auf 349,72 € beläuft.

Die Einwände des Bekl. gegen das Gutachten greifen nicht durch.

Dass das Bad bei Vertragsbeginn nicht gefliest war und die Einbauküche vom Bekl. stammt, hat der Sachverständige im Gutachten (dort S. 16) berücksichtigt, indem er einen Ausstattungsfaktor von 0,90 für die streitgegenständliche Wohnung zugrunde legt (u. a. Bad nicht gefliest und Küche ohne Herd/Spüle). Die vom Bekl. beanstandete bessere Ausstattung der Vergleichsobjekte kommt dagegen in einem Ausstattungsfaktor von 0,95 bzw. 1,00 zum Ausdruck (vgl. S. 19 ff. des Gutachtens).

Die ortsübliche Miete war im vorliegenden Fall nicht aufgrund des Berliner Mietspiegels 2009 zu ermitteln. Dem Berliner Mietspiegel 2009 kommt die Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB, dass die ausgewiesenen Entgelte die ortübliche Miete wiedergeben, nicht zu. Zwar ist der Berliner Mietspiegel 2009 als qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB bezeichnet und vom Land Berlin sowie jeweils mehreren Interessenverbänden sowohl der Mieter als auch der Vermieter anerkannt worden (ABI. 2009, S. 1409). Dass die hierfür gemäß § 558 d Abs. 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, eingehalten sind, hat der Bekl. jedoch nicht bewiesen.

Da an einen qualifizierten Mietspiegel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweispflicht im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 3 BGB, Vermutungswirkung nach § 558 d Abs. 3 BGB), muss die Frage, ob es sich um einen - ordnungsgemäß erstellten und anerkannten - qualifizierten Mietspiegel handelt, für die betroffenen Parteien auch überprüfbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 57). Auf die Prüfung, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des § 558 d Abs. 1 BGB erfüllt, kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist. Denn diese Umstände beweisen noch nicht, dass die Voraussetzungen des § 558 d Abs. 1 BGB auch tatsächlich erfüllt sind, insbesondere der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist (BGH, Urteil vom 21. No­vember 2012 - VIII ZR 46/12, GE 2013, 197).

Die Kl. hat im vorliegenden Fall die Grundlagen für die Annahme eines qualifizierten Mietspiegels hinreichend substantiiert bestritten, soweit ihr dies ohne besondere Fachkenntnisse - etwa auf dem Gebiet der Statistik - und unter Berücksichtigung der veröffentlichten Dokumentationen möglich ist.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, GE 2013, 197) hat hierzu ausgeführt:

„Denn die Kl. hat bestritten, dass der Mietspiegel 2009 der Stadt Berlin nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Dieses Bestreiten war … auch hinreichend sub­stantiiert. Die Kl. hat moniert, die Einordnung der Wohngebiete im Berliner Mietspiegel 2009 beruhe - anders als etwa beim Münchner Mietspiegel - nicht auf überprüfbaren anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhebungen, sondern auf einer willkürlichen und realitätsfremden, nicht am tatsächlichen Mietniveau orientierten Einteilung einzelner Straßen und Gebiete in die drei Wohnlagen ,einfach’, ,mittel’ und ,gut’, wobei die im Münchner Mietspiegel vorgesehene Kategorie ,beste Wohnlage’ gar nicht vorgesehen sei. Hierbei hat sie insbesondere die im Straßenverzeichnis zum Mietspiegel 2009 vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in die Kategorie ,einfache Wohnlage’ bemängelt und dazu vorgetragen, die Wohnung liege in einem - vor allem wegen seiner Infrastruktur - besonders beliebten Innenstadtgebiet (Berlin-Mitte), in dem deutlich über dem einschlägigen Höchstwert des Berliner Mietspiegels 2009 liegende Mieten erzielt würden. Dies werde exemplarisch dadurch belegt, dass von 30 Wohnungen im Bestand der Kl. nur drei innerhalb der im einschlägigen Miet­spiegelfeld ausgewiesenen Spanne lägen. Die Kl. hat damit die Richtigkeit und Repräsentativität des dem Mietspiegel zugrunde gelegten Datenmaterials substantiiert in Frage gestellt.“

Der Berliner Mietspiegel 2009 war auch nicht als „einfacher“ Mietspiegel im Sinne von § 558 c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Miete heranzuziehen.

Auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels als eine von mehreren tauglichen Grundlagen für ein Mieterhöhungsverlangen kann ein einfacher Mietspiegel im Mieterhöhungsprozess zwar weiterhin geeignete Erkenntnisquelle bei der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Allerdings kommt dem einfachen Mietspiegel angesichts der Wertung des Gesetzgebers nicht die in § 558 d Abs. 3 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbe­haltene Vermutungswirkung zu. Er stellt jedoch ein Indiz dafür dar, dass die dort angege­benen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Ob die Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommene Mieter gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhebt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, GE 2010, 1049).

Die oben dargelegten Einwände der Kl. betreffen indes nicht nur die Frage, ob das grundsätzliche Verfahren anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht. Sie beanstandet vielmehr konkret unter Angabe von Mieten für 30 andere vergleichbare Wohnungen, dass der Berliner Mietspiegel 2009 jedenfalls betreffend das hier einschlägige Rasterfeld auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial beruhe. Dies betrifft auch die Grundlagen des einfachen Mietspiegels, begründet Zweifel an dessen Verlässlichkeit und erschüttert auch dessen Indizwirkung. Aus diesem Grund scheidet eine Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2009 für die Ermittlung der ortsüblichen Miete als Schätzgrundlage im Sinne eines einfachen Mietspiegels gemäß § 287 ZPO im vorliegenden Fall aus.

Da sich die von Seiten der Kl. in Frage gestellte Einhaltung der wissenschaftlichen Grundsätze nicht aufgrund der veröffentlichten Dokumentationen als offenkundig darstellt und vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden konnte, war hierüber Be­weis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, GE 2013, 197) hat hierzu ausgeführt:

„Die Einhaltung/Nichteinhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze wird sich, sofern sie sich nicht bereits - etwa aufgrund der im Mietspiegel oder den hierzu veröffentlichten Erläuterungen enthaltenen (aussagekräftigen) Angaben zum Verfahren der Datengewinnung und -auswertung sowie zu den einzelnen Bewertungsschritten - als offenkundig darstellt oder vom Ge­richt in eigener Sachkunde beurteilt werden kann, häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären lassen. …

Die Notwendigkeit, bei Bestreiten des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels hierüber Beweis zu erheben, birgt allerdings die Gefahr in sich, dass die in § 558d Abs. 3 BGB vorgesehene Vermutung ihre verfahrensvereinfachende Funktion (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, aaO unter II 2 c cc) im Ergebnis weitgehend einbüßt. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, ist in aller Regel kosten- und zeitaufwendig. Diese Auswirkungen sind jedoch als unvermeidbar hinzunehmen.“

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Berliner Mietspiegel 2009 den Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558 d Abs. 1 BGB genügt, obliegt dem Bekl.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, GE 2013, 197) hat hierzu ausgeführt:

„Sofern der Mieter diese gesteigerte Richtigkeitsgewähr (eines qualifizierten Mietspiegels) für sich in Anspruch nehmen und sich die Vermutungswirkung des § 558 d Abs. 3 BGB zu Nutze machen will, muss er … darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der verwendete Mietspiegel die Voraussetzungen des § 558 d Abs. 1 BGB erfüllt und es sich somit um einen qualifizierten Mietspiegel handelt.“

Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … sowohl im schriftlichen Gutachten vom 17. April 2014 als auch in der mündlichen Erläuterung im Verhandlungstermin am 5. August 2014 begründen in dieser Hinsicht mindestens erhebliche Zweifel, so dass der dem Bekl. obliegende Beweis danach als nicht geführt anzusehen ist.

Dabei können die von ihm getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Zu- und Abschläge für die Sondermerkmale ebenso dahinstehen wie die in Bezug auf die Ermittlung der Nettomiete im Falle einer vereinbarten Bruttokaltmiete erhobenen Bedenken des Sachverständigen. Erstere sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, Letztere wirken sich auf­grund der geringen Fallzahlen nicht maßgeblich aus.

Der Sachverständige hat aber auch im Übrigen - sowohl wegen der Repräsentanz der Daten aufgrund der geringen Rückläuferquote als auch angesichts der bei der Extremwertbereinigung angewandten Standardabweichung statt der Boxplot-Methode - maßgebliche Defizite bei der Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze dargetan. So reiche unter anderem die fehlende Dokumentation verschiedener zentraler Schritte, etwa die regressionsanalytische Ermittlung der Zu- und Abschläge zu den Tabellenwerten des Mietspiegels, bereits aus, von fehlender Qualifikation auszugehen, wobei sich der Sachverständige im Einzelnen hierzu auf statistikwissenschaftliche Literaturmeinungen bezieht. Ferner sei bei der Extremwertbereinigung die dort gewählte rein mechanisch-statistische Vorgangsweise, nämlich die Eliminierung aller Werte außerhalb eines 95-%-Vertrauensintervalls für den jeweiligen Zellenmittelwert, genauso wie die Charakterisierung von Ausreißern als Mietwerte, die signifikant von den anderen Messwerten eines Tabellenfeldes abweichen, für diese Zwecke ungeeignet, weil - wie im Detail erläutert wird - die Bedeu­tung des statistischen Signifikanzbegriffs missverstanden werde.

In der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine Rücklaufquote von nur 10 % in der Sozialwissenschaft bereits als Disqualifikation zu werten sei, weil zwar das Ergebnis - unter an­derem aus Zufallsgründen - repräsentativ sein könne, jedoch den Regelungen des Zustandekommens widerspreche.

Soweit der Bekl. unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Herrn Dr. … vom 2. Juni 2014 die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … als unzutreffend beanstandet, übersieht er offenbar die eingangs dargestell­te Darlegungs- und Beweislast. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … ist Beweismittel für die Beweisbehauptung des Bekl., der Miet­spiegel sei ein qualifizierter. Diese Beweisbehauptung ist nicht bereits dann als bewiesen anzusehen, wenn er die entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … als unzutreffend angreift.

Auch aus den vom Bekl. herangezogenen Angaben des Herrn Dr. … ergibt sich nicht, dass bei der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2009 die anerkannten wissen­schaftlichen statistischen Grundsätze eingehalten sind. Er legt die danach anzuwendenden Grundsätze nämlich nicht dar, sondern beschränkt sich darauf, die Ansicht zu vertreten, die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … seien nicht zutreffend. Er räumt vielmehr auch ein, dass letztlich unklar sei, wie das beim Berliner Mietspiegel 2009 angewandte Verfahren der Extremwertbereinigung statistisch begründet werde. Der bloße Hinweis darauf, dass in gleicher Weise bei der Erstellung von Mietspiegeln in anderen Städten verfahren werde, trägt nicht bereits die Annahme, dass diese Verfahrensweise richtig ist und anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht geboten, weil weder die Feststellun­gen des vorliegenden noch die hierzu erhobenen Einwendungen Anlass für eine neuerli­che Begutachtung geben. […]

Wenn danach aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … der vom Bekl. zu erbringende Beweis für die Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2009 nicht geführt ist, so ist er beweisfällig für dessen Vermutungswirkung geblieben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Berliner Mietspiegel 2009 ist wegen Mängeln bei der Datenerhebung kein qualifizierter Mietspiegel i. S. v. § 558d Abs. 1, Abs. 3 BGB. Wegen der Mängel kann er auch nicht als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hatte auf die Revision des teilweise unterlegenen Vermieters mit Urteil vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, GE 2013, 197) ein Urteil des LG Berlin, ZK 63, in dem die Kammer den Berliner Mietspiegel 2009 als qualifizierten Mietspiegel angesehen und die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend festgestellt hatte, aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hatte der BGH ausgeführt, das Landgericht habe angesichts der substantiierten Einwände des Vermieters gegen die Grundlagen des Berliner Mietspiegels 2009 und dessen Qualifizierung diesem zu Unrecht gemäß § 558d BGB in Verbindung mit § 292 ZPO eine Vermutungswirkung hinsichtlich der ortsüblichen Miete beigemessen. Das Landgericht hat daraufhin über die Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze bei der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2009 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, welches dieser in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Gutachtens eines Mietensachverständigen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 63, hat sich dem Gutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angeschlossen, weil die Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend seien.

Die ortsübliche Vergleichsmiete sei im vorliegenden Fall nicht aufgrund des Berliner Mietspiegels 2009 zu ermitteln, weil diesem die Vermutungswirkung nach § 558d Abs. 3 BGB nicht zukomme. Der Mieter habe – gemäß der vom BGH vorgegebenen Beweisführungslast – nicht bewiesen, dass der Berliner Mietspiegel 2009 nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei. Der Sachverständige habe sowohl wegen der Repräsentanz der Daten aufgrund der geringen Rückläuferquote als auch angesichts der bei der Extremwertbereinigung verwendeten Art der Standardabweichung statt der Boxplot-Methode maßgebliche Defizite bei der Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze dargetan. So reiche u. a. die fehlende Dokumentation verschiedener zentraler Schritte, etwa die regressionsanalytische Ermittlung der Zu- und Abschläge zu den Tabellenwerten des Mietspiegels, bereits aus, von fehlender Qualifikation auszugehen. Ferner sei bei der Extremwertbereinigung die dort gewählte rein mechanisch-statistische Vorgehensweise, nämlich die Eliminierung aller Werte außerhalb eines 95-%-Vertrauensintervalls für den jeweiligen Zellenmittelwert, genauso wie die Charakterisierung von Ausreißern als Mietwerte, die signifikant von den anderen Messwerten eines Tabellenfeldes abwichen, für diese Zwecke ungeeignet, weil – wie im Detail erläutert werde – die Bedeutung des statistischen Signifikanzbegriffs missverstanden werde. In der mündlichen Erläuterung habe der Sachverständige darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine Rücklaufquote von nur 10 % in der Sozialwissenschaft bereits als Disqualifikation zu werten sei, weil zwar das Ergebnis – u. a. aus Zufallsgründen – repräsentativ sein könne, jedoch den Regelungen des Zustandekommens widerspräche.

Die Angriffe des Mieters gegen das Gutachten führten zu keiner anderen Beurteilung. Das Gutachten sei Beweismittel für die Behauptung des Mieters, der Mietspiegel sei ein qualifizierter. Diese Beweisbehauptung sei nicht bereits dann als bewiesen anzusehen, wenn die entgegenstehenden Ausführungen der Sachverständigen als unzutreffend angegriffen würden. Darauf würden sich die Behauptungen jedoch beschränken, wobei eingeräumt werde, dass letztlich unklar sei, wie das beim Berliner Mietspiegel 2009 angewandte Verfahren der Extremwertbereinigung statistisch begründet werde. Der bloße Hinweis darauf, dass in gleicher Weise bei der Erstellung von Mietspiegeln in anderen Städten verfahren werde, trage nicht bereits die Annahme, dass diese Verfahrensweise richtig sei und anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspreche.

Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht geboten gewesen, weil weder die Feststellungen des vorliegenden noch die hierzu erhobenen Einwendungen Anlass für eine neuerliche Begutachtung seien. Das Gutachten sei nicht ungenügend im Sinne von § 412 ZPO. Es sei weder unvollständig noch widersprüchlich noch nicht überzeugend. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Sachverständige von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei oder nicht die erforderliche Sachkunde habe oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend der Beweisfrage gebe.

Aus denselben Gründen verbiete es sich, den Berliner Mietspiegel 2009 als „einfachen“ Mietspiegel im Sinne von § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. Die Einwände des Vermieters beträfen nicht nur die Frage, ob das grundsätzliche Verfahren anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspreche. Sie würden vielmehr konkret unter Angabe von Mieten für 30 andere vergleichbare Wohnungen beanstanden, dass der Berliner Mietspiegel 2009 jedenfalls betreffend das hier einschlägige Rasterfeld auf unrichtigem und nicht repräsentativem Datenmaterial beruht. Das betreffe auch die Grundlagen des einfachen Mietspiegels, begründe Zweifel an dessen Verlässlichkeit und erschüttere auch dessen Indizwirkung. Aus diesem Grund scheide eine Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2009 für die Ermittlung der ortsüblichen Miete als Schätzungsgrundlage im Sinne eines einfachen Mietspiegels nach § 287 ZPO im vorliegenden Fall aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil ist überzeugend und folgerichtig. Die Diktion des (Statistik-) Sachverständigen mag teilweise als nicht sehr glücklich anzusehen sein. Es scheint aber kaum möglich zu sein, die wissenschaftlichen Feststellungen zu den aufgezeigten Mängeln bei der Erhebung und sodann bei der Festschreibung der Mietspiegeldaten zu negieren. Diese Mängel wirken auf die Frage durch, ob die Daten im Rahmen eines einfachen Mietspiegels „genutzt“ werden können, was mit einem klaren Nein beantwortet werden muss.