Psychiatrische Einrichtung, sachfremde Zwecke, Rechtsstaatswidrigkeit, Einweisungsvoraussetzungen, Verfahrensfehler, Menschenrechtsverletzung
StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1; EMRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e; DDR-EinwG §§ 1, 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ergibt sich aus ärztlichen und behördlichen Unterlagen das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Betroffenen, scheidet bei Fehlen sonstiger Rehabilitierungsgründe eine Rehabilitierung wegen der Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung aus.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt (entnommen dem Ausgangsbeschluss des LG Erfurt vom 8. Mai 2019 - Reha 58/18 -)
häufig von der Redaktion verfasst
Der Betroffene beantragt seine Rehabilitierung für seine mehrfache stationäre Unterbringung in dem psychiatrischen Fachkrankenhaus Nordhausen. Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich um drei Unterbringungen im Zeitraum vom 29.11.1980 bis 9.2.1981, vom 17.3.1982 bis 17.5.1982 und vom 3.2.1984 bis zum 22.3.1984.
Hintergrund der ersten Unterbringung war, dass am 29.11.1980 ein anonymer Anruf beim VPKA […] Halle einging und der Anrufer mitteilte, dass im Raum Nordhausen bzw. Ellrich ein schwerer Grenzdurchbruch von mehreren Personen geplant sei. Die Staatssicherheit müsse daher sofort verständigt werden. Noch am selben Tag wurde der Betroffene als der anonyme Anrufer durch das VPKA Nordhausen ausfindig gemacht und im psychiatrischen Fachkrankenhaus Nordhausen untergebracht. In dem Tagesrapport der Polizei, der in Kopie vorliegt, befindet sich der Vermerk, bei dem Anrufer habe es sich um einen nervenkranken Lehrer gehandelt.
Zu dem Hintergrund des zweiten Psychiatrieaufenthaltes in der Zeit vom 17.3. bis zum 17.5.1982 gibt der in Kopie vorliegende Arztbrief vom 23.6.1982 Auskunft. Die das Schriftstück unterzeichnenden Ärzte gelangten zu der Diagnose, dass beim Betroffenen der Schub einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie vorgelegen habe.
Der in Kopie vorliegende Arztbrief vom 7.6.1984 bezieht sich auf den dritten stationären Aufenthalt in der Zeit vom 3.2. bis zum 22.3.1984. Aus diesem geht hervor, dass die Einweisung wegen einer akuten Psychose des Betroffenen erfolgt war. Ferner kann dem Schreiben entnommen werden, dass sich der Betroffene regelmäßig in ambulanter Betreuung befand und regelmäßig medikamentiert wurde. Als Diagnose wurde eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie gestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG Erfurt hat die beantragte Rehabilitierung zu Recht versagt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses […] wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ergibt sich aus den umfangreich sowohl von dem Antragsteller als auch von der Rehabilitierungskammer beigezogenen Unterlagen der BDVP (Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei) Halle und Erfurt sowie der VPKA (Volkspolizei-Kreisämter) Halle und Sangerhausen und dem Eintrag in der (Vorverdichtungs-, Such- und Hinweiskartei) der Staatssicherheit, Bezirksverwaltung […] Erfurt, Kreisdienststelle […] Nordhausen vom 3.12.1980 sowie den Unterlagen des Südharzklinikums Nordhausen insbesondere über die stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung des Fachkrankenhauses Nordhausen, dass die Einweisung des Antragstellers nicht seiner politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
So ergibt sich aus dem Bericht des Chefarztes der psychiatrischen Abteilung des Fachkrankenhauses Nordhausen Dr. med. B. W. vom 1.4.1981, dass sich der Beschwerdeführer vom 30.11.1980 bis 9.2.1981 erstmals in dortiger stationärer Behandlung befunden hat und die Einweisung durch Frau Dr. N., Heringen (mithin nicht durch die Kreisdienststelle Nordhausen der Staatssicherheit), erfolgt ist. Der Beschwerdeführer habe sich nicht über Schwierigkeiten wegen eines Bungalowbaus beruhigen können und sei deshalb in den seiner stationären Aufnahme vorangegangenen 3 bis 4 Wochen in zunehmendem Maße reizbar, streitbar und unberechenbar geworden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht (der Einweisung entsprechend) im Krankenhaus vorgestellt, sondern sei am 28.11.1980 abends wütend geworden, habe sich verfolgt gefühlt und sei von zu Hause weggelaufen, weshalb er habe gesucht werden müssen.
Diese Schilderung der Umstände der stationären Aufnahme des Beschwerdeführers deckt sich mit dem Inhalt der drei Seiten Kopien aus dem Lagefilm der BDVP Erfurt […]. Dort heißt es […] wie folgt:
„Die Grenzvariante wurde eingestellt. Als anonymer Anrufer beim VPKA Halle wurde der H., 32 Jahre, wh. Urbach, Kr. Nordhausen […] ermittelt. H. hatte vor ca. 14 Tagen einen [Verkehrsunfall] mit seinem Moped, diesen aber nicht gemeldet. Er zog sich dabei ein Schädelhirntrauma zu, was jedoch nicht erkannt wurde. Er leidet seit Tagen unter Wahnvorstellungen und wurde teilweise aggressiv. Er sollte am 29.11.1980 in die Nervenklinik, erschien aber nicht und sollte durch Krankentransport mit VP Unterstützung geholt werden. Nach Angaben … begab er sich am 29.11.1980 nach Uftrungen, Kr. Sangerhausen, dort gab er der Postangestellten 8 Mark Trinkgeld und rief von dort das VPKA Halle an. Dabei sagte er den bekannten Text. Als er zu Hause eintraf, wurde er durch den Krankentransport in das [Kreiskrankenhaus] Nordhausen […] gebracht. […]”
Der Inhalt dieser Dokumente lässt nur den Schluss zu, dass die Anrufe des Beschwerdeführers vom 29.11.1980 bei der VPKA Halle und deren Inhalt nicht Grund für seinen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Fachkrankenhauses Nordhausen ab dem 30.11.1980 bis 9.2.1981 gewesen sind, sondern - wie bei den nachfolgenden stationären Aufenthalten auch - seine psychische Erkrankung, eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, wie sie in dem nervenfachärztlichen Gutachten der psychiatrischen Abteilung des Fachkrankenhauses Nordhausen vom 28.4.1989 beschrieben ist.
Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ist die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung, deren Charakter als Freiheitsentziehung im Übrigen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dann aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, wenn sie politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Für die Rehabilitierung von Einweisungen in psychiatrische Einrichtung gelten neben den in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG genannten Rehabilitierungsgründen aufgrund des Verweises in Satz 1 auch die Aufhebungstatbestände des § 1 Abs. 1 StrRehaG (OLG Brandenburg, VIZ 1997, 317). Demnach ist eine psychiatrische Einweisung auch dann zu rehabilitieren, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
Bei der Ermittlung eines Rehabilitierungsgrundes ist das Rehabilitierungsgericht nicht an die Tatsachenfeststellungen der DDR-Gerichte gebunden, vielmehr muss bei entsprechendem Vortrag des Antragstellers, an den keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, das Gericht die erheblichen Tatsachen selbst prüfen und damit ggf. ermitteln (BVerfG, ZOV 2015, 19).
2. Die Einweisung verfolgte einen sachfremden Zweck i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, wenn sie nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck einer Einweisung, nämlich vor allem dem Schutz von Leben oder Gesundheit des Betroffenen oder anderer Personen oder der Abwehr von Gefahren für das Zusammenleben der Bürger zu dienen, gedeckt war (BVerfG, LKV 2005, 116, 117), insbesondere weil die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß der Rechtsgrundlage für die Einweisung nicht gegeben waren (KG, VIZ 1994, 372).
Für einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 1 StrRehaG stellt die Rechtsprechung bei Freiheitsentziehungen darauf ab, dass die Verfahrensvorschriften des DDR-Rechts eingehalten wurden; sie zieht als Maßstab für die Feststellung eines erheblichen Verstoßes Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK heran, wonach die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Einweisung eines psychisch Kranken nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgen darf (OLG Brandenburg, VIZ 1997, 317, 319).
3. Die Rechtsgrundlage für psychiatrische Einweisungen in der DDR bildeten ab 1968 die Vorschriften des Einweisungsgesetzes (DDR-EinwG; GBl. 1968 I S. 273; zu früheren Rechtsgrundlagen vgl. Mützel, ZOV 2016, 152). Das DDR-EinwG fand nach seinem § 1 Anwendung auf „Kranke“, worunter nach dem Gesetz psychisch Kranke, Kranke mit Verdacht auf eine psychische Erkrankung und Personen mit schwerer krankhafter Persönlichkeitsfehlentwicklung zu verstehen waren. Folgende Einweisungsmöglichkeiten sah das DDR-EinwG vor:
Nach § 3 Abs. 1-3 DDR-EinwG konnte ein (1) Kranker in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, wenn der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter (2) zugestimmt hatte und die (3) Notwendigkeit der Unterbringung (4) ärztlich diagnostiziert worden war.
Nach § 6 Abs. 4 und 5 DDR-EinwG konnte ein (1) Kranker, der (2) einer ärztlichen Aufforderung zur Untersuchung zur Prüfung der Notwendigkeit einer ärztlichen Einweisung nicht Folge geleistet hatte, auf Anordnung des (3) zuständigen Kreisarztes zu einer Untersuchung in einem Krankenhaus verpflichtet werden. Von dieser Anordnung war der (4) Staatsanwalt unverzüglich zu unterrichten: Die Dauer des Krankenhausaufenthaltes durfte (5) höchstens sechs Wochen betragen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DDR-EinwG konnte ein (1) Kranker zum (2) „Schutz von Leib oder Gesundheit des Kranken“ oder zur „Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger“ vom (3) örtlich zuständigen Kreisarzt auf (4) sechs Wochen befristet eingewiesen werden.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 DDR-EinwG konnte ein (1) Kranker - wiederum zum (2) „Schutz von Leib oder Gesundheit des Kranken“ oder zur „Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger“ - vom (3) ärztlichen Leiter eines Krankenhauses oder vom verantwortlichen Arzt einer Pflegeeinrichtung mit (4) Zustimmung des Kreisarztes (5) auf sechs Wochen befristet eingewiesen werden, wenn sich der Kranke (6) bereits in der Einrichtung befand.
Nach § 6 Abs. 2 DDR-EinwG konnte ein (1) Kranker, wenn der (2) „Schutz von Leben oder Gesundheit des Kranken oder die Abwehr einer ernsthaften Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger“ (3) keinen Aufschub duldeten, von (4) jedem Arzt vorläufig eingewiesen werden. Die Anordnung war (5) dem Kreisarzt unverzüglich mitzuteilen, der die Einweisung (6) binnen drei Tagen bestätigen oder aufheben musste.
Nach § 11 Abs. 1-3 DDR-EinwG konnte ein (1) Kranker zum (2) „Schutz von Leib oder Gesundheit des Kranken“ oder zur „Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger“ auf (3) Antrag des Staatsanwaltes, des Kreisarztes, des Leiters des Krankenhauses oder des verantwortlichen Arztes der Pflegeeinrichtung durch (4) gerichtliche Entscheidung unbefristet eingewiesen werden. Im Antrag waren die (5) Gründe für die Notwendigkeit eines länger als sechs Wochen währenden Verbleibs in der Einrichtung anzugeben; dem Antrag war die (6) gutachterliche Begründung eines psychiatrischen Sachverständigen beizufügen.
Das Fehlen eines Einweisungsgrundes führt zur Annahme eines sachfremden Zweckes (KG, VIZ 1994, 372). Ein Verfahrensfehler begründet die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung i.S.v. § 1 Abs. 1 StrRehaG (OLG Brandenburg, VIZ 1997, 317, 319 f.). Die Verfahrensregelungen des DDR-EinwG waren nicht nur bloße Ordnungsvorschriften, sondern dienten dem Schutz der Freiheitsrechte des Patienten und waren damit rechtsstaatlich unerlässlich. Insbesondere gilt dies für die Beteiligung des Kreisarztes (OLG Brandenburg, aaO.).
4. Der hier besprochene Beschluss des OLG Jena beschränkt sich - ebenso wie der Beschluss der Vorinstanz - auf die Feststellung, dass der Betroffene nach den beigezogenen Unterlagen krank war („paranoid-halluzinatorische Schizophrenie“). Ob eine derartige Krankheit tatsächlich vorlag, ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen oder der Antragsteller Entsprechendes vorgetragen hat, vom Gericht zu prüfen. Da hierzu Angaben in den Beschlüssen beider Gerichte fehlen, kann zur Erforderlichkeit einer derartigen Prüfung im vorliegenden Fall nichts gesagt werden.
Auf jeden Fall hätte das OLG Jena, auch ohne Vortrag des Antragstellers, auf die Frage, ob eine Gefahr vom Betroffenen ausging (vgl. § 6 Abs. 1 DDR-EinwG), und auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften eingehen müssen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Betroffene vor seiner ersten Unterbringung vom 30.11.1980 bis zum 9.2.1981 offenbar der Aufforderung seiner Hausärztin, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte der Kreisarzt die Untersuchung im Krankenhaus anordnen und den Staatsanwalt hierüber unverzüglich unterrichten müssen (§ 6 Abs. 4 DDR-EinwG). Auch bei den anderen denkbaren Einweisungsformen nach § 6 Abs. 1 und 2 DDR-EinwG wäre mindestens die Mitwirkung des Kreisarztes erforderlich gewesen. Dazu finden sich in dem Beschluss des OLG Jena keinerlei Ausführungen.
5. Merkwürdig an dem insgesamt rudimentären Vorgehen des OLG ist hier vor allem, dass dieses in einer früheren Entscheidung seine Prüfung noch auf die Verletzung von DDR-Verfahrensvorschriften erstreckte: „[Es] stellt sowohl das Nichtvorhandensein einer psychischen Erkrankung als auch die Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Weges bei Anordnung und Aufrechterhaltung einer […] Einweisung in die Psychiatrie eine Menschenrechtsverletzung dar, welche die Rechtsstaatswidrigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 StrRehaG begründet. Eine solche kann […] demnach […] auch auf formellen Gesichtspunkten beruhen. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine psychiatrische Unterbringung unter Verletzung von Verfahrensgewährleistungen erfolgt oder aufrechterhalten worden ist, die schon nach damals geltendem (Verfassungs-) Recht der DDR hätten beachtet werden müssen“ (ZOV 2016, 151 m. Anm. Mützel; anders zur verfahrensfehlerhaften Einweisung in ein Kinderheim OLG Jena, ZOV 2016, 107).
Dass das OLG Jena seine eigene frühere Rechtsprechung kommentarlos übergeht und anders entscheidet, ist indes nicht erstmals zu konstatieren (vgl. OLG Jena, ZOV 2019, 29 m. Anm. Mützel).
PHILIPP MÜTZEL, Ass. iur., Berlin