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Psychiatrische Einrichtung, Geschlechtskrankheiten, Nichtvorliegen der Einweisungsvoraussetzungen, sachfremder Zweck

OLG Dresden1 Reha Ws 25/1630.06.2016ZOV 2016, 101

StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2; Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar.

2. War für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grundlage der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 der von dieser zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme geforderte „Schutz der Gesundheit der Werktätigen“ nicht maßgeblich, war die Maßnahme auch aus damaliger Sicht nicht gerechtfertigt und diente einem sachfremden Zweck. Dies gilt insbesondere, wenn die Einweisung der Disziplinierung der Betroffenen wegen des von den DDR-Behörden nicht gebilligten Lebenswandels diente.

3. Beobachtungs- und Verleumdungsmaßnahmen staatlicher Stellen der DDR sowie im Beruf erlittene Nachteile sind keine rehabilitierungsfähigen Maßnahmen i. S. d. StrRehaG.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat das LG Leipzig - Rehabilitierungskammer - den Antrag der Betr., das 1981 gegen die Antragstellerin „durch die Polizeibehörden in … durchgeführte Ermittlungsverfahren und die darauf beruhende Unterbringung bei der Polizei und in einem Krankenhaus“ für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag, „die gegen die Antragstellerin von 1977 bis 1989 erfolgte Beobachtung und Verleumdung und andere im Beruf erfolgten Nachteile“ für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wurde als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Betr. fristgerecht Beschwerde eingelegt. …

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde der Betr. gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 23. Dezember 2015 aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässig erhobene Beschwerde der Betr. hat in der Sache Erfolg, soweit es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft. Insoweit ist die Betr. zu rehabilitieren und festzustellen, dass sie im Zeitraum vom 21. März 1981 bis 15. April 1981 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Im Übrigen - soweit die Betr. vorträgt, in der Zeit von 1977 bis 1989 „beobachtet und verleumdet“ worden zu sein sowie „andere im Beruf erfolgte Nachteile“ erlitten zu haben - ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung gemäß den §§ 1, 2 StrRehaG liegen hinsichtlich der Unterbringung der Betr. in einem psychiatrischen Krankenhaus vor.

Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG bei Einweisungen in eine psychiatrische Anstalt insbesondere dann der Fall, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das ist vorliegend der Fall.

2. Der Unterbringung der Betr. im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie in … lag - nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sowie dem Vortrag der Antragstellerin - im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hielt sich am 21. März 1981 in einem Internat in … auf und wurde dort von Volkspolizisten in staatlichen Gewahrsam genommen. Ausweislich eines - an die Ambulanz der Poliklinik … gerichteten - Vermerks des Volkspolizeireviers … vom 21. März 1981 wurde die Antragstellerin in vorgenanntem Internat „mit zwei Bürgern im Bett“ angetroffen. Die Poliklinik wurde „um Untersuchung“ wegen Verdachts auf Geschlechtskrankheiten der Antragstellerin „und gegebenenfalls um Einlieferung in die geschlossene Anstalt“ gebeten. Die Antragstellerin hat die Behauptung, sie sei mit „zwei Männern im Bett angetroffen“ worden, sowohl bei der Polizei als auch im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie, in das sie bereits am 21. März 1981 eingewiesen worden war, bestritten. In einem Vermerk des Rates der Stadt … - Abteilung Inneres - vom 27. März 1981 ist zu der Antragstellerin festgehalten, dass diese „noch nie mit Dienststellen zu tun gehabt“ habe. Sie arbeite als „Sachbearbeiterin und habe nie die Arbeit gebummelt“, was von ihrer Kaderleiterin auch so bestätigt wurde. Den weiteren Unterlagen des Bezirkskrankenhauses lässt sich entnehmen, dass eine Behandlung auf Gonorrhoe nicht erfolgt ist. Es habe lediglich eine „Beobachtung“ stattgefunden. In dem entsprechenden Abschlussbericht des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie ist zum Einweisungsgrund festgehalten: „Einweisung wegen Herumtreiberei“. Dem Abschlussbericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Antragstellerin „25 neg. Abstriche“ entnommen wurden. Eine „Trichomoniasis“ sei „mit Vagimid behandelt“ worden. Darüber hinaus ist festgestellt: „War vom 21.3.1981 Reakt. neg.“ Die Entlassung der Antragstellerin erfolgte am 15. April 1981 nach Hause“.

3. Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles war die Unterbringung der Betr. im psychiatrischen Krankenhaus rechtsstaatswidrig. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt sich als eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar. Sie beruhte auch auf sachfremden Erwägungen und war damit mit einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

Die - der Unterbringung zugrunde liegende - Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 (GBl. DDR, Teil II, Nr. 17) sah vor, dass für in § 2 der Verordnung genannte Geschlechtskrankheiten (Syphilis, Tripper, weiche Schanker und die Frühform der venerischen Lymphknotenentzündung) zum Schutze der Gesundheit der Werktätigen bestimmte in der Verordnung aufgeführte Maßnahmen angeordnet werden können. Hierzu gehörte beim Vorliegen eines Krankheitsfalles oder eines Verdachts auf eine der in § 2 der Verordnung genannten Geschlechtskrankheiten die Überweisung des Betr. zur Untersuchung in ein Krankenhaus (§ 19 der Verordnung). Im Falle der Weigerung des Betr. konnte die Unterbringung zu stationärer Untersuchung und Behandlung angeordnet werden (§ 20 der Verordnung). Sollte auch dem nicht nachgekommen werden, sah § 20 Abs. 3 der Verordnung als letztmögliche Maßnahme die Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung für Geschlechtskranke durch den Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vor.

Vorliegend lagen die Voraussetzungen zur Unterbringung der Betr. in einer geschlossenen Abteilung für Geschlechtskranke nach § 20 Abs. 3 der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten nicht vor. Zum einen bestanden bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin eine Geschlechtskrankheit im Sinne des § 2 der Verordnung vorlag. Auch der Verdacht auf das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit war - nach den vorliegenden Unterlagen - nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit „zwei Männern im Bett angetroffen“ wurde - die Richtigkeit unterstellt -, würde nicht ausreichen, einen Verdacht zum Vorliegen einer Geschlechtskrankheit zu begründen. Zum anderen ergibt sich aus dem Vermerk der Volkspolizei, dass die Antragstellerin sofort nach ihrer Feststellung am 21. März 1981 durch die Volkspolizei in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses untergebracht wurde. Die zunächst nach der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten zu ergreifenden Maßnahmen, wie die Anordnung einer Untersuchung der Betr. bzw. im Falle der Weigerung die Unterbringung zur stationären Untersuchung und Behandlung, wurden von den Behörden nicht einmal versucht. Es wurde vielmehr bereits beim Aufgreifen der Betr. von Seiten der Volkspolizei die „Einlieferung in die geschlossene Anstalt“ angeregt.

Der Umstand, dass ausweislich des Abschlussberichts des psychiatrischen Krankenhauses die bei der Antragstellerin abgenommenen Abstriche hinsichtlich des Vorliegens einer Gonorrhoe negativ verliefen und folgerichtig während ihres Aufenthaltes im psychiatrischen Krankenhaus lediglich eine Beobachtung und keine Behandlung der Betr. erfolgte, legt - zur Überzeugung des Senats - den Schluss nahe, dass die Antragstellerin allein wegen ihres vermeintlichen - von den Behörden der DDR nicht gebilligten - Lebenswandels diszipliniert werden sollte. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass im Abschlussbericht des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie „Herumtreiberei“ als Einweisungsgrund angegeben wurde. Der von der Verordnung geforderte „Schutz der Gesundheit der Werktätigen“ spielte somit für die gegen die Betr. ergriffene Zwangsmaßnahme ersichtlich keine Rolle. Die zwangsweise Unterbringung der Betr. in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses war deshalb - auch aus Sicht der damaligen Behörden - nicht gerechtfertigt.

Die Unterbringung der Betr. in der psychiatrischen Klinik im Zeitraum vom 21. März 1981 bis 15. April 1981 erfolgte somit - zur Überzeugung des Senats - ausschließlich aus sachfremden Erwägungen und war damit rechtswidrig.

Nach alldem hat die Betr. durch den zwangsweisen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten; sie war deshalb insoweit zu rehabilitieren.

3. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus hinsichtlich der - „in der Zeit von 1977 bis 1989 erfolgten Beobachtung und Verleumdung sowie anderer im Beruf erfolgten Nachteile“ … ihre Rehabilitierung beantragt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zu Recht hat das LG ausgeführt, dass sich keinerlei Hinweise - auch nicht durch die Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - hierfür ergeben haben. Zum anderen handelt es sich hierbei nicht um Maßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 StrRehaG, die eine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertigen würden.