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Prüfungspflichten des Rechtsanwaltes

BGHV ZB 170/0924.06.2010unveröffentlicht

GVG § 72 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Prüfungspflichten des Rechtsanwaltes; rechtzeitige Berufung; unzuständiges Berufungsgericht; Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze; richterliche Fürsorge und Sorgfaltspflicht; Rechtsstaatsprinzip; Fristversäumnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein unzuständiges Berufungsgericht ist auch nach Eingang der Sachakten nicht dazu verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers unverzüglich auf die Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen nach § 72 Abs. 2 GVG hinzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. wenden sich gegen verschiedene Beschlüsse, die auf zwei Eigentümerversammlungen gefasst wurden. Das Amtsgericht hat drei der angegriffenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Gegen das ihnen spätestens am 14. Oktober 2008 zugestellte Urteil haben die Bekl. am 3. November 2008 bei dem Landgericht Stralsund Berufung eingelegt. Nach Eingang der Akten am 11. November 2008 hat der Vorsitzende der Berufungszivilkammer die Vorlage der Akten an die Beschwerdezivilkammer zur Prüfung einer Übernahme der Sache verfügt. Deren Vorsitzende hat die Akten am 20. November 2008 an die Berufungskammer unter Hinweis darauf zurückgesandt, zuständig sei nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Rostock. Unter dem 25. November 2008 ist den Bekl. ein entsprechender Hinweis erteilt worden. Am 3. Dezember 2008 haben sie die Abgabe der Sache an das Landgericht Rostock beantragt und am 5. Dezember 2008 nochmals Berufung - nunmehr bei diesem Gericht - eingelegt. Das Rechtsmittel haben sie sogleich begründet und mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden. Das Landgericht Rostock (im Folgenden Berufungsgericht) hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.

II. 2 Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

3 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Bekl. hängt die Beantwortung der Frage, ob das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat, nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ab. Die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Obersätze lassen sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres entnehmen (dazu unten 2. b). Für die Aufstellung weiterer sachverhaltsbezogener Leitlinien (dazu Senat, BGHZ 154, 221, 225) zur Fortbildung des Rechts besteht kein Anlass.

4 2. Es ist auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Rüge, das Berufungsgericht habe die Bekl. in deren Recht auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens verletzt (Art. 2 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 19 Abs. 4 GG), nicht durchgreift. Das Berufungsgericht hat die an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen - auch unter Berücksichtigung der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (dazu Senat, BGHZ 151, 221, 227) - nicht überspannt. Insbesondere hat es den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (zu diesen Kriterien vgl. nur BVerfGE 78, 88, 99; 84, 366, 369 f.; Senat, aaO., 227 f.; jeweils m. w. N.).

5 a) Die Erwägung des Berufungsgerichts, die nicht fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem Landgericht Stralsund (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, GE 2010, 175, 208 = WuM 2010, 107 f.) beruhe auf verschuldeter Rechtsunkenntnis des Prozessbevollmächtigten der Bekl., wird von der Rechtsbeschwerde nicht mit Gründen nach § 574 Abs. 2 ZPO (zu den Anforderungen Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZB 159/09, GE 2010, 691) angegriffen. Sie ist davon abgesehen auch zutreffend. An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Die Rechtsmittelzuständigkeit abzuklären, ist zuvörderst seine Aufgabe. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung war § 72 Abs. 2 GVG in der hier einschlägigen Fassung bereits über ein Jahr in Kraft. Das vor diesem Hintergrund ohne weiteres gegebene Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sich die Bekl. zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt eine Überspannung der Wiedereinsetzungsanforderungen nicht in der Annahme des Berufungsgerichts, eine fristgerechte Weiterleitung der Berufung an das zuständige Rechtsmittelgericht habe im ordentlichen Geschäftsgang nicht erwartet werden können. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht mehr auf die Fristversäumung ausgewirkt habe.

7 aa) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa Senat, Beschl. v. 28. Juni 2007, V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m. w. N.), besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656; Beschl. v. 18. März 2008, VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891; jeweils m. w. N.). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; Beschl. v. 18. März 2008, aaO., 1891).

8 bb) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts „ohne Weiteres" bzw. „leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579). In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG, NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005, aaO., NJW 2005, 3776, 3777 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

9 (1) Anders als der Prozessbevollmächtigte der Bekl. bei der Einlegung der Berufung musste der Vorsitzende der Berufungszivilkammer nicht schon nach Vorlage der Akten mit aller Sorgfalt ermitteln, welches Gericht für die Berufung zuständig war. Das Rechtsmittel war ausdrücklich an das - grundsätzlich für Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts Wolgast zuständige - Landgericht Stralsund adressiert. Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls kein offenkundig nachlässiges Fehlverhalten dar, wenn sich der Vorsitzende in diesem frühen Verfahrensstadium im Kern auf die gerichtsinterne Zuständigkeit konzentriert, er die Akten einer anderen Kammer zur Prüfung einer Übernahme zugeleitet und er die Bekl. nicht sofort auf diese Umstände hingewiesen hat. Dass der Vorsitzende erst nach dem Eingang der Prozessakten bei dem Berufungsgericht tätig geworden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorgehensweise ist zumindest gut vertretbar. Da die Zuständigkeit in vielen Fällen frühestens nach Eingang der Prozessakten beurteilt werden kann - oftmals lässt sich Klarheit hierüber sogar erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung gewinnen -, vermeidet das gewählte Verfahren im Regelfall, dass die Akten zur Prüfung formeller Verfahrensfragen in wenig prozessökonomischer Weise mehrfach vorgelegt und bearbeitet werden müssen.

10 (2) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdezivilkammer, der die Akten am 11. November 2008 zugeleitet worden sind, die Zuständigkeit nicht innerhalb der jedenfalls am 14. November 2008 ablaufenden Berufungsfrist geprüft hat. Zu einer vorrangigen und beschleunigten Befassung mit der Sache bestand keine Veranlassung. Jedenfalls liegt auch insofern kein offenkundig nachlässiges Fehlverhalten des Landgerichts Stralsund vor. Beschleunigte Hinweise an die Bekl. nach Ablauf des 14. November 2008 hätten an der Versäumung der Berufungsfrist nichts mehr ändern können.

11 cc) Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch daran scheitert, dass den Bekl. das angefochtene Urteil jedenfalls nach ihren eigenen Angaben in der Berufungsschrift bereits am 2. Oktober 2008 zugestellt worden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein unzuständiges Berufungsgericht ist auch nach Eingang der Sachakten nicht dazu verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers unverzüglich auf die Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen nach § 72 Abs. 2 GVG hinzuweisen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Rechtsanwalt legt in einer WEG-Sache Berufung beim unzuständigen Berufungsgericht ein. Dieses legt die Sachakten nach Eingang zunächst einer anderen Zivilkammer des unzuständigen LG vor, welche die Akten zurückreicht. Nach Hinweis auf § 72 Abs. 2 GVG beantragt der Berufungsführer wegen des verspäteten Hinweises auf das richtige Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wird zurückgewiesen. Hiergegen Rechtsbeschwerde an den BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Verantwortung für die Wahl des richtigen Berufungsgerichts liegt bei dem Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel einlegt. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass ein unzuständiges Berufungsgericht unverzüglich auf seine Unzuständigkeit hinweist und es ermöglicht, die Berufungsfrist zu „retten". Das schuldhafte Fehlverhalten des Anwalts wird der Partei zugerechnet, deren Berufung somit als unzulässig verworfen wird.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Gericht obliegt keine besondere Fürsorgepflicht, einen Rechtsanwalt beschleunigt auf die Unzuständigkeit des gewählten Berufungsgerichts hinzuweisen. Nach Eingang der Rechtsmittelschrift darf zunächst der Eingang der Sachakten abgewartet werden. Nur bei besonders auffälligen Missgriffen ist das Gericht zur alsbaldigen Benachrichtigung des Rechtsanwalts verpflichtet. In der Praxis greifen allerdings Kammervorsitzende vielfach sofort nach Vorlage der fehlerhaften Rechtsmittelschrift zum Telefonhörer, um den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers zur Überprüfung seiner Eingabe zu veranlassen. Darauf besteht aber eben kein Anspruch. Vgl. zur verschuldeten Rechtsunkenntnis auch BGH, GE 2010, 853.