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Prüfung der Berufungsbegründungsschrift durch Prozessbevollmächtigten

BGHIX ZB 258/0524.01.2008unveröffentlicht

ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung von Anwaltsvergütung aus vier Aufträgen in Anspruch. Der Bekl. hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung erbrachter Vorschüsse begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen legte der Bekl. durch Anwaltsschriftsatz Berufung ein. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist reichte der vom Bekl. beauftragte Anwalt eine 40-seitige Berufungsbegründungsschrift ein. Das Eingangsblatt mit den Berufungsanträgen sowie die Schlussseite hatte der Anwalt selbst verfasst, die übrigen Seiten stammten vom Berufungskl. selbst. Auf der Schlussseite führte der Anwalt aus, auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen "des Kl." (d. h. Berufungskl.) einschließlich etwaiger Beweisantritte werde ergänzend Bezug genommen. Den Begründungstext habe der Berufungskl. selbst verfasst und "quasi zur Frist vorgelegt". Gleichwohl mache er sich diese Begründung, insbesondere im Dienste der Fristwahrung, mit seiner Unterschrift zu eigen. Abschließend begehrte der Anwalt Akteneinsicht, weil der Berufungskl. die Schriftsätze erster Instanz "nicht mitgeliefert" habe.

II. 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Anwaltsprozess erforderliche eigenverantwortliche Prüfung und Genehmigung des Schriftsatzinhaltes liege bei der eingereichten Berufungsbegründungsschrift trotz Anwaltsunterschrift nicht vor. Aus den vom Anwalt selbst verfassten Schlussbemerkungen zur Begründungsschrift werde mit aller Deutlichkeit erkennbar, dass der Anwalt den Inhalt der vom Berufungskl. verfassten Begründung nicht der erforderlichen eigenverantwortlichen Prüfung unterzogen habe und nicht habe unterziehen können. Obendrein habe er ohne eigene Kenntnis vom erstinstanzlichen Vortrag ins Blaue hinein versucht, auch diesen zum Gegenstand einer Berufungsbegründung zu machen. Dem Zweck der Anwaltspflicht, unter anderem die Filterung, Aufbereitung und Versachlichung des Prozessstoffes zu erreichen, werde dies nicht gerecht. Bei der anwaltlichen Unterzeichnung des Schriftsatzes handele es sich lediglich um eine unwirksame "formelle Unterschrift".

4 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

5 a) Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGHZ 37, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 -, NJW 1989, 394, 395; Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 -, NJW 2005, 2709). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253; Urt. v. 19. Oktober 1998, aaO.).

6 b) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ohne ein darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung von dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88 -, NJW 1989, 3022, 3023).

7 Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 -, NJW-RR 1998, 574, 575; Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 -, aaO.). Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54 -, JR 1954, 463; Urt. v. 28. März 1969 - I ZR 100/67 -, VersR 1969, 617; v. 19. Oktober 1998, aaO., S. 395).

8 c) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht in zulässiger Weise begründet worden, weil der Prozessbevollmächtigte den von der Partei selbst verfassten Begründungsschriftsatz vernünftigerweise nicht eigenverantwortlich überprüft haben kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 -, aaO. S. 396). Dies folgt bereits daraus, dass der vom Prozessbevollmächtigten formulierte Berufungsantrag, der auf Abweisung der Klage gerichtet ist, nicht mit der von dem Mandanten verfassten Berufungsbegründung, die auch den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch verfolgt, in Einklang steht. Die fehlende eigene Prüfung des Bevollmächtigten ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst etwaigen Beweisangeboten Bezug genommen, zugleich aber um Akteneinsicht gebeten hat, weil ihm die Schriftsätze erster Instanz von dem Mandanten "nicht mitgeliefert" worden seien. Da der Schriftsatz schließlich in weiten Teilen durch unverständliche, wirre Ausführungen, die sich in seitenlangen Zitateinschüben widerspiegeln, geprägt ist, die mit dem angefochtenen Urteil in keinem Zusammenhang stehen, kann eine eigenverantwortliche Prüfung des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 -, aaO. S. 394 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übernimmt der bevollmächtigte Anwalt unbesehen und ohne eigenverantwortliche Prüfung die ihm vom Mandanten gelieferte Berufungsbegründung, liegt keine zulässige Berufungsbegründung vor mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte hatte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt, zahlte aber später die Anwaltsvergütung nicht. Er wurde daraufhin auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen. Der in Anspruch genommene ehemalige Mandant begehrte im Wege der Widerklage die Rückzahlung erbrachter Honorarvorschüsse. Das Amtsgericht gab der Vergütungsklage im Wesentlichen statt und wies die Widerklage ab. Hiergegen legte der Beklagte über einen beauftragten neuen Rechtsanwalt Berufung ein. Dieser reichte am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eine umfangreiche Berufungsbegründungsschrift ein. Das Eingangsblatt mit den Berufungsanträgen sowie die Schlussseite hatte der (neue) Anwalt selbst verfasst, die übrigen Seiten stammten vom Beklagten und jetzigen Berufungskläger selbst. In dem Schriftsatz bemerkte der jetzige Prozessbevollmächtigte, dass sein Mandant und Berufungskläger den Begründungstext selbst verfasst habe. Gleichwohl mache er sich diese Begründung mit seiner Unterschrift zu eigen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, wohingegen der Berufungskläger Rechtsbeschwerde einlegte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der IX. Senat des BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück, weil die Berufung nicht in zulässiger Weise begründet worden sei. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung solle erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vortrage. Die Berufungsbegründung müsse deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar sei dieser nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen vorbereiten zu lassen. Erforderlich sei aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüfe und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Für ein Berufungsgericht bestehe zwar in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet habe. Das gelte jedoch dann nicht, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziere und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel stehe, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben habe. Zur letztgenannten Fallgruppe würden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich seien und Ausführungen enthielten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stünden. Vorliegend sei die Berufung nicht in zulässiger Weise begründet worden, weil der Prozessbevollmächtigte den von der Partei selbst verfassten Begründungsschriftsatz vernünftigerweise nicht eigenverantwortlich überprüft haben könne. Das folge bereits daraus, dass der vom Prozessbevollmächtigten formulierte Berufungsantrag nicht mit der von dem Mandanten verfassten Berufungsbegründung in Einklang stehe. Da der Schriftsatz im Übrigen in weiten Teilen durch unverständliche, wirre Ausführungen, die sich in seitenlangen Zitateinschüben widerspiegelten, geprägt sei, die mit dem angefochtenen Urteil in keinem Zusammenhang stünden, könne eine eigenverantwortliche Prüfung des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zum prozessualen Verständnis:

1. Nach § 522 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Sie ist u. a. dann nicht zulässig, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden ist. Mangelt es daran, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was auch durch Beschluss erfolgen kann. Gegen den Beschluss kann man dann Rechtsbeschwerde einlegen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

§ 520 ZPO beschreibt im Einzelnen, was eine Berufungsbegründung enthalten muss. Danach gelten u. a. die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze. Nach § 130 Nr. 6 ZPO soll ein sog. vorbereitender Schriftsatz die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Bestimmende Schriftsätze - und dazu gehört die Berufungsbegründung - muss die eigenhändige Unterschrift des prozessbevollmächtigten Anwalts enthalten.

2. Verantwortlicher Prozessbevollmächtigter: Der Anwaltszwang, der u. a. auch für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht gilt, soll einer geordneten Rechtspflege dienen und zugleich im Interesse der Prozessparteien liegen. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten soll der Prozessstoff gefiltert und aufbereitet werden, die prozessuale Chancengleichheit zwischen den Parteien hergestellt und der Streit versachlicht werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 78 Rdn. 2). In diesem Zusammenhang ist oftmals zu beobachten, dass "engagierte" Parteien ihrem Rechtsanwalt Schriftsätze zur Verfügung stellen und es somit erreichen wollen, dass das, was sie für wichtig halten, auch dem Gericht unterbreitet wird. In diesem Zusammenhang hält häufig auch Polemik Einzug in entsprechende Schriftsätze, die gerade durch einen Rechtsanwalt herausgefiltert werden sollen. Unterschreibt der Anwalt - möglicherweise auch noch unbesehen - den Schriftsatz des Mandanten, wird er seiner anwaltlichen Pflicht nicht gerecht und lässt sich zum "Werkzeug" des Mandanten machen. Das entspricht nicht den Grundsätzen der Zivilprozessordnung. Aber: Man soll sich natürlich auch nichts vormachen. In einer Vielzahl von Fällen wird das Gericht es nicht mitbekommen, dass der Schriftsatz eigentlich nicht von dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt stammt. Häufig wird das Gericht es erahnen, aber es nicht "beweisen" können, dass der Anwalt einfach nur ohne weitere Prüfung unterschrieben hat. Das sieht auch der BGH im vorliegenden Beschluss so. Hier war es jedoch offenkundig, dass der Anwalt ohne nähere Prüfung unterschrieben hat. Im Übrigen ist im Prinzip natürlich auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die sachkundige Partei, die möglicherweise auch noch eigene Juristen beschäftigt, dem prozessbevollmächtigten Anwalt die erheblichen Grundlagen für die Berufungsbegründung liefert. Ausgeschaltet werden sollen im Wesentlichen nur Unsachlichkeit, Polemik und Streitstoff, der für den zu entscheidenden Fall völlig irrelevant ist. Das jedenfalls muss ein vertretener Anwalt aus einem vom Mandanten gelieferten Schriftsatz herausfiltern und kann sodann die "Verantwortung" für den Schriftsatz übernehmen.