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Prüffähigkeit einer Archi- tektenschlußrechnung

BGHVII ZR 160/9617.09.1998unveröffentlicht

HOAI § 10

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prüffähigkeit einer Archi- tektenschlußrechnung; Schlußrechnung, - eines Architekten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Beurteilung der Prüffä higkeit einer Architektenschluß rechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellun gen zu den Grundlagen der recht lichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffä higkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhän gen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann.

b) Ist die Architektenschlußrech nung nur hinsichtlich der nicht er brachten Leistungen nicht prüffä hig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarkla ge nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt Resthonorar für er brachte und nicht erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen.

Zwischen der Kl. und der Rechtsvorgän gerin der Bekl. wurde am 30. August/2. Dezember 1991 ein schriftlicher Vertrag über Architek ten- und Ingenieurleistungen geschlos sen. Im Sommer 1993 stellte die Kl. ihre Arbeiten ein, nachdem es zu Meinungs verschiedenheiten der Parteien gekom men war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kl. Leistungen (§ 15 HOAI) gemäß Lei stungsphasen 1 bis 6 erbracht, die der Leistungsphase 7 nur teilweise. Beide Parteien kündigten das Vertragsverhält nis aus jeweils von der Gegenseite zu vertretendem wichtigen Grund. Die Wirksamkeit dieser Kündigungen ist streitig. Ein anderes Büro setzte die Pla nung fort; das Bauvorhaben wurde aus geführt. Der Honorarschlußrechnung legte die Kl. für die Leistungsphasen 5 bis 9 die Kostenberechnung zugrunde.

Die Bekl. hält die Rechnung der Kl. für nicht prüffähig und die Leistungen der Kl. für mangelhaft.

Das Landgericht hat die Bekl. zur Zah lung von 525.463,97 DM und Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision er strebt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. (...)

II. (...)

1. Die Anwendbarkeit der HOAI bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die HOAI auf alle Anbieter anwendbar, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (Senat, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95 = BGHZ 136, 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Kl. hat sich ausschließlich zu Leistungen ver pflichtet, die in der HOAI beschrieben sind.

2. Ob die Schlußrechnung der Kl. prüffä hig ist, läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund der bis her getroffenen Feststellungen nicht ent scheiden.

a) Die Schlußrechnung muß entspre chend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufgeschlüsselt sein, daß der Auftraggeber sie auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann (Senat, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = NJW 1998, 3123). Die Be urteilung der Prüffähigkeit setzt daher voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung können von der An spruchsgrundlage abhängen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann. Falls die Rechnung der Kl. nur hinsicht lich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig sein sollte, kann die Klage hin sichtlich des Honorars für die erbrachten Leistungen nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.

Wenn ein Architektenvertrag vorzeitig beendet und das Bauvorhaben mit einem anderen Architekten fertiggestellt worden ist, kann es für die Frage, welche Koste nermittlungsart der Architekt seiner Be rechnung zugrunde legen muß, darauf ankommen, ob es dem Architekten nach Treu und Glauben zumutbar ist, die bis zur Beendigung des Vertrages noch nicht vorliegenden Kostenermittlungsgrundla gen nachträglich zu ermitteln (Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19 = BauR 1990, 97).

Sollte die Kl. für eine ihr noch mögliche und zumutbare nachträgliche Kosten feststellung Angaben der Bekl. über die Kosten benötigen, ist sie nicht in jedem Falle dazu verpflichtet, eine Auskunfts klage zu erheben. Sie kann vielmehr die Kosten für die Kostenfeststellung unter den Voraussetzungen schätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1994 (VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254, 261 f.) entwickelt hat.

b) Nach den Feststellungen des Beru fungsgerichts sind die möglichen An spruchsgrundlagen der Klageforderung ungeklärt, weil das Berufungsgericht of fengelassen hat, ob der Vertrag durch ei ne der außerordentlichen Kündigungen beendet war oder ob die Bekl. das Bau vorhaben mit einem anderen Architekten hat fertigstellen lassen, obwohl der Ver trag noch nicht beendet war, weil keine Partei wirksam gekündigt hat.