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Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag

BGHVII ZR 99/9926.10.2000GE 2001, 134

VOB/B § 14 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem abstrakt objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. fordert von der Bekl. restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen.

Die Bekl. beauftragte die Kl. am 7. Juli 1994 mit der Errichtung einer Werk- und Lagerhalle zum Pauschalpreis von 830.000 DM; die VOB/B war vereinbart. Nachdem die Halle weitgehend fertiggestellt war, kündigten beide Parteien den Vertrag. Die Kl. erstellte daraufhin unter dem 12. September 1995 eine Schlußrechnung, in der sie vom Pauschalpreis ausging, Mehrpreise für zusätzliche Leistungen hinzuzählte und nicht erbrachte Aufwendungen absetzte. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen errechnete sie eine Forderung von 227.830,15 DM.

Die Kl. hat zunächst diesen Betrag geltend gemacht. Im ersten Rechtszug hat sie nach Hinweis des Gerichts unter dem 30. Mai 1996 eine neue Schlußrechnung über insgesamt noch offene 289.922,56 DM vorgelegt und diesen Betrag gefordert. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 74.866,24 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Kl. auf Hinweis des Gerichts ihre Kalkulation offengelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen wegen fehlender prüfbarer Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl. Der Senat hat sie mit Ausnahme von vier Einzelbeträgen über insgesamt 20.766,96 DM angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht führt aus, die Kl. habe ihre bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Die Schlußrechnung entspreche, soweit sie sich auf den Pauschalpreisvertrag stütze, nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages. Bei einem Pauschalpreisvertrag sei nach den Kalkulationsgrundlagen abzurechnen. Die offengelegte Kalkulation der Kl. werde jedoch nicht in Bezug zu einer prüffähigen Abrechnung gesetzt. Dies gelte für fast alle in der Schlußrechnung aufgeführten Positionen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages überspannt und die Grundsätze zur Prüfbarkeit unvollständig berücksichtigt (A). Bei zutreffender Anwendung dieser Grundsätze ist die Schlußrechnung der Kl. prüfbar (B).

A. 1. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 f. = ZfBR 2000, 472).

Die Prüfbarkeit einer nach diesen Grundsätzen aufgestellten Schlußrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (Urteil vom 29. April 1999 - II ZR 127/98, BauR 1999, 1185 = ZfBR 1999, 319).

2. Das Berufungsgericht legt allein einen abstrakt-objektiven Maßstab an, um die Schlußrechnung der Kl. zu prüfen. Das widerspricht den vorstehenden Grundsätzen. Die Schlußrechnung der Kl. ist prüfbar.

B. Die Bedenken des Berufungsgerichts sind nicht begründet.

Position Erd-, Beton-, Kanal- und Maurerarbeiten:

1. Das Berufungsgericht führt aus:

a) In der vorgelegten Kalkulation der Kl. sei unter Position 6 für Maurerarbeiten ein Betrag von 37.430 DM veranschlagt. Die Kl. habe nicht dargelegt, welche Maurerarbeiten sie erbracht habe, für die sie ausweislich der Schlußrechnung einen Betrag von 5.470 DM geltend mache.

b) Die Kl. hätte darlegen müssen, welche Flächen an Betonplatten sie im Untergeschoß nach dem Vertrag hätte verlegen müssen, welchen Anteil diese Betonplatten insgesamt an den durch den Pauschalpreis abgedeckten Leistungen gehabt hätten und wie sie danach den m2-Preis für die Betonplatte errechnet habe. Gleiches gelte für die Lagermatten. Dies alles habe die Kl. nicht in ein Verhältnis gesetzt.

2. Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Abrechnung und ihre Prüfbarkeit.

Zu a): Es handelt sich um ein Schreibversehen in der als Anlage K 23 vorgelegten Schlußrechnung. Die dort unter der Position "nicht erbrachte Maurerarbeiten" eingesetzten beiden Beträge sind eindeutig den Betonarbeiten zuzuordnen.

Zu b): Der Umfang der von der Kl. geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag vom 7. Juli 1994 und dem darin genannten Leistungsverzeichnis. Der Umfang der ausgeführten Arbeiten steht auf der Grundlage des von der Bekl. vorgelegten Privatgutachtens fest. Die Kl. hat zur Darlegung der Relation des Preisansatzes für die ausgeführten Teilleistungen zum Pauschalpreis auf ihre offengelegte Kalkulation Bezug genommen. Der von ihr kalkulierte Wert für die nicht ausgeführte Betonplatte ergibt sich aus Pos. 1.17. Da der für diese Position kalkulierte Preis nach Kosten pro Quadratmeter berechnet ist, mußte die Kl. keine Relation zum Gesamtpreis dieser Position bilden. Der Preis für die benötigten Stahlmatten errechnet sich entsprechend aus Pos. 1.28 ihrer Kalkulation. Ob die Kalkulation richtig ist, berührt die Frage der Prüfbarkeit der Schlußrechnung nicht.

Position Dacheindeckung:

1. Das Berufungsgericht führt aus, in dieser Position der Kalkulation der Kl. sei kein Preis für die Dachisolierung ausgewiesen. Zudem sei nicht zu erkennen, wie die Kl. das Verhältnis des für die Dachisolierung als erspart abgezogenen Betrages zu den Gesamtkosten der Dacheindeckung ermittelt habe.

2. Die Bedenken sind unbegründet. Die Kl. hat in ihrer Schlußrechnung für die von ihr nicht ausgeführte Dachisolierung 42.555 DM von dem für diese Position insgesamt geforderten Betrag von 76.117 DM abgesetzt. Auch wenn die Kalkulation eine Position "Dachisolierung" nicht ausweist, liegt es nahe, daß sich der Abzug aus den Positionen Dachaufbau und Dampfsperre (33.600 DM) sowie Fallrohre und Halbrundrinne (8.995 DM) zusammensetzt; die Summe beträgt 42.595 DM. Sie entspricht rechnerisch nahezu dem von der Kl. abgesetzten Betrag. Damit wird nach dem Vortrag der Kl. zugleich der jeweilige Wert der ausgeführten Leistung zu der nicht ausgeführten Leistung hinreichend prüfbar bezeichnet. Ob die Wertrelation richtig ist, berührt die Frage der Prüfbarkeit nicht.

Positionen Profilverglasung, Gasbetonwand und Kassettenwand:

1. Das Berufungsgericht führt aus, die Kalkulation dieser Positionen enthalte, anders als in der Schlußrechnung jeweils aufgeführt, keine Angaben für die Montage oder Beschichtung.

2. Die Kostenansätze für Montage oder Beschichtung sind prüffähig. Die Kl. hat auch zu diesen Positionen ihre Kalkulation offengelegt. Danach hatte sie die zu liefernde und einzubauende Profilverglasung, die Gasbetonwand und die Kassettenwand jeweils nach Stückpreisen kalkuliert. Daher mußte sie nachträglich einen Preis für die Montage oder Beschichtung ermitteln, wenn sie die vorgesehenen Materialien nur geliefert, aber nicht montiert oder beschichtet hatte. Diese Nachkalkulation hat sie in ihrer Schlußrechnung vorgenommen. Das Wertverhältnis ergibt sich aus der Relation des für die jeweilige Position insgesamt kalkulierten Betrages zu dem nachkalkulierten Wert für die nicht ausgeführte Leistung. Damit ist der geltend gemachte Ansatz prüffähig. Ob er richtig ist, berührt die Frage der Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht.

Position Schlosserarbeiten:

1. Das Berufungsgericht führt aus, die Addition der unter diesen Positionen aufgeführten Einzelbeträge ergebe eine Summe von 10.190 DM; es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kl. den in der Schlußrechnung angegebenen Betrag von 13.993 DM errechnet habe.

2. Das ist nicht richtig. Die Kl. hat die in ihrer Kalkulation eingesetzten Preise für die Tore von 6.950 DM und 7.300 DM addiert. Von der Summe von 14.250 DM hat sie rechnerisch 1,8 % abgezogen, da ihre kalkulierten Preise durchschnittlich um diesen Prozentsatz über dem vereinbarten Pauschalpreis lagen. Daraus ergibt sich rechnerisch bis auf eine geringfügige Differenz der in der Schlußrechnung eingesetzte Betrag.

Positionen Fenster- und Metallbauarbeiten:

Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, wie sich der für die Montage der Fenster- und Metallbauarbeiten in der Schlußrechnung eingesetzte Betrag von 15.820 DM errechne, betreffen allein die Richtigkeit, nicht aber die Prüffähigkeit des von der Kl. nachträglich dafür kalkulierten Ansatzes.

III. Danach kann das Urteil im Umfang der Annahme nicht bestehenbleiben; es ist insoweit aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderlichen weiteren Feststellungen treffen zu können. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Ansprüche der Kl. in Höhe von 7.371 DM, die durch Aufrechnung der Bekl. mit einem Gegenanspruch von 8.000 DM erloschen sind, lediglich als Nettobeträge berücksichtigt worden sind. Die von der Kl. für diese Beträge geltend gemachte Mehrwertsteuer von 15 % führt zu einem Bruttobetrag von 8.476,75 DM. Daher wird in die vom Berufungsgericht zu ermittelnde Abrechnung jedenfalls ein Betrag von 476,75 DM zugunsten der Kl. einzustellen sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt in § 14, daß Auftragnehmer ihre Leistungen "prüfbar abzurechnen" haben. Darauf baut die Regelung in § 16 VOB/B mit der Überschrift "Zahlung" auf. Die dortige Ziff. 3 Abs. 1 stellt darauf ab, daß die Auftraggeberseite nach Erhalt der Rechnung eine Prüfungsfrist von maximal zwei Monaten hat. Spätestens nach Ablauf dieser Frist, ggf. früher - wenn die Prüfung zeitiger abgeschlossen wurde -, wird die Werklohnforderung fällig. Fälligkeit setzt also den Zugang einer prüffähigen Rechnung und Ablauf der genannten Frist voraus. Verzug - mit der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen - liegt regelmäßig erst dann vor, wenn weitere Bedingungen eingetreten sind. Bei Vereinbarungen der VOB/B muß der Auftragnehmer gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 eine "angemessene" Nachfrist setzen. Vom Ende dieser Nachfrist an hat er Anspruch auf Verzugszinsen. Nach dem neuen Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (Inkrafttreten 1. Mai 2000) gilt Entsprechendes 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (§ 284 Abs. 3 BGB). Der Bundesgerichtshof hatte nun erneut einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem strittig war, ob die Rechnung der Auftragnehmerseite prüffähig war. Die beklagte Auftraggeberin behauptete, es läge keine Prüffähigkeit vor. Die Instanzgerichte hatten die Prüffähigkeit verneint. Sie führten sinngemäß aus, daß die Schlußrechnung, die sich auf einen Pauschalpreisvertrag stützte, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages nicht entspreche. Bei einem solchen Vertrag sei nach den Kalkulationsgrundlagen abzurechnen. Die deshalb offengelegte Kalkulation sei jedoch nicht in Bezug zu einer prüffähigen Abrechnung gesetzt worden. Zu seiner Begründung stützt sich das OLG auf verschiedene Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus den vergangenen Jahren (u. a. Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 127/98, BauR 1999, 1185). Das soeben zitierte Urteil setzte dabei einen Schlußpunkt unter eine Entscheidungsserie des Senats, in der Auftragnehmern regelmäßig die fehlende Prüffähigkeit ihrer Schlußrechnung vorgeworfen wurde. Diese Entscheidungsserie hatte in der Baubranche, bei Rechtsanwälten und auch bei den Gerichten zu einer regelrechten Verunsicherung geführt. Der VII. Senat hatte mit dem oben zitierten Urteil, dem hier besprochenen und zwischendurch mit der Entscheidung vom 4. Mai 2000 (VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 f.) der Unsicherheit ein Ende gesetzt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Urteil vom 26. Oktober 2000 führt der BGH sinngemäß folgendes aus:

Zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages muß der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen zunächst einmal von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung festzulegen. Hierfür muß der AN das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung darlegen. Dies gilt insbesondere bezüglich des Preisansatzes für die Teilleistungen zum gesamten "Pauschalpreis". Ist ihm das nicht möglich - beispielsweise weil für die Bewertung der erbrachten Leistungen aus der Zeit vor Vertragsabschluß keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind - muß er im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Gerade die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen muß so eindeutig vorgenommen werden, daß deren Bewertung für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar bedeutet dabei, daß der AG in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht mit den Vergütungsforderungen auseinanderzusetzen. Die Prüffähigkeit der Rechnung darf kein Selbstzweck sein. Entscheidend seien die speziellen Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers im Einzelfall (BGH, Urt. v. 11. Februar 1999, BauR 1999, 635).

Es ist ganz deutlich, daß der VII. Zivilsenat damit die aufgetretenen Ungereimtheiten wieder zurechtrücken wollte. An sich wird damit die Entscheidungsmacht der Land- und Oberlandesgerichte wieder gestärkt. Schließlich können nur sie "vor Ort" entscheiden, welche speziellen Prüfungsfähigkeiten auf Auftraggeberseite vorliegen. Entsprechende Sachverhaltsermittlungen sind dann regelmäßig auch nicht reversibel. Das bedeutet, daß der BGH entsprechende Entscheidungen an sich gar nicht mehr aufheben kann. Sein Prüfungsmaßstab sind allein Rechtsfehler, nicht Sachverhaltsermittlungsmängel.

Im vorliegenden Fall lag z. B. folgendes zugrunde: In der vorgelegten Kalkulation der Auftragnehmerin war unter der Position 6 für Maurerarbeiten ein Betrag von 37.430 DM veranschlagt. Das OLG hatte betont, die Auftragnehmerseite hätte nicht ausreichend dargelegt, welche Maurerarbeiten sie erbracht habe, für die sie in der Schlußrechnung einen Teilbetrag von 5.470 DM forderte. Nach dem OLG hätte die Kl. darlegen müssen, welche Flächen an Betonplatten sie nach dem Vertrag hätte verlegen müssen, zusätzlich welchen Anteil diese Betonplatten insgesamt an den durch den Pauschalpreis abgedeckten Leistungen gehabt hätten; und schließlich wie sie danach den Quadratmeterpreis für die Betonplatten errechnet habe. Die klagende AN habe diese Angaben "nicht ins Verhältnis" gesetzt.

Der BGH hält diese Anforderungen für zu weitgehend. So ergebe sich der Umfang der von der AN geschuldeten Leistungen aus dem Vertrag bzw. dem darin genannten Leistungsverzeichnis. Der Umfang der ausgeführten Arbeiten stehe auf der Grundlage des von der Auftraggeberin vorgelegten Privatgutachtens fest. Die AN hatte zur Darlegung der Relation des Preisansatzes für die ausgeführten Teilleistungen zum Pauschalpreis auf ihre offengelegte Kalkulation Bezug genommen. Der von ihr kalkulierte Wert für die nichtausgeführte Betonplatte habe sich aus dem LV ergeben. Da der für diese Position kalkulierte Preis nach Kosten pro m2 berechnet war, habe die AN keine Relation zum Gesamtpreis dieser Position bilden müssen.

Entsprechende Ausführungen macht der VII. Zivilsenat für mehrere Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses (Stahlmatten, Dacheindeckung, Schlosserarbeiten, Fenster- und Metallbauarbeiten). In allen Fällen kommt er zum Ergebnis, daß die Ausführungen der Auftragnehmerin ausreichend prüfbar seien. Ob die Abrechnungsergebnisse richtig seien, läßt er offen. Dies berühre nicht die Frage der Prüffähigkeit der Schlußrechnung. Damit wiederholt der Senat seine ständige Rechtsprechung. Zu unterscheiden ist regelmäßig die Frage der Prüffähigkeit einerseits und der sachlichen Richtigkeit andererseits. Wenn Letzteres nicht zutreffend ist, führt dies ebenfalls zu einer Abweisung der Forderung. Dies jedoch nicht wegen fehlender Überprüfbarkeit, sondern weil die geschuldete Leistung nicht erbracht worden ist. Das klassische Beispiel für die fehlende sachliche Richtigkeit ist der Rechenfehler.

Fazit

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dieses Urteil führt die lange Entscheidungskette des VII. Zivilsenats zur Frage der Prüffähigkeit vorzeitig beendeter Pauschalpreisverträge fort. Dabei wird die "neue Linie" betont, daß an die Prüffähigkeit keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Manche Landes- und Oberlandesgerichte müssen sich nun erst wieder umgewöhnen. Dies, nachdem sie sich mühsam auf die jahrelang schwer nachvollziehbare Linie des VII. Zivilsenats aus der Mitte der 90er Jahre umgestellt hatten. Für die Auftragnehmerseite stellt diese neue Linie und damit auch das hier besprochene Urteil eine deutliche Erleichterung dar. Dies im übrigen auch für die sie vertretenden Anwälte.