Prozesszinsen für titulierte geschuldete restliche Kaution
BGB §§ 291, 551 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Frage, ob die anfallenden Prozesszinsen zur Erhöhung der Kaution führen, ist erst im Kautionsrückzahlungsverfahren zu entscheiden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt die Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung des Mahnbescheids.
Die Klage ist begründet. Die Bekl. schuldet den titulierten Betrag gem. § 551 BGB in Verbindung mit § 4 des Mietvertrages. Die Parteien haben dort wirksam die Zahlung einer Mietsicherheit vereinbart. Die vereinbarte Mietsicherheit beträgt 3 Monatskaltmieten. Die Bekl. hat bisher nur Teilzahlungen erbracht, so dass die titulierte Restforderung noch offen ist.
Die Bekl. ist auch verpflichtet, auf den titulierten Betrag gem. § 291 BGB die zugesprochenen Zinsen zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2000 - 10 U 160/97; AG Dortmund NZM 2019, 91; Schulz NZM 2019, 92). Zwar handelt es sich um Fremdgeld für die Kl., und sie hat keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution, aber § 291 BGB spricht dem Gläubiger unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution war hier auch fällig (zum Fall der späteren Fälligkeit: BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 308/99, NJW 1991, 3274), da die dritte Rate in Höhe des letzten Drittels im November 2017 hätte gezahlt werden müssen.
Eine andere Frage ist die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhen. Dafür spricht viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustehen und deshalb die Mietsicherheit erhöhen (so schon AG Dortmund NZM 2019, 91; im Ergebnis wohl auch Flatow, jurisPR-MietR 23/2018, Anm. 2). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zinsen gem. § 291 BGB höher als die Zinsen für die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist sind. Auch Flatow (aaO.) vertritt die Auffassung, dass es nicht zu rechtfertigen sei, die Rechtshängigkeitszinsen dem Vermieter zur eigenen Verwendung zu belassen und den Zinsbetrag von der getrennten Anlage zugunsten des Mieters auszunehmen. Die Zinsforderung würde dann einerseits ihren Charakter als Nebenforderung verlieren. Andererseits erhielte der Vermieter eine Geldsumme, obwohl er - wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst - schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könnte. Es wäre keine fiktive Entschädigung, sondern eine reale Belohnung (zustimmend auch Schulz, NZM 2019, 92).
Abschließend zu entscheiden ist dies aber erst im Kautionsrückzahlungsverfahren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), auch wenn er nicht im Verzug ist. Das gilt auch für einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter klagte auf Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution nebst Prozesszinsen nach § 291 BGB seit Zustellung des Mahnbescheids.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Dortmund verurteilte den Mieter antragsgemäß. Dieser schulde die rechtlich vereinbarte Mietsicherheit gemäß § 551 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung im Mietvertrag. Der Mieter sei auch verpflichtet, auf den titulierten Betrag die zugesprochenen Prozesszinsen zu zahlen. Zwar handele es sich um Fremdgeld für den Vermieter, und dieser habe keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution. Aber § 291 BGB spreche dem Gläubiger unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu.
Die andere Frage sei die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhen würden. Dafür spreche viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustehen und deshalb die Mietsicherheit erhöhten. Die Zinsforderung würde dann einerseits ihren Charakter als Nebenforderung verlieren. Andererseits erhielte der Vermieter eine Geldsumme, obwohl er – wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst – schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könnte. Es wäre keine fiktive Entschädigung, sondern eine reale Belohnung. Abschließend zu entscheiden sei dies aber erst im Kautionsrückzahlungsverfahren.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 151 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Die Prozesszinsen nach § 291 BGB gehören aber nicht zu diesen Erträgen, sondern stellen quasi eine Strafe dar – wie auch das Amtsgericht Dortmund feststellt. Dann gehören sie also nicht zur Kaution (so auch Harsch in MietRB 2019, 231, 232). Alles andere würde zu einer ungerechtfertigten „Belohnung“ des Schuldners führen.