Prozessvertretung durch Verwalter
WEG §§ 27 Abs. 3 Nr. 2, 62 Abs. 1; ZPO § 696 Abs. 1, 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Prozessvertretung durch Verwalter; Prozessermächtigung für Aktivprozess auch für Berufungseinlegung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Frage, ob das WEG in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, kommt es bei vorangeschaltetem Mahnverfahren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht an.
2. Der in erster Instanz bevollmächtigte Verwalter ist im Aktivprozess auch zur Einlegung der Berufung ohne weiteren Eigentümerbeschluss bevollmächtigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Streit war eine Zahlungsklage der WEG gegen einen Eigentümer aus fehlerhafter, aber bestandskräftiger Jahresabrechnung. Das Mahnverfahren war bereits am 1.12.2006 eingeleitet und der Mahnbescheid dem Bekl. am 3.1.2007 zugestellt worden. Im Dezember 2007 ging die Sache beim Streitgericht ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde in einer Eigentümerversammlung zu dem Tagesordnungspunkt, ob ein Berufungsverfahren durchgeführt werden solle, ausdrücklich kein Beschluss gefasst. Der Bekl. bestreitet die Vollmacht der Verwalterin zur Rechtsmitteleinlegung. Das Landgericht hat der Berufung stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rn. 5 m. w. N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG handelt.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Der Anspruch aus der Jahresabrechnung 2004 besteht. Soweit die Kl. in zweiter Instanz wieder den ursprünglichen Klagebetrag von 872,51 € geltend gemacht hat, ist diese Antragserweiterung zumindest sachdienlich.
1. Das Verfahren richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 WEG nach neuem Recht. Die Berufung ist daher auch richtiges Rechtsmittel. Zwar wurde das Mahnverfahren beim Mahngericht bereits am 1.12.2006 eingeleitet und der Mahnbescheid dem Bekl. am 3.1.2007 zugestellt, also vor Inkrafttreten des neuen WEG, doch kommt es für die Frage, welches Recht anwendbar ist, trotz der in §§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO rückwirkend fingierten Rechtshängigkeit auf den Eingang beim Streitgericht an. Dieser erfolgte erst im Dezember 2007. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1 vertreten zwar die Auffassung, dass entscheidend der Eingang beim Mahngericht sei; dem widersprechen jedoch u. a. Niedenführ, NJW 2008, 1768 und Schmidt in ZMR 2008, 181. Auch das OLG Hamm hält den Eingang beim Streitgericht für maßgeblich (OLG Hamm, Beschluss vom 5.5.2009, 15 Wx 22/09). Dem ist zu folgen. Maßgebend hierfür ist neben dem Wortlaut ("bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums[...]sachen") insbesondere der Sinn der Überleitungsvorschrift. Sie soll Probleme und Erschwernisse verhindern, die zu besorgen wären, wenn man ein bereits anhängiges Verfahren geänderten verfahrensrechtlichen Regeln unterwirft (vgl. BT-Drs. 16/887 vom 9.3.2006 S. 43). Nach § 46 a WEG a. F. galt der Antrag auf Mahnbescheid mit dem Eingang der Akten bei dem Wohnungseigentumsgericht als Antrag im FGG-Verfahren, und es endete das zivilprozessuale Mahnverfahren. Ab dem 1.7.2007 kann ein Antrag nicht mehr im FGG-Verfahren anhängig gemacht werden, so dass auch für die Fiktion kein Raum mehr ist. Das vorausgegangene Mahnverfahren ist ein ZPO-Verfahren, das als ZPO-Verfahren fortgeführt werden kann, wenn es beim Streitgericht nach Beginn des 1.7.2007 eingeht (Niedenführ a.a.O.). Eine Kollision der Verfahrensordnungen ist daher nicht zu besorgen (OLG Hamm a.a.O. m. w. N.).
2. Es fehlt nicht an der Vollmacht der Kl.
vertreter zur Berufungseinlegung. Die Verwalterin konnte die Kl.
vertreter wirksam bevollmächtigen, denn sie ist gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG zur Berufungseinlegung berechtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Der Bekl. beruft sich darauf, dass es für die Einlegung eines Rechtsmittels in einem Aktivprozess ebenfalls eines Eigentümerbeschlusses bedürfe. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst aber die Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung auch die Einlegung von Rechtsmitteln (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl., § 27 Rn. 148; BayObLG, ZMR 1979, 56). Die Eigentümer können zwar beschließen, dass ein Berufungsverfahren nicht durchgeführt wird, so dass eine bereits eingelegte Berufung zurückzunehmen ist. Auch ein solcher Beschluss führt aber nicht zum (rückwirkenden) Wegfall der Vollmacht. Ein solcher Beschluss liegt hier auch nicht vor. Zwar haben die Eigentümer in der Eigentümerversammlung vom 11.3.2009 über die Durchführung des Berufungsverfahrens beraten, hierüber jedoch keinen Beschluss gefasst. Ein Beschluss, dass ein Berufungsverfahren nicht durchzuführen ist, liegt daher nicht vor. Auch wenn einzelne Eigentümer dies so aufgefasst haben sollten, liegt in der Nichtbeschlussfassung doch keine Entscheidung über die Durchführung des Berufungsverfahrens, also auch keine, dass es nicht durchgeführt wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Anwendung der ZPO-Vorschriften nach der WEG-Reform kommt es bei vorangegangenem Mahnverfahren auf den Eingang der Akten beim Prozessgericht nach dem 30. Juni 2007 an und nicht auf den Eingang des Mahnantrages.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Streit war eine Zahlungsklage der WEG gegen einen Eigentümer aus fehlerhafter, jedoch bestandskräftiger Jahresabrechnung. Das Mahnverfahren war bereits am 1. Dezember 2006 eingeleitet und der Mahnbescheid dem Beklagten am 3. Januar 2007 zugestellt worden. Im Dezember 2007 ging die Sache beim Streitgericht ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde in einer Eigentümerversammlung zu dem Tagesordnungspunkt, ob ein Berufungsverfahren durchgeführt werden solle, ausdrücklich kein Beschluss gefasst. Der Beklagte bestreitet die Vollmacht der Verwalterin zur Rechtsmitteleinlegung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hat der Berufung stattgegeben. Auch wenn das Mahnverfahren vor dem 1. Juli 2007 eingeleitet wurde und die Rückwirkung der Rechtshängigkeit nach Abgabe an das Streitgericht anzunehmen ist, ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Prozessgericht für das anzuwendende Verfahren und den Rechtsmittelzug maßgebend.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Überleitung des früheren nach den FGG-Vorschriften ablaufenden Wohnungseigentumsverfahrens in die ZPO mit Wirkung zum 1. Juli 2007 hat eine Reihe prozessualer Probleme mit sich gebracht (vgl. hierzu Briesemeister, GE 2007, 1363 ff.). Im vorliegenden Fall wird ein weiteres Problem behandelt, das im Schrifttum unterschiedlich gelöst wird. Zutreffend ist die vom LG München I vertretene Lösung: Die Überleitungsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG soll Probleme und Erschwernisse verhindern, die entstehen könnten, wenn ein bereits anhängiges Verfahren geänderten verfahrensrechtlichen Regeln unterworfen wird. Vorliegend ist eine Kollision der Verfahrensordnungen jedoch nicht zu befürchten. Nach § 46 a WEG a. F. galt der Antrag auf Mahnbescheid, wenn er später an das WEG-Gericht als zuständiges Prozessgericht abgegeben worden ist, als Antrag im FGG-Verfahren und es endete das zivilprozessuale Verfahren. Seit dem 1. Juli 2007 kann ein Antrag nicht mehr im FGG-Verfahren anhängig gemacht werden. Das Mahnverfahren gemäß der ZPO wird nunmehr nach Abgabe als Zivilprozess fortgeführt. Wenn also der Eingang beim Prozessgericht (im Gegensatz zum Mahngericht) nach dem 30. Juni 2007 geschieht, sind für das anschließende Streitverfahren ausschließlich die Vorschriften der ZPO anwendbar. Zulässiges Rechtsmittel ist daher die Berufung.
Wichtiger noch erscheint demgegenüber der weitere Leitsatz, dass nämlich eine Prozessermächtigung des WEG-Verwalters für Aktivprozesse nicht nur für die erste Instanz, sondern auch für Rechtsmittel gilt. Das ist jedenfalls solange anzunehmen, wie die Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich beschließen, dass ein Berufungsverfahren nicht durchgeführt werden soll. An einem solchen Beschluss fehlt es im vorliegenden Fall.