Prozessvertretung
ZPO § 80
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Prozessvertretung; Prozessvollmacht; Hausverwaltung; Hausverwaltervollmacht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Hausverwaltung darf den Vermieter vor dem AG vertreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluß vom 27. April 1989 die Untersagung des Vortrags abgelehnt. Gegen diesen Beschluß steht dem Gegner - hier also den Bekl. - kein Rechtsbehelf zu (siehe Baumbach/Hartmann, ZPO, 47. Auf lage 1987, Anm. 3 C zu § 157; Thomas Putzo, 15. Aufl. 1989, § 157 ZPO Anm. 3). Im übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, denn die Hausverwaltung vertritt die Kl. im Rahmen ihrer Hausverwaltervollmacht, so daß es einer besonderen Pro zeßvollmacht nicht bedurfte. Andererseits kann eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vor Gericht bei im Rahmen der Hausverwaltertätigkeit ge führten Prozessen nicht angenommen werden. "Fremd" ist wirtschaftlich zu betrachten, so daß eine Hausverwaltung den Vermieter vor dem Amtsgericht vertreten darf.