Prozeßvergleich
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Prozeßvergleich; Unwirksamkeit des -s und Rückzahlungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortset zung des bisherigen Rechtsstreits zu klären, so ist grundsätzlich auch der An spruch auf Rückerstattung der aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen in Fortführung des Ursprungsverfahrens geltend zu machen; für eine neue Klage besteht dann in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Vorprozeß umgekehrten Rubrums schlossen die Parteien einen gerichtlichen Ver gleich, durch den sich die jetzige Kl. und damalige Bekl. verpflichtete, an den jetzigen Bekl. und damaligen Kl. 42.000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen; eingeklagt gewesen waren 47.920,50 DM nebst Zinsen.
Im jetzigen Verfahren hat die Kl. zunächst Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erho ben, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem sie die Vergleichssumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ist sie zur Leistungsklage auf Rückzahlung übergegangen. Sie macht geltend, sie sei zum Ab schluß des Vergleichs durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat ihn deswe gen angefochten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Anspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht meint, die Kl. hätte ihr Begehren auf Rückzahlung des im Zuge der Vollstreckung aus dem Prozeßvergleich erlangten Vergleichsbetrages durch Fortset zung des Ursprungsverfahrens verfolgen müssen, in dem sie den angefochtenen Ver gleich abgeschlossen habe. Infolgedessen sei die in dem neuen Verfahren erhobene Klage unzulässig.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Streit dar über, ob ein Prozeßvergleich nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsver fahrens ausgetragen werden muß. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung rückwirkend zur Unwirksam keit des Vergleichs geführt hat (§ 142 Abs. 1 BGB). Dies entspricht ständiger Recht sprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 28, 171; vgl. insbesondere BGHZ 87, 227, 230/231 m. zahlr. w. N.; s. auch Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 = FamRZ 1993, 673, 674 f.). Maßgeblich hierfür ist vor allem die Erwägung, daß ein nichti ger Prozeßvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat und daher einer neuen Klage, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozeßziel bei un verändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, der Einwand an derweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen würde.
3. Auf dieser Linie liegt es, daß eine neue Klage dann für zulässig erachtet wird, wenn mit ihr die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich gerade nicht in Frage gestellt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren, aber außerhalb des Streitgegenstands des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (vgl. BGHZ 87, 227; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 138).
4. Darüber hinausgehend wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, daß auch die aufgrund des Vergleichs erbrachten oder beigetriebenen Lei stungen stets durch erneute Klage zurückgefordert werden können (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. 1995 § 794 Rn. 48 a; Staudinger/Marburger, BGB 13. Bearb. 1997 § 779 Rn. 116; vgl. auch OLG Köln NJW 1994, 3236). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen; die besseren Grün de sprechen für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts.
a) Der Bundesgerichtshof hat schon früh darauf hingewiesen, es entspreche dem natürli chen Rechtsempfinden, die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sei und ob er den Prozeß erledigt habe, nicht in einem besonderen Verfahren, sondern in dem bisherigen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies habe einmal den Vorzug, daß ein zweiter Prozeß um die Wirksamkeit des Vergleichs mit allen Kosten- und Verzögerungsfolgen vermieden werde und daß bereits erhobene Be weise alsbald benutzt werden könnten. Ein solches Verfahren führe aber auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die Richter, die mit dem Prozeßstoff vertraut seien und an dem Vergleich mitgewirkt hätten, also aufgrund ihrer Sachkenntnis hierzu besonders ge eignet seien, über den Bestand des Vergleichs entschieden (BGHZ 28, 171, 174).
b) Diese prozeßökonomischen Erwägungen bilden die Grundlage für die Entscheidung, das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage zu verneinen. Die Frage, ob ein Pro zeßvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muß grund sätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechts streits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171, 173 f.). Hieraus hat der Bundesgerichtshof die Folgerung gezogen, daß dann, wenn die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt wer den kann, regelmäßig auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenkla ge besteht, die auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gestützt wird. Denn im Regelfalle ist die Auswirkung der Entscheidung im einen wie im anderen Verfahren dieselbe, nämlich die, daß der Prozeßvergleich wegen rechtlicher Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 85/69 = NJW 1971, 467, 468).
c) In Fortführung dieser Rechtsprechungsgrundsätze verneint der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auf Rückforderung der aufgrund eines - behauptet - nichtigen Vergleichs erbrach ten Leistungen jedenfalls dann, wenn diese, wie im Streitfall, ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen.
aa) Zwar ist die Rückforderung der erbrachten Leistungen gegenüber der Ursprungsfor derung ein anderer Streitgegenstand. Sie beruht auf einem anderen Klagegrund, nämlich eben der behaupteten Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs. Dies bedeutet jedoch, daß die Entscheidung in der Sache in gleicher Weise wie eine Weiterverfolgung der ursprüng lichen Klageforderung von der Wirksamkeit des Vergleichs abhängt und daß die gegen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage sprechenden Erwägungen in vollem Umfang auch hier gelten.
bb) Hinzu kommt folgendes: Trotz der formalen Verschiedenheit der Streitgegenstände ist die Rückforderung als - wie das Berufungsgericht es treffend formuliert - das "Spiegelbild" der ursprünglichen Klageforderung unlösbar in das Prozeßrechtsverhältnis des Ursprungsverfahrens eingebettet. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Vertei digungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners. Diesem muß es unbenommen bleiben, einerseits zwar geltend zu machen, der Vergleich sei wirksam, andererseits aber - für den Fall der Unwirksamkeit - hilfsweise seine Ursprungsforderung in voller Höhe, d. h. auch hinsichtlich des die Vergleichssumme übersteigenden Mehrbetrages, weiterzuverfolgen. Würde die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in einem selbständigen Zweitprozeß zugelassen, so wäre es dem Gegner verwehrt, seine Restforderung etwa im Wege der Widerklage in diesen einzuführen, da einer solchen Verfahrensweise der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nämlich eben im Ursprungsverfahren, entge genstände. Zwar könnten die sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten möglicherwei se durch eine Aussetzung nach § 148 ZPO abgemildert werden; diese Schwierigkeiten werden jedoch von vornherein vermieden, wenn die Rückforderung ihrerseits im Rahmen des Ursprungsverfahrens erfolgt.
5. Gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich kein Argument aus der Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO herleiten.
a) Diese betrifft eine Fallkonstellation, die eine lediglich scheinbare Ähnlichkeit mit der hier zu beurteilenden aufweist: Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kl. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bekl. durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Bekl. in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; es ist jedoch anerkannt, daß ihm statt dessen wahlweise die Befugnis zusteht, den Ersatzanspruch selbständig einzuklagen (Stein/Jonas/Münzberg a. a. O. § 717 Rn. 37, 45 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO 1999 § 717 Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. 1999 § 717 Rn. 13). Erste Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs ist jedoch, daß ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert worden ist. Der Vollstreckungsti tel muß also bereits beseitigt sein; auf die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit des aufhe benden Urteils kommt es ebensowenig an wie auf dessen sachliche Richtigkeit (Stein/Jonas/Münzberg a. a. O. § 717 Rn. 12 und Fn. 49). Dies bedeutet, daß der Be stand des Titels im Rückforderungsverfahren selbst nicht mehr im Streit ist; darin liegt der wesentliche Unterschied zu der hier zu beurteilenden Fallgestaltung, bei der es gerade um die Wirksamkeit des Vergleichs geht. Die Loslösung von dem Bestand des ursprüng lichen Titels mag die innere Rechtfertigung dafür bilden, im Falle des § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit einer selbständigen Klage zuzulassen.
b) Darüber hinaus gelten für beide Fallkonstellationen schon im Ausgangspunkt unter schiedliche Betrachtungsweisen: § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet dem Bekl. mit der Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch in das anhängige Verfahren einzubringen, einen "einfacheren Weg" (Stein/Jonas/Münzberg a. a. O. Rn. 37); ohne diese ausdrück liche Regelung könnte er den Anspruch grundsätzlich nur in einem gesonderten Prozeß geltend machen (zur beschränkten Möglichkeit, Widerklage zu erheben, vgl. Stein/Jonas/Münzberg a. a. O. i. V. m. Fußn. 191). Demgegenüber ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs an gegriffen und damit seine prozeßbeendende Wirkung in Frage gestellt wird, grundsätzlich das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, fortzusetzen, während die Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Prozeß besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 87, 227, 230 f.). Auch dieser Gesichts punkt spricht dagegen, zur Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfe nen Rechtsfrage auf die Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO zurückzugreifen.
6. Die Kl. hat im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt, die Sache an das Landgericht in das Ursprungsverfahren zurückzuverweisen. Diesen Hilfsantrag verfolgt sie auch mit der Revision weiter. Ihm konnte jedoch nicht entsprochen werden. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die Kl. nach ihren eindeutigen Erklärungen im ersten Rechtszug trotz entsprechender richterlicher Hinweise das Ursprungsverfahren gerade nicht hatte weiterbetreiben wollen. Unter diesen Umständen stellt es keinen Verfahrens fehler dar, daß das Landgericht die Möglichkeit, das jetzige Verfahren in eine Fortsetzung des Ursprungsprozesses umzudeuten, nicht in Erwägung gezogen hat. Ebensowenig kommt eine Verweisung wegen Unzuständigkeit in Betracht. Denn es geht hier nicht um Zuständigkeitsfragen, sondern um das fehlende Rechtsschutzbedürfnis als einen sonsti gen der Zulässigkeit der Klage anhaftenden Mangel, der nicht durch Verweisung beho ben werden kann.
7. Nach alledem war das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision zu bestäti gen.
- 4 -