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Prozessuales Anerkenntnis nicht anfechtbar

LG Berlin63 S 238/0513.12.2005GE 2006, 391

ZPO §§ 307, 508

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozessuales Anerkenntnis nicht anfechtbar; Berechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Gerichts den Klageanspruch anerkannt, ist gegen das Anerkenntnisurteil die Berufung zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil das Anerkenntnis grundsätzlich nicht angefochten oder widerrufen werden kann. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Bekl. ist nicht begründet.

Die Bekl. haben den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2005 wirksam anerkannt. Sie können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Anerkenntnis angefochten zu haben, weil dieses auf einer vom Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten fehlerhaften Berechnung beruhe.

Ein Anerkenntnis kann als reine Prozeßhandlung aufgrund eines Irrtums grundsätzlich nicht angefochten oder widerrufen werden. Es hat im Gegensatz zu einem Prozeßvergleich keine materiell-rechtliche Komponente. Eine analoge Anwendung der Anfechtungsregelungen für privatrechtliche Willenserklärungen kommt nicht Betracht, weil das Prozeßrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will und deshalb einen Widerruf von Prozeßhandlungen nur in Ausnahmefällen zuläßt. Die anerkennende Partei übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (BGHZ 80, 389).

Eine Ausnahme ist nur in den Fällen zugelassen, in denen die Wirkungen des Anerkenntnisses auch durch eine Restitutionslage beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bekl. haben sich - auch wenn durch den Hinweis des Amtsgerichts hervorgerufen - lediglich über die Berechtigung des geltend gemachten Klageanspruchs geirrt. Dieser Umstand stellt aber keinen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO dar.

Das Berufen der Kl. auf das Anerkenntnis ist ferner nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegen hier nicht vor. Nachdem auf der Grundlage des Anerkenntnisses bereits ein Urteil ergangen ist, können für eine mißbräuchliche Ausnutzung des Anerkenntnisses nur solche Umstände angeführt werden, die bei einem Urteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründeten. Denn mit dem Wegfall des Anerkenntnisses entfiele zugleich die tragende Grundlage des Urteils. Einem Urteil kann der Einwand der sittenwidrigen Ausnutzung einer formalen Befugnis entgegengehalten werden, wenn es erschlichen ist oder wenn dem von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Daneben ist für einen Einwand aus § 242 BGB kein Raum (BGH NJW 1993, 1718 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob das Anerkenntnisurteil der materiellen Rechtslage entspricht. Denn es fehlt an besonderen Umständen, die hinzutreten müssen, um die Ausnutzung eines unrichtigen Urteils sittenwidrig erscheinen zu lassen. Dabei dürfen diese besonderen Umstände nicht in dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung und auch nicht in deren Ausnutzung allein gefunden werden; sie müssen vielmehr zu beidem hinzukommen (BGH, NJW 1993, 1718 m. w. N.). Solche zusätzlichen besonderen Umstände werden von den Bekl. nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht ersichtlich. Das bloße Schweigen des Prozeßbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung genügt als lediglich passives Verhalten regelmäßig nicht, selbst wenn er den Irrtum aufgrund der falschen Berechnung durch das Amtsgericht erkannt hätte. Ein aktives Verhalten, das den Irrtum der Bekl. unterstützte, ist nicht erkennbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn in einem Rechtsstreit der Klageanspruch anerkannt wird, erläßt das Gericht ohne Sachprüfung ein Anerkenntnisurteil. Das Anerkenntnis kann nicht angefochten oder widerrufen werden; das gilt auch dann, wenn es auf unzutreffenden Hinweisen oder Berechnungen des Gerichts beruhte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG hatte, jedenfalls nach Behauptung der Beklagten, in der mündlichen Verhandlung eine fehlerhafte Berechnung der Klageforderung mitgeteilt, was sie zunächst erkannt und deswegen den Klageanspruch anerkannt hatte. Später focht sie dieses Anerkenntnis wegen Irrtums an und legte gegen das Anerkenntnisurteil Berufung ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin wies die Berufung zurück und meinte, ein Anerkenntnis sei, anders als ein Vergleich, eine reine Prozeßhandlung, die nicht angefochten werden könne. Nur bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO könne es anders sein. Auch liege kein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Klägerin vor, denn das hätte vorausgesetzt, daß die Klägerin das Urteil erschlichen habe.