Prozesstandschaft
ZPO § 51 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Prozesstandschaft; Hausverwaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von dem Vermieter bestellte Hausverwaltung ist mangels Darlegung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht befugt, Rechte des Vermieters im eigenen Namen in Prozeß geltend zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Trotz einer Ermächtigung der Kl. durch die Verfügungsberechtigte, die Rechte der Vermieterin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß zu verfolgen, ist die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft hier zu verneinen. Denn es fehlt an der weiteren unabdingbaren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gewillkürten Pro-zeßstandschaft, dem eigenen rechtsschutzwürdigen Interesse der Kl., das fremde Recht geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung nur dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozeßstandschaft) (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1985 - VII ZR 337/84 - in NJW 1986, 850).
Ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse, welches dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozeßführungsbefugten beeinflußt und nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse vorliegt, hat die Kl. nicht dargetan.
Die Vergütung der Kl. als Verwalterin ist im Hausverwaltervertrag fest mit 6 % der Jahreswarmmiete vereinbart.
Bei der bloßen Einziehungsermächtigung wird ein schutzwürdiges Interesse an der prozessualen Geltendmachung der fremden Forderung im eige-nen Namen nur dann bejaht, wenn die zur Einziehung ermächtigte Prozeßpartei ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung deshalb hat, weil sie ein Erfolgshonorar dafür erhält.
Da die Kl. aber ein erfolgsunabhängiges Hausverwalterhonorar erhält, wird ihre eigene Rechtslage durch die Prozeßführung nicht berührt, mit der Folge, daß es ihr bereits an der Prozeßführungsbefugnis fehlt (vgl. auch LG Berlin - Urt. v. 4. Oktober 1988 - 63 S 239/87 - GE 1989, 311).