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Prozessrisiko des Mieters bei nichtiger Forderungsabtretung an Rechtsdienstleister

AG Tempelhof-Kreuzberg3 C 2/1823.01.2019GE 2019, 737

BGB § 134; RDG §§ 2, 3, 5, 10

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hält das Gericht die Abtretung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse an ein Inkassounternehmen für nichtig, können die Mieter persönlich im Wege der Drittwiderklage auf Feststellung in Anspruch genommen werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft, die zur Erbringung von Inkassoleistungen befugt ist. Sie beruft sich auf einen, ihr von den Mietern erteilten Auftrag zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere ihrer Auskunftsansprüche, ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, ihres Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, ihres Anspruchs auf Teilrückzahlung bzw. Teilfreigabe der Mietkaution, ihres Anspruchs auf Freistellung von anfallenden RVG-Gebühren etc.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist nicht aktiv legitimiert. Sie ist nicht Inhaberin der geltend gemachten mietrechtlichen Auskunfts- und Zahlungsansprüche, weil die Abtretung - ihre Vornahme unterstellt - sämtlicher mit der Mietpreisbremse zusammenhängender Ansprüche wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG unwirksam ist.

Die Kl. hat Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG erbracht.

Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ausreichend ist hierzu jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1056). Diese Voraussetzungen werden durch die Tätigkeit der Kl. erfüllt, da sie vor der Geltendmachung und Durchsetzung der behaupteten Ansprüche die gemäß §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässige Miete für die streitgegenständliche Wohnung ermittelt hat, wozu es einer rechtlich umfassenden Einordnung der jeweiligen Mietwohnung ggf. unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte bedarf.

Die erbrachten Rechtsdienstleistungen sind der Kl. auch nicht als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erlaubt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das vormalige Rechtsberatungsgesetz zwar auch eine Rechtsberatung „beim Forderungseinzug“ erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 14.8.2004, 1 BvR 725/03), um eine solche geht es vorliegend jedoch nicht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Kl. liegt gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, d. h. auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen, sondern stellt sich auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts vielmehr als Rechtsberatung mit bloß angeschlossener Inkassodienstleistung dar (vgl. u. a. LG Berlin, Urteil vom 28. August 2018, 63 S 1/18 = GE 2018, 1231; LG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2018, 67 S 157/18 = GE 2018, 1280). Aufgrund der gesetzgeberischen Konstruktion lassen sich konkrete Rückzahlungsansprüche des Mieters nicht allein auf der Grundlage des jeweiligen Mietvertrages beurteilen, vielmehr ist zuvor das Vorliegen etwaiger Hindernisse nach §§ 556e und 55 f BGB zu klären und die sogenannte qualifizierte Rügen nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB zu erheben. Die Rüge des Mieters ist nach § 556g BGB für dessen Ansprüche konstitutiv; erst diese lässt den Rückzahlungsanspruch überhaupt entstehen. Das Geschäftsmodell der Kl. bewegt sich mithin nicht mehr im Rahmen der zugelassenen Inkassodienstleistungen, da sie dem rechtssuchenden Mieter erst nachdem sie bereits sämtliche im Sinne der §§ 556d ff. relevanten Daten erfasst und auf deren Grundlage eine rechtliche Einordnung vorgenommen hat, die Möglichkeit der Abtretung und Geltendmachung etwaiger Forderungen gibt; sie wird insofern vor und ggf. auch unabhängig von einer etwaigen späteren Beauftragung zum Forderungseinzug rechtsberatend tätig. Hierdurch wird nach Auffassung des Gerichts der Bereich der erlaubten Forderungseinziehung verlassen. Soweit die Kl. zuletzt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99 u. a. in Bezug nimmt, bedingt dies nach Auffassung des Gerichts keine andere Bewertung. Denn das dem Rechtsdienstleistungsgesetz innewohnende Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmen, die - wie hier - darauf gerichtet ist, erst festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gibt, würde entwertet, würde jedem Inhaber einer Inkassolizenz jegliche Form der Rechtsberatung gestattet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Gericht die Abtretung von Ansprüchen aus der „Mietpreisbremse“ an ein Inkassounternehmen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig hält, kann eine eigene Haftung des Mieters für Prozesskosten begründet werden, wenn der in Anspruch genommene Vermieter sich nicht nur gegen das Rechtsdienstleistungsunternehmen wehrt, sondern den Mieter mit einer Drittwiderklage in den Prozess einbezieht: Applaus für dieses anwaltliche Vorgehen – jedenfalls grundsätzlich –, wie noch auszuführen sein wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Abschluss des Mietvertrages im August 2017 verlangte die Klägerin, die Mietright GmbH, unter Vorlage einer „Bestätigungsvollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“ der Mieter vom 5. November 2017 von der beklagten Vermieterin u. a. Auskunft über die Mietentwicklung sowie Rückzahlung überzahlter Miete und anteiliger Kaution. Dieser Aufforderung sowie einer Mahnung kam die Beklagte nicht nach.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin (GE 2018, 1231 und GE 2018, 1280) ab, weil die Klägerin nicht nur Inkassodienstleistungen, sondern im Hinblick auf die Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete unerlaubte Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erbracht habe.

Zugleich gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der von der Beklagten gegen die Mieter erhobenen Drittwiderklage statt, mit der die Feststellung verlangt wurde, dass den Mietern für eine bestimmte Zeit kein Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete zustehe und diese während dieser Zeit unverändert monatlich 431,71 € betragen habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Drittwiderklage ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bisher nicht beteiligten Dritten richtet; Zulässigkeit wird aber in besonders gelagerten Ausnahmefällen dann angenommen, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urt. v. 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753).

Genau da lag der Hase im Pfeffer. Die Beklagte hatte ausdrücklich bestritten, dass die Vollmacht vom 5. November 2017 die Originalunterschriften der Mieter aufweist; das Amtsgericht hatte deren Vorhandensein unterstellt: Wenn die Behauptung der Beklagten richtig war, gab es keine rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin (Mietright GmbH ) und den Widerbeklagten (Mietern) i. S. d. Rechtsprechung des BGH. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag die Widerklage an sich unschlüssig, weil unzulässig gemacht; das Amtsgericht hat das nicht bemerkt. Wenn das dem Gericht aufgefallen wäre, hätte es die Beklagten hierauf hinweisen müssen; die Beklagte hätte dann ihren Vortrag zur Originalunterschrift sicherlich aufgegeben.