Prozesskostentragung des Verwalters
WEG § 49 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erfolgt die Entscheidung über die Prozesskostentragung des Verwalters erstmalig in der Instanz, ist für den Verwalter ein Rechtsmittel nur gegeben, falls die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache … vertritt das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 28.4.2011 - 16 Wx 13/11 -; Niedenführ-Niedenführ, WEG, 11. Aufl. 2014, § 49 WEG Rn. 40; Bärmann-Roth, WEG, 13. Aufl. 2015, § 49 WEG Rn. 63; Lehmann-Richter, ZWE 2009, 74, 75) die Auffassung, dass die Beschwerde der Verwalterin in dem Schriftsatz vom 21. August 2017 gegen die in dem Urteil des LG Berlin vom 28.7.2017 - 53 S 38/16 WEG - enthaltene Kostenentscheidung bereits unstatthaft und damit unzulässig ist.
Begründung: Die Einräumung eines Beschwerderechts des Verwalters gegen eine vom Berufungsgericht in der zweiten Instanz getroffene Kostenentscheidung wäre mit dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht in Einklang zu bringen:
- Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts statthaft.
- Demgegenüber ist gegen Entscheidungen des Landgerichts, die es als Berufungs- und Beschwerdegericht trifft, gemäß § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet.
Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist und das Berufungsgericht in dem Urteil vom 28. Juli 2017 - 53 S 38/16 WEG - eine solche auch nicht zugelassen hat, besteht mithin keine Anfechtungsmöglichkeit.
Die Annahme der Statthaftigkeit einer Kostenbeschwerde des Verwalters gegen eine vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG würde im Übrigen dazu führen, dass ein Verwalter bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hätte als eine Partei, die eine erstmals im Berufungsverfahren ergangene isolierte Kostenentscheidung (z. B. nach § 91a ZPO) gerade nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten könnte. Wenn aber für eine Partei eine sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, gilt dies auch für Dritte, die durch eine isolierte Kostenentscheidung beschwert sind.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den anwesenden Geschäftsführer der beigeladenen Verwalterin im landgerichtlichen Termin am 9. Juni 2017 im Übrigen umfassend angehört, auch betreffend die Frage einer Kostenauferlegung nach § 49 Abs. 2 WEG. Die Frage der Aussetzung der Vollziehung der Kostenentscheidung entsprechend § 570 Abs. 2 ZPO stellt sich daher nicht mehr.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden dem Verwalter erstmalig in der Berufungsinstanz Prozesskosten auferlegt, steht ihm dagegen ein Rechtsmittel nur im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH zu. Die Einräumung eines Beschwerderechts des WEG-Verwalters gegen eine vom Berufungsgericht in zweiter Instanz getroffene Kostenentscheidung sei mit der Zivilprozessordnung nicht in Einklang zu bringen, meint das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG weist eine Anfechtungsklage ab. Auf die Berufung wird das AG-Urteil geändert, der Anfechtungsklage statt- und dem WEG-Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufgegeben. Hiergegen die sofortige Beschwerde des Verwalters.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des LG statthaft. Demgegenüber ist gegen Entscheidungen des LG, die es als Berufungs- und Beschwerdegericht trifft, gemäß § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet, was aber voraussetzt, dass diese vom LG zugelassen worden ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von der Verfassung her ist nur eine gerichtliche Instanz gewährleistet, nicht aber in jedem Fall eine Rechtsmittelinstanz. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters kam hier auch nicht überraschend, weil diese Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem LG umfassend erörtert worden ist. Die Prozesskostenentscheidung zu Lasten des Verwalters, der ja in dem Beschlussanfechtungsprozess nicht selbst als Partei beteiligt ist, setzt eine grobe Fahrlässigkeit beim Verwalter voraus, der also offensichtlich fehlerhaft gehandelt haben muss. Der Gesetzgeber wollte der WEG-Gemeinschaft in Fällen groben Verwalterverschuldens einen gesonderten Nachfolgeprozess über die Verpflichtung des Verwalters zur Tragung der Prozesskosten ersparen. Ergebnis: Das Gericht muss vor einer Kostenauferlegung dem Verwalter rechtliches Gehör gewähren. Der Verwalter muss sich in diesem Rahmen in der Sache selbst sofort gegen die in Aussicht genommene Kostenauferlegung wehren.