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Prozesskostenhilfeverfahren zum Antrag auf Rehabilitierung

KG2 Ws 175-177/13 REHA16.04.2013ZOV 2013, 61

StrRehaG § 7 Abs. 4 Satz 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Prozesskostenhilfe im Rehabilitierungsverfahren gelten dieselben Voraussetzungen wie im Verfahren nach der ZPO. Der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht dienen Darlegungsobliegenheiten des Rechtsschutzsuchenden, aber auch die Befugnis des Gerichts, von Amts wegen Erhebungen anzustellen. Jedoch darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen werden. Liegt eine atypische und diffizile Rechtslage vor, ist diese nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betroffene begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf seine Unterbringung im Kinderheim Berlin-Lichtenberg in der Zeit vom 18. bis 24. August 1963, im Spezialkinderheim Scharfenstein vom 18. Oktober 1963 bis 7. April 1965 sowie im Jugendwerkhof Eckartsberga vom 8. April 1965 bis 20. Oktober 1966.

Der Betroffene trägt zu seiner Heimunterbringung vor, er sei als „Vaterlandsverräter" in das Spezialkinderheim gekommen und infolge mehrerer Republikfluchten in den Jugendwerkhof verbracht worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - den Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die als sofortige Beschwerde auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - ZOV 2011, 255 - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -), ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG) und hat auch in der Sache Erfolg.

II. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

1. Prozesskostenhilfe wird im Rehabilitierungsverfahren unter denselben Voraussetzungen gewährt wie im Verfahren nach der ZPO (§ 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG). Danach erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten garantierten Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; NJW 2000, 1936; 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B -juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 -2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Daher setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht voraus, dass der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens gewiss ist; vielmehr ist hinreichende Aussicht auf Erfolg nur dann zu verneinen, wenn ein Erfolg in der Sache schlechthin ausgeschlossen oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Darüber hinaus darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris; NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 -2 Ws 15/09 Vollz -).

a) Daher muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1936; 1991, 413; std. Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 -, juris; Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Die Durchentscheidung derartiger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren ist wegen der damit verbundenen Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).

b) Ergibt sich die Notwendigkeit von Beweiserhebungen, so ist zu unterscheiden:

Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden, zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO); ausnahmsweise - in engen Grenzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris) - können sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden (§ 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO), wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 -, juris Rn. 17). Es ist daher möglich, dass das Gericht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung, die der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vorausgeht, und damit vor dem Eintritt in die Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens von Amts wegen Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen, und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch bereits Handlungen vornimmt, die der Vorbereitung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rn. 19). Ebenso ist eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rn. 18).

Jedoch darf die Hauptsacheentscheidung nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweggenommen werden. Es verstößt daher gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11 - juris) und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rn. 18; NJW-RR 2003, 1216, std. Rspr.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert hinreichende Erfolgsaussichten (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rn. 18; differenzierend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B -, juris).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig.

Dass auch die Rehabilitierungskammer - trotz ausdrücklicher Verneinung der Erfolgsaussicht in dem angefochtenen Beschluss - einen Erfolg des Rehabilitierungsantrags für möglich hält, wird daran deutlich, dass sie selbst in eine Beweisaufnahme eingetreten ist, indem sie Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), das Bezirksamt Lichtenberg Mitte, Pankow, Prenzlauer Berg, das Sächsische Staatsarchiv Chemnitz, das Kreisarchiv Landkreis Erzgebirgskreis sowie des Burgenlandes, des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gerichtet hat. Diese dienen ersichtlich der Überprüfung der Angaben der Betroffenen zu der Heimunterbringung und den vermuteten Hintergründen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens und nicht etwa der Beseitigung von Substantiierungsmängeln im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (zur Abgrenzung vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris). Bereits am 29. November 2011 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Die verfahrensrelevanten Akten sind erst am 15. August 2012 vom Bundesbeauftragten übersandt worden.

Darüber hinaus liegt eine atypische und diffizile Rechtslage vor. Solche Rechtsfragen sind nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären.

3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG sind erfüllt. Da die tatsächlichen Voraussetzungen geklärt sind, kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen.

Der Senat hat der Bewilligung Rückwirkung auf den 29. November 2011 beigelegt, da erstmals zu diesem Zeitpunkt der Antrag samt allen erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, § 119 Rn. 2).

4. Dem Betroffenen war darüber hinaus gemäß § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG die von ihm gewählte Rechtsanwältin beizuordnen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint schon deshalb erforderlich, weil bislang keine Unterlagen zum Nachweis einer rehabilitierungsfähigen Unterbringung vorhanden sind und daher der Sachverhalt rekonstruiert werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).