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Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft

BGHV ZB 26/1017.06.2010GE 2010, 1061

ZPO § 1126 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft; gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldforderung durch WEG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind die einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 29. Mai 2009 wurde die Kl. ermächtigt, für die Gemeinschaft gegen den Bekl. einen Zahlungsrückstand von 18.607,84 € aus den Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 im Klageweg geltend zu machen.

2 Die Kl. hat für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann und weder der Bekl. noch die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögenswerte verfügen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl. ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter. [...]

III. [...] 5 1. Zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Kl. in gewillkürter Prozessstandschaft einen Anspruch geltend macht, welcher der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht.

6 2. Ebenfalls zutreffend und nicht angegriffen nimmt das Beschwerdegericht an, dass es deshalb für die Prüfung der Bedürftigkeit nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kl., sondern auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Dieser kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegende Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist.

7 3. Schließlich geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Denn sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Parteien können die Prozesskosten nicht aufbringen. Deshalb ist es unerheblich, ob es bei der Bedürftigkeitsprüfung nur auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gemeinschaft oder auch auf die der Wohnungseigentümer ankommt (Letzteres bejahend LG Berlin ZMR 2007, 145; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 296; verneinend Meffert, ZMR 2007, 145; Abramenko/Wollicki, Handbuch WEG, § 10 Rdn. 172).

8 4. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

9 a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss der Wohnungseigentümer. Sie ist unauflöslich. Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, auch nicht aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 BGB) und das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, sind ausgeschlossen (§ 11 Abs. 2 WEG). Über das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft findet kein Insolvenzverfahren statt (§ 11 Abs. 3 WEG). Sie wird nur im Fall der Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Person, durch einvernehmliche Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte, solange das Gebäude besteht, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WEG bei vollständiger bzw. teilweiser Zerstörung des Gebäudes auf Verlangen eines Wohnungseigentümers, sofern eine Vereinbarung dies vorsieht, aufgelöst.

10 b) Diesen rechtlichen Besonderheiten, die es bei juristischen Personen und anderen parteifähigen Vereinigungen nicht gibt, wird es nicht gerecht, die Wohnungseigentümergemeinschaft finanziell ausbluten zu lassen. Deshalb sind ihre Mitglieder verpflichtet, Beiträge entsprechend den von ihnen zu beschließenden Wirtschaftsplänen (§ 28 Abs. 1 WEG), Jahresabrechnungen (§ 21 Abs. 3 WEG) und Sonderumlagen (Senat, BGHZ 108, 44, 47) zu leisten. Dadurch erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft die finanziellen Mittel, die zur Erfüllung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden notwendig sind. Die Beitragsforderungen sind Ansprüche der Gemeinschaft. Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt. Führt dies nicht zum Erfolg, kann die Gemeinschaft - oder, wie hier, ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Ermächtigung durch Gemeinschaftsbeschluss (Senat, BGHZ 111, 148, 150 ff.) - den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

11 c) Diese Durchsetzung liegt im allgemeinen Interesse, weil nicht nur Be-lange des Einzelnen berührt werden. Zwar betreffen die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Klage unmittelbar nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Mitglieder. Aber darüber hinaus dient sie der Sicherung des von dem Gesetz vorgegebenen Rechtszustands. Die in § 11 WEG normierte Unauflöslichkeit und Insolvenzunfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt, dass - anders als bei juristischen Personen (BVerfGE 35, 348, 356) - die Rechtsordnung die Existenzberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann anerkennt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben nicht aus eigener Kraft, also mit eigenen finanziellen Mitteln, verfolgen kann. Deshalb muss sie in die Lage versetzt werden, auch bei Bedürftigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge eines Wohnungseigentümers einzuklagen, damit sie ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung - gegebenenfalls durch die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) - durchsetzen kann. Die dadurch gesicherte wirtschaftliche Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt im Interesse der Rechtsordnung, weil nur so die rechtlich auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit Leben erfüllt werden kann. Die Verwirklichung des Interesses der Rechtsordnung wiederum ist von allgemeinem Interesse.

IV. 12 Die Sache ist nicht entscheidungsreif und deshalb zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5 ZPO). Bisher ist nicht geprüft worden, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz, 116 Satz 2 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn weder die Gemeinschaft selbst noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin ermächtigt, für die Gemeinschaft gegen den Beklagten einen Zahlungsrückstand von 18.607,84 € aus den Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 im Klageweg geltend zu machen. Die Klägerin hat für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann und weder der Beklagte noch die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögenswerte verfügen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Bei juristischen Personen wird Prozesskostenhilfe u. a. nur gewährt, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; rein private Geldinteressen reichen hierfür nicht. Nach Anerkennung der WEG als rechtsfähigem Verband stellt sich die Frage, ob auch hier Prozesskostenhilfe von dieser strengen Voraussetzung abhängig ist. Für die Verfolgung von Beitragsforderungen der rechtsfähigen Gemeinschaft hat der BGH nun entschieden, dass dies möglich ist, wenn auch sämtliche Mitglieder die Kosten nicht aufbringen können. Die Durchsetzung der Beitragsforderungen liegt im allgemeinen Interesse, weil die WEG nicht finanziell ausbluten darf. Das folgt aus der Garantie in § 11 WEG, wonach die Gemeinschaft unauflösbar und auch insolvenzunfähig ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungseigentümer können ein Mitglied der Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, Beitragsforderungen gegen ein anderes Mitglied einzuklagen. Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt es dann darauf an, ob nicht nur dieses Mitglied, sondern auch die Gemeinschaft (also der rechtsfähige Verband) finanziell nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen. Daneben müssen auch die anderen Mitglieder als die an der Gemeinschaft wirtschaftlich Beteiligten prozesskostenhilfebedürftig sein. Wenn im Leitsatz betont wird, dass diese Voraussetzung auch für sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft zu prüfen ist, muss das wohl auch für den beklagten Wohnungseigentümer gelten. Dieser kann aber trotz Bedürftigkeit nicht selbst Prozesskostenhilfe beantragen, wenn seine Rechtsverteidigung gegen die Beitragsforderungen aussichtslos ist.