Prozeßkostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft
ZPO § 116
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozeßkostenhilfefähig. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es in entsprechender Anwendung des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO sowohl auf die der parteifähigen Vereinigung wie auch auf die der wirtschaftlich Beteiligten (Eigentümer) an. Dies gilt auch, wenn der Verwalter das Verfahren in Verfahrensstandschaft führt.
(Leitsatz des Einsenders)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antrag der Antragstellerin vom 21. Dezember 2005 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 14 FGG i. V. m. §§ 114, 116 ZPO zurückzuweisen, da eine hinreichende Bedürftigkeit nicht dargetan worden ist. Da die Antragstellerin als Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft das Verfahren führt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen.
Entsprechend § 116 Ziffer 2 ZPO ist erforderlich, daß weder die parteifähige Vereinigung selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen. Diese Norm findet nach Auffassung der Kammer auch, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellt hat, vorliegend Anwendung. Den juristischen Personen gleichgestellte parteifähige Vereinigungen sind dabei bspw. auch die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 116 Rdnr. 11a), so daß auch Gleiches für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu gelten hat. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe für einen Rechtsstreit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nur die wirtschaftliche Situation der WEG, sondern auch die der einzelnen Eigentümer zu beurteilen, meint das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentumsverwalter beantragte Prozeßkostenhilfe für einen Rechtsstreit, den die Wohnungseigentümergemeinschaft (im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit) führte. Er legte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einzeleigentümer nicht dar.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin lehnte den Prozeßkostenhilfeantrag ab, da es nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Teilrechtsfähigkeit ankomme, sondern auch auf die der Einzeleigentümer. Die wirtschaftliche Situation dieser hätte der Verwalter darlegen müssen.