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Prozeßkostenhilfe für Religionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein

KG12 U 182/0423.03.2006GE 2006, 1403

ZPO § 116

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten, besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen.

Die behauptete Gemeinnützigkeit eines beklagten Vereins begründet noch kein "allgemeines Interesse" an der Rechtsverteidigung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gegen die Klage des Vermieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1) Der Senat hat im Beschluß vom 16. März 2006 ausgeführt, es könne auf sich beruhen, ob die eigene Berufung des BekI. (Verein) nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht habe. Jedenfalls habe er nicht - wie nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten - hinreichend dargelegt, daß er außerstande sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzubringen, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und daß er gemeinnützig sei. Die Auffassung des Senats zur Erforderlichkeit dieser Darlegungen war dem Bekl. - wie im Prozeßkostenhilfebeschluß hervorgehoben - aus dem Parallelverfahren 12 U 249/04 bekannt. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung fest.

a) Die in dem Gutachten genannten Argumente führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

aa) Zu Recht geht dieses Gutachten auf Seite 4 unter IV. 1. davon aus, daß die Unfähigkeit einer juristischen Person, die Prozeßkosten aufzubringen, im Einzelfall zu prüfen ist und daß es Sache des Antragstellers ist, die erforderlichen Unterlagen hierfür zur Verfügung zu stellen. Entsprechend gelangt es unter IV. 1. c) auch für den Fall, daß es sich bei dem Antragsteller um einen gemeinnützigen Verein handelt, zu dem richtigen Ergebnis, es seien bei der Antragstellung regelmäßig auch die Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Vereins einzureichen, um erfolgreich mit dem Antrag durchzudringen. Dennoch hat der Bekl., der sich selbst auf dieses Gutachten beruft, keinerlei Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und keine Unterlagen hierzu vorgelegt. Gleiches gilt für das "allgemeine Interesse" an der Durchführung des Rechtsstreits sowie zur Gemeinnützigkeit.

bb) Selbst wenn aber nach der Satzung des Bekl. dessen Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 52 AO unterstellt würde, ändert dies an der Entscheidung vom 16. März 2006 nichts.

Der Senat folgt nämlich nicht der im Gutachten auf Seite 4 ff. vertretenen Auffassung, daß die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich entfällt und daß deswegen der Antragsteller hierzu keine Darlegungen machen muß. Aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1995, 373) ist hierzu nichts herzuleiten. Der dort entschiedene Fall betraf eine spezifisch familienrechtliche Konstellation: Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, daß es aus rechtspolitischen Gründen bei dem Prozeßkostenhilfeantrag eines Vereins als Aufenthaltspfleger, der für ein minderjähriges Kind tätig wird, nicht auf dessen Vermögensverhältnisse ankommen soll, sondern auf diejenigen des Kindes; das Kind war im dort entschiedenen Fall unvermögend. Damit rechtfertigt die Entscheidung schon in ihrem Anwendungsbereich nicht den vom Bekl. gezogenen Schluß, eine wirtschaftliche Prüfung entfiele vollständig - es werden lediglich die Verhältnisse der Person geprüft, zu deren Gunsten das Verfahren durch die juristische Person geführt wird. Erst recht ist diese Argumentation nicht auf die vorliegende Situation anzuwenden. Der Bekl. - mag er gemeinnützig sein oder nicht - führt nicht ehrenamtlich für Dritte einen Rechtsstreit, sondern prozessiert um eigene Rechte und Pflichten aus einem Mietverhältnis. Damit trifft auf ihn der vom OLG Düsseldorf herangezogene Vergleich mit einer nicht unvermögenden natürlichen Person, die sich aus altruistischen Gründen um ein unvermögendes Kind kümmert und hierfür Prozeßkostenhilfe begehrt, nicht zu.

Die weiter im Gutachten zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1987, 502) betrifft nur die hier bislang nicht einschlägige Frage, ob die Mitglieder und der Vorstand eines als gemeinnützig anerkannten Vereins als "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte" i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kommen.

Ebensowenig vermag der Senat der im Gutachten auf S. 5 - 8 vertretenen Auffassung zu folgen, die Prozesse der Mitgliedsvereine der Islamischen Religionsvereinigung lägen stets im "allgemeinen Interesse" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil ihre Tätigkeiten im allgemeinen Interesse lägen; daher sei stets ein größerer Kreis der Bevölkerung betroffen. Diese Argumentation läuft auf eine Gleichsetzung von gemeinnütziger Tätigkeit und öffentlichem Interesse an der Prozeßführung hinaus. Dies ist unzutreffend.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluß vom 29. Januar 1987 - V ZR 160/85 - (vgl. Lappe/v. Eicken/Schneider/Hellstab, Kostenrechtsprechung, ZPO § 116 Nr. 7) festgestellt, die Gemeinnützigkeit eines beklagten Vereins allein begründe noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung.

Dem folgt der Senat. Es ist daher im Einzelfall im Prozeßkostenhilfe-antrag darzulegen, warum gerade der vorliegende Rechtsstreit für die "allgemeinen Interessen" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO von Bedeutung ist.

b) Einer Auseinandersetzung mit dem Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. September 2005 - 26 U 195/03- sowie des darauf bezogenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2005 - 56 S 78/05 - bedurfte es gleichfalls nicht, denn der Senat weicht nicht ab von den Rechtsgrundsätzen, auf denen diese Beschlüsse beruhen. Im übrigen hat der Bekl. diese Beschlüsse gleichfalls erst mit der Gegenvorstellung vorgelegt; in dem umfangreichen Textkonvolut, das seinem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügt war, sind diese Beschlüsse nicht enthalten.

aa) Auch der 26. Zivilsenat geht davon aus, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des dort verklagten Vereins und Antragstellers, der mit dem Bekl. und Antragsteller im streitgegenständlichen Berufungsverfahren 12 U 182/04 nicht identisch ist, vom Gericht zu prüfen sind. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Beschluß des 26. ZS, der Bekl. habe "glaubhaft gemacht", die Kosten aus seinem Vermögen nicht aufbringen zu können.

Schon der Umstand, daß der Bekl. und Antragsteller im vorliegenden Fall nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die Kosten aus seinem Vermögen nicht aufbringen zu können, hat keine Auseinandersetzung mit dem Beschluß des 26. Zivilsenats veranlaßt, in dessen Verfahren das offenbar anders war.

bb) Auf die vom 26. Zivilsenat erörterte Frage, ob auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder abzustellen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Sie war daher vom Senat nicht weiter zu erörtern.

cc) Gleichfalls bezogen auf den dort zu entscheidenden Fall hat der 26. Zivilsenat ausgeführt, es liefe angesichts des Vereinzwecks öffentlichen Interessen zuwider und wäre dem Bekl. nicht zuzumuten, sich gegen die "übersetzte Werklohnforderung" nicht zu verteidigen. Auf welchen Feststellungen zu den konkreten Umständen des dortigen Rechtsstreits und auf welchem Parteivortrag dieses Ergebnis beruht, ergibt sich aus dem Beschluß nicht, so daß es dem Senat verwehrt ist, hierzu Stellung zu nehmen.

Selbst wenn man - was der Senat nicht tut - dieser Formulierung entnehmen wollte, daß nach Auffassung des 26. Zivilsenats bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eines gemeinnützigen Vereins stets ein allgemeines Interesse i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO besteht, wäre dies mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 29. Januar 1987 - V ZR 160/85 -) nicht in Einklang zu bringen; danach begründet allein die Gemeinnützigkeit eines Vereins ein "allgemeines Interesse" an der Durchführung seiner Prozesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO noch nicht.

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch insofern bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Beschluß des 26. Zivilsenats.

dd) Aus dem weiter vom Bekl. zitierten Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2005 - 56 S 78/05 -, der nicht den hiesigen Bekl. betrifft, sondern denselben Verein wie im Beschluß des 26. Zivilsenats, ist zugunsten des Bekl. nichts zu entnehmen; im Gegenteil belegt dieser Beschluß, daß das Landgericht Prozeßkostenhilfe nicht gewährt hätte, wenn der dortige Bekl. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hätte; das Landgericht folgte offenbar also nicht der im Gutachten vertretenen Auffassung, dies sei angesichts des Vereinszwecks nicht erforderlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Religionsgemeinschaft als eingetragener Verein mit behaupteter Gemeinnützigkeit erhält nicht per se Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf eine Rechtsverteidigung im "allgemeinen Interesse".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die der Vermieter gegen eine (islamische) Religionsgemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins führte, begehrte der Verein Prozeßkostenhilfe für Berufungen zum Kammergericht.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der 12. Senat des Kammergerichts verweigerte die Prozeßkostenhilfe, weil der Verein nicht ausreichend dargelegt habe, daß er die Kosten nicht aufbringen könne. Zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters müsse das Vereinsvermögen eingesetzt werden. Dazu müßten auch Rücklagen gebildet werden. Ferner müsse dargelegt werden, daß auch die Mitglieder des Vereins die Prozeßkosten nicht aufbringen könnten. Selbst wenn der Verein gemeinnützig wäre (was der Senat nicht weiter geprüft hat), könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß wegen vorliegenden allgemeinen Interesses (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Prozeßkostenhilfe ohne weiteres gewährt werden müsse.