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Prozeßkostenhilfe für Reilgionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein

KG12 U 249/0413.04.2006GE 2006, 1405

ZPO § 116

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozeßkostenhilfe für Reilgionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein; Verpflichtung zur Rücklagenbildung für Rechtsstreite; Einsatz des Vereinsvermögens

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen.

Unterläßt er es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten Rücklagen zu bilden, muß er sich so behandeln lassen, als sei Vermögen vorhanden; er kann sich nicht darauf berufen, in seiner Satzung sei derartiges nicht vorgesehen, sondern sein Vermögen sei nur für unmittelbare Vereinszwecke zu verwenden. Er hat außerdem darzulegen, daß auch seine Mitglieder die Prozeßkosten nicht aufbringen können (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Gegenvorstellung des Bekl. führt nicht zur Änderung des Beschlusses vom 23. Februar 2006 oder 23. März 2006.

a) Die wirtschaftliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, daß nämlich weder der Bekl. selbst noch die an ihr wirtschaftlich Beteiligten die Prozeßkosten aufbringen können (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), kann nicht festgestellt werden.

Der Senat hatte den Bekl. mit Verfügung vom 18. Januar 2006 unter Fristsetzung von einem Monat u. a. aufgefordert, konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzubringen.

Der Bekl. hat zu seiner wirtschaftlichen Lage daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 lediglich vorgetragen, der Verein sei im Hinblick auf die Spenden- und Mitgliedsreduzierungen und wegen des Falls des Imams ... in finanzielle Not geraten. Schon daraus ergab sich für die finanzielle Lage des Bekl. nichts Konkretes.

Auch die Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung 2005 führt nicht zur Feststellung der wirtschaftlichen Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Steuerberater ausdrücklich darauf hinweisen, daß die aufgrund der Angaben des Bekl. erfolgte, die nicht geprüft wurden, und der Bekl. seine Zahlen auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht hat.

Denn schon die Zahlen der Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung 2005 belegen erhebliche Einnahmen, die für die Prozeßkosten verwendet werden können; auf die Zumutbarkeit des Einsatzes des Aktivvermögens der juristischen Person und der an ihr wirtschaftlich Beteiligten kommt es insoweit nicht an (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 116 Rn. 5; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 116 Rn. 13; Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. Rn. 70). Auch ist § 115 Abs. 3 Satz 1 nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur für natürliche Personen gilt.

Daher belegt die dem Schreiben vom 5. April 2006 beigefügte Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung für 2005 nicht, daß der Bekl. die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufbringen kann.

Vielmehr geht aus dem Zahlenwerk hervor, daß der Bekl. im Jahre 2005 Einnahmen in erheblichem Umfang hatte, die zur Finanzierung des Berufungsverfahrens eingesetzt werden konnten oder können, welches der Überprüfung des am 21. Oktober 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts dient.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Partei ist zwar der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag; gibt jedoch eine Partei Vermögenswerte weg, obwohl sie von der Notwendigkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits weiß, oder unterläßt sie es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten zu deren Finanzierung Rücklagen zu bilden, muß sie sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen noch vorhanden. Der Antragsteller, der die Notwendigkeit einer Prozeßführung erkennt, hat sich auf den Prozeß einzurichten und sein Vermögen zusammenzuhalten. Tut er das nicht, verhält er sich unangemessen, da die Prozeßkosten in erster Linie von ihm und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind (vgl. Kalthoener u. a., a. a. O., Rn 253 m. w. N.; OLG Dresden, Beschluß vom 10. Februar 2004 - 8 U 2225/03 - WM 2004, 1498 = OLGR 2005, 14; BGH, Beschluß vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - NJW 2006, 1068, 1070, nennt ein solches Verhalten "rechtsmißbräuchlich").

Der Bekl. weiß, daß er wenigstens seit dem Jahre 2000 sich mit seinem Vermieter, nämlich der Kl. oder deren Rechtsvorgängerin, im Streit befindet. Er ist ferner an einer Vielzahl von anderen Rechtsstreitigkeiten vor dem Kammergericht als Partei beteiligt oder beteiligt gewesen, und zwar sowohl bei dem Senat (12 U 105/04; 12 U 182/04; 12 U 215/05) als auch bei anderen Spruchkörpern des Hauses (1 W 322/02; 8 U 4735/98; 8 U 312/02; 8 W 73/05; 8 W 100/05; 9 U 262/03; 9 W 119/03; 9 W 211/03; 10 U 241/03; 15 W 12/05; 28 W 93/02).

Der Bekl. hätte seinen Haushalt also entsprechend einrichten müssen, was ausweislich der jetzt vorgelegten Zahlen nicht geschehen ist; daß er angesichts der Notwendigkeit der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten erhebliche Beträge für andere Zwecke (z. B. im Jahre 2005 18.000 € als "Beiträge für gemeinnützige Vereine") ausgegeben hat, kann ihn nicht entlasten. Auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme muß geprüft und ausgeschöpft werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Religionsgemeinschaft als eingetragener Verein mit behaupteter Gemeinnützigkeit erhält nicht per se Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf eine Rechtsverteidigung im "allgemeinen Interesse".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die der Vermieter gegen eine (islamische) Religionsgemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins führte, begehrte der Verein Prozeßkostenhilfe für Berufungen zum Kammergericht.

Der Beschluß

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Der 12. Senat des Kammergerichts verweigerte die Prozeßkostenhilfe, weil der Verein nicht ausreichend dargelegt habe, daß er die Kosten nicht aufbringen könne. Zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters müsse das Vereinsvermögen eingesetzt werden. Dazu müßten auch Rücklagen gebildet werden. Ferner müsse dargelegt werden, daß auch die Mitglieder des Vereins die Prozeßkosten nicht aufbringen könnten. Selbst wenn der Verein gemeinnützig wäre (was der Senat nicht weiter geprüft hat), könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß wegen vorliegenden allgemeinen Interesses (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Prozeßkostenhilfe ohne weiteres gewährt werden müsse.