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Prozesskostenhilfe für Rehabilitierungsverfahren bei Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim

KG2 Ws 136/11 REHA07.07.2011ZOV 2011, 255

StrRehaG § 7 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 117 Abs. 2 und 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Da die mit der Unterbringung in Kinderheimen der DDR zusammenhängenden Fragen obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt sind, ist einem Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf seine Unterbringung in einem Heim Prozesskostenhilfe zu gewähren.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag, über den noch nicht entschieden ist, die strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf seine Unterbringung im Durchgangsheim Berlin-Alt Stralau im Jahr 1970 sowie seine Unterbringung im Spezialkinderheim Ernst Thälmann in Lutherstadt Wittenberg von 1970 bis 1972. Zugleich beantragte er hinsichtlich dieses Antrags die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H.

Er trägt hierzu vor, er habe nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1963 bei seinem Vater gelebt. Dieser sei als ehemaliger SS-Offizier auch noch nach dem Krieg ein Anhänger der NS-Ideologie gewesen, habe ihn gezwungen, seine NS-Orden auf offener Straße zu tragen, habe ihn körperlich misshandelt und habe auch ansonsten fragwürdige nationalsozialistische Erziehungsmethoden angewandt. Seine Schwester A. W. sei von der RAF angeworben worden und habe 1970, 1971 und 1972 versucht, aus der DDR zu flüchten. Aufgrund dieser familiären Situation und weil er selbst über sein Leben entscheiden wollte, sei er mehrfach von zu Hause ausgerissen und habe bei seiner Großmutter und teilweise auch auf der Straße gelebt. Durch mehrfache Anzeigen seiner Großmutter, seiner Tanten sowie des Abschnittsbevollmächtigten der Polizei sei das Jugendamt auf ihn aufmerksam geworden. Darüber hinaus habe er sich einer renitenten Jugendbande angeschlossen, mit der er u. a. die Bewachung eines Gebäudes des MfS gestört habe. Der Zweck seiner Einweisung in ein Spezialkinderheim sei seine Umerziehung zu einem sozialistischen Kind gewesen.

Der Aufenthalt in dem Kinderheim sei von regelmäßigen gewalttätigen und sexuellen Übergriffen durch die Erzieher geprägt gewesen. Ferner habe man ihn zum Beitritt zur FDJ gezwungen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil zum einen in der Sache keine Erfolgsaussicht bestehe und zum anderen der Beschwerdeführer es versäumt habe, seine Einkommensverhältnisse darzulegen. Es hat der Beschwerde auch nicht abgeholfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2011 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Lohnschein für den Monat Januar 2011 nachgereicht hat.

Versuche, die Hintergründe der Heimeinweisung näher aufzuklären, hat das Landgericht nicht unternommen. Diesbezügliche Ermittlungen des Senats beim Oberbürgermeister von Lutherstadt Wittenberg, dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt und dem Internationalen Bund, Jugendhilfe- und Ausbildungsverbund in Lutherstadt Wittenberg blieben erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers war zunächst nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil es der Beschwerdeführer versäumt hatte, rechtzeitig vor der Entscheidung des Landgerichts die gem. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.

2. Prozesskostenhilfe wird im Rehabilitierungsverfahren unter denselben Voraussetzungen gewährt wie im Verfahren nach der ZPO (§ 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG). Danach erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten garantierten Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen, darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Das Gleiche gilt, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfG NJW-RR 2003, 1216; NJW 1991, 413; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris). Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn dieser nur entfernt denkbar oder schlechthin ausgeschlossen ist.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Die mit der Unterbringung in Kinderheimen der DDR zusammenhängenden Fragen sind trotz Erkennbarkeit einer Tendenz (vgl. ThürOLG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 1 Ws Reha 7/11 - juris - und 24. Juni 2010 - 1 Ws Reha 50/10 -; OLG Rostock OLG StStrRehaG § 1 Nr. 8; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - juris; OLG Dresden, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 1 Reha Ws 59/11 - und 27. April 2011 - 1 Reha Ws 77/11 -; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 Ws 351/09 REHA -) obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt. Die Rechtslage ist daher schwierig und für einen Laien nicht ohne Weiteres zu überblicken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

Der Beschwerdeführer behauptet für seine Heimunterbringung sachfremde Motive, indem er vorträgt, seine Einweisung sei in erster Linie deshalb erfolgt, um seine Erziehung durch seinen der NS-Ideologie verhafteten Vater zu unterbinden. Soweit er darüber hinaus von Schlägen seines Vaters und seinen Versuchen, aus der väterlichen Wohnung zu flüchten, berichtet, ist bislang nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Heimunterbringung tatsächlich als verhältnismäßige Reaktion auf diese Probleme angesehen werden kann. Immerhin lebten in Ost-Berlin die Großmutter und zwei Tanten des Beschwerdeführers, über deren Bereitschaft und Fähigkeit, den Beschwerdeführer aufzunehmen, bislang nichts bekannt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 Ws 351/09 REHA -). Zu diesem Punkt dürften weitere Ermittlungen auch erfolgversprechend sein. Der Beschwerdeführer selbst hat diese Verwandten als Zeuginnen benannt und deren Anschriften mitgeteilt.

2. Da die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage ist, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen, konnte der Senat selbst über die PKH-Bewilligung entscheiden. Dem Beschwerdeführer war auch gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO eine Rechtsanwältin beizuordnen. Die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig machenden Schwierigkeiten tatsächlicher Art ergeben sich sowohl daraus, dass Unterlagen zum Nachweis einer rehabilitierungsfähigen Unterbringung wahrscheinlich nur rudimentär vorhanden sind und deshalb der Sachverhalt rekonstruiert werden muss, als auch daraus, dass keiner der als Regelbeispiel aufgeführten Aufhebungstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a bis i StrRehaG in Rede steht (vgl. OLG Jena VIZ 2004, 472).