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Prozeßkostenhilfe für Berufungsbegründung

BGHVIII ZB 113/0608.05.2007unveröffentlicht

ZPO § 233, § 520 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozeßkostenhilfe für Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskl. innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozeßkostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Bekl. ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er vom Kl. gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Berufung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Berufungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens begründet.

2 Durch Beschluß vom 21. November 2005, dem Bekl. zugestellt am 29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, der Bekl. habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Bekl. durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Bekl. unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg.

(...)

7 2. Berufungsgericht hat den Antrag des Bekl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß der Bekl. ohne ein eigenes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall.

8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß. Ihr ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschluß vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Daß der Bekl., dem in erster und dritter Instanz Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen mußte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

9 b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Bekl. beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Bekl. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.

10 aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Bekl. nicht gehalten, während des Laufs des Prozeßkostenhilfeverfahrens einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, daß mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und daß folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die dagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

11 Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Einwilligung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung möglich war - in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiß ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluß vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).

12 bb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das Prozeßkostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines Prozeßkostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluß vom 7. Juni 2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, für das sie Prozeßkostenhilfe begehrt, eingereicht wird.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Berufungsführer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Berufungsbegründungsfrist auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch ohne Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und ohne Begründung beantragt hatte, das Gericht über seinen Prozeßkostenhilfeantrag aber erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des zur Räumung der Wohnung verurteilten Mieters hatte rechtzeitig Berufung eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist Prozeßkostenhilfe unter Verweisung auf die in Kürze nachzureichende Berufungsbegründungsschrift beantragt, die jedoch erst nach Ablauf der Begründungsfrist einging. Das Berufungsgericht wies den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück. Daraufhin beantragte der Prozeßbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist und reichte gleichzeitig die Berufungsbegründungschrift ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

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Der BGH hob den Beschluß des Berufungsgerichts auf und gewährte dem Mieter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Begründung der Berufung.

Einer Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt habe, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt habe, sei nach der Entscheidung über ihren Prozeßkostenhilfeantrag regelmäßig wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gelte auch, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt finde, der zwar bereit sei, schon vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Rechtsmittel einzulegen, nicht aber auch eine Berufungsbegründung zu fertigen. Der Berufungsführer sei auch nicht verpflichtet gewesen, während des Laufes des Prozeßkostenhilfeverfahrens einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Die Wiedereinsetzung habe auch nicht deswegen verweigert werden dürfen, weil das Prozeßkostenhilfegesuch nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Denn ein sachliche Begründung sei zwar erwünscht, aber nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre.

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