veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Prozesskostenhilfe für Berufungsinstanz bei nur teilweiser Erfolgsaussicht mit anteiliger Mindestbeschwer unter 600 €

LG Krefeld2 S 19/1813.11.2018GE 2019, 1184

ZPO § 114

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist auch zu gewähren, wenn zwar der angekündigte Berufungsantrag oberhalb der Mindestbeschwer von 600 € liegt, der Erfolgsaussicht versprechende Teil des Berufungsangriffs aber darunter (entgegen OLG Hamburg FamRZ 1997, 621).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die vom Bekl. behauptete Abrede, der Kl. zu 2) habe am 30.4.2018 gegenüber dem Bekl. erklärt, er sei mit einer Verrechnung der offenen Miete in Höhe von 250 € mit der hinterlegten Kaution einverstanden, ist grundsätzlich geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Mietzins zu Fall zu bringen. Es wurde bislang jedoch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass der Kl. zu 2) Vertretungsmacht für die Kl. zu 1) hatte. Zur Wirksamkeit der Abrede ist eine Willenserklärung beider Kl. als Vermieter erforderlich. Das Gericht erwägt hierzu, ggf. die Grundsätze der Anscheinsvollmacht anzuwenden (vgl. BGH NJW 2014, 2790). Eine Vertretungsmacht des Kl. zu 2) folgt dann aus dem durch die Kl. zu 1) vorwerfbar verursachten Rechtsschein einer wirksamen Vertretung. Beide Parteien mögen hierzu näher vortragen.

II. Das Gericht erachtet den Vortrag des Bekl. für erheblich, die Kl. hätten Zahlungsunfähigkeit schuldhaft dadurch verursacht, dass sie als Geschäftsführer und Gesellschafter der R L Klimatechnik GmbH & Co. KG vorwerfbar die Lohnersatzleistungen und sonstigen Forderungen, die dem Bekl. als Arbeitnehmer der KG zustanden, nicht gezahlt haben. Die auf die fehlende Mietzahlung gestützte, anwaltlich ausgesprochene Kündigung ist nach Vortrag des Bekl. unrechtmäßig ergangen, da die Kl. durch die Nichtzahlung der dem Bekl. zustehenden Forderungen den Kündigungsgrund schuldhaft unredlich erworben haben. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die Kündigung in Höhe von 406,50 € besteht mangels wirksamer Kündigung und vorwerfbaren Verzuges des Bekl. nicht.

Nach Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 114 Rn. 28 und OLG Hamburg, Beschluss vom 18.9.1996 - 12 UF 24/96 ist dem Berufungskl. Prozesskostenhilfe bei nur teilweiser Erfolgsaussicht jedoch dann zu verwehren, wenn der erfolgversprechende Teil unter der Mindestbeschwer von 600 € liegt. Vorliegend verspricht die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Mietzinszahlung möglicherweise keinen hinreichenden Erfolg (s. oben zu I.), so dass der erfolgversprechende Teil mit 406,50 € unter der Mindestbeschwer liegt. Die Beschwer hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil gefällten Entscheidung nach § 91a ZPO wegen des nach Auszug des Bekl. erledigten Räumungsanspruchs wird nicht berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13 -, Rn. 4).

Das Gericht beabsichtigt, dieser Ansicht nicht zu folgen und ggf. Prozesskostenhilfe nur für den erfolgversprechenden Teil zu gewähren. Die Ansicht von Geimer erschwert dem Mittellosen trotz zulässiger Berufungseinlegung die Rechtsverfolgung und stellt ihn unzulässig schlechter als den Vermögenden. Zudem kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prozesskostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerde analog herangezogen werden: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Zulassungsgrund nur für einen Teil des Streitstoffs besteht, der die Mindestbeschwer unterschreitet, solange der Beschwerdeführer vorträgt, es gebe für sein gesamtes Begehren Zulassungsgründe. In diesem Falle wird die Revision für die erfolgversprechenden Streitgegenstände zugelassen, auch wenn sie die Mindestbeschwer unterschreiten (BGH, Beschlüsse vom 13.3.2006 - I ZR 105/05; vom 11.5.2006 - VII ZR 131/05; vom 23.5.2007 - IV ZR 19/06). Entgegen der Ansicht des OLG Hamburg kann der Berufungskl. in der mündlichen Verhandlung einen erfolgversprechenden Antrag stellen. Der Antrag, für den Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, wird nicht dadurch unzulässig, dass die Berufung im Übrigen unbegründet ist. Solange die Berufung wie vorliegend insgesamt zulässig ist, bleibt der begründete Antrag, der die Mindestbeschwer nicht erreicht, erfolgversprechend.

Zu beachten ist jedoch, dass unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich teilweise zurückgenommen wird und der verbleibende Teil unter die Mindestbeschwer fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.1.2017 - VIII ZR 98/16).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist auch zu gewähren, wenn zwar der angekündigte Berufungsantrag oberhalb der Mindestbeschwer von 600 € liegt, der erfolgversprechende Teil des Berufungsangriffs aber darunter, so das LG Krefeld. Das OLG Hamburg hatte das anders gesehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger haben dem Beklagten wg. Mietrückständen gekündigt. Der Beklagte behauptet, der Kläger zu 2) habe ihm erklärt, er sei mit einer Verrechnung der offenen Miete in Höhe von 250 € mit der hinterlegten Kaution einverstanden. Ob der Kläger zu 2) Vertretungsmacht für die Kläger zu 1) hatte, ist offen. Das Gericht erwägt, ggf. die Grundsätze der Anscheinsvollmacht anzuwenden. Der Beklagte hat außerdem vorgetragen, die Kläger hätten seine Zahlungsunfähigkeit schuldhaft dadurch verursacht, dass sie die Lohnersatzleistungen und sonstigen Forderungen, die ihm als ihrem (auch) Arbeitnehmer zustanden, nicht gezahlt hätten. Den Grund für die auf die fehlende Mietzahlung gestützte Kündigung hätten die Kläger so „schuldhaft unredlich erworben“. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die Kündigung in Höhe von 406,50 € besteht mangels wirksamer Kündigung nicht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Mietzinszahlung verspreche möglicherweise keinen hinreichenden Erfolg. Der erfolgversprechende Teil mit 406,50 € für die Rechtsanwaltskosten liege unter der Mindestbeschwer. Der Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 18. September 1996 - 12 UF 24/96 -), wonach dem Berufungskläger Prozesskostenhilfe bei nur teilweiser Erfolgsaussicht zu verwehren sei, wenn der erfolgversprechende Teil unter der Mindestbeschwer von 600 € liegt, folgt das LG nicht. Diese Ansicht erschwere dem Mittellosen trotz zulässiger Berufungseinlegung die Rechtsverfolgung und stelle sie unzulässig schlechter als die Vermögenden. Der Antrag, für den Prozesskostenhilfe bewilligt werden solle, werde nicht dadurch unzulässig, dass die Berufung im Übrigen unbegründet sei. Solange die Berufung insgesamt zulässig sei, bleibe der begründete Antrag, der die Mindestbeschwer nicht erreicht, erfolgversprechend.