Prozesskostenhilfe bei Widerspruch wg. sozialer Härte gegen Kündigung
BGB §§ 574, 574a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs braucht selbst bei einer zugelassenen Revision Prozesskostenhilfe nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint.
2. Zur Substantiierung von Härtegründen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind seit 2008 Mieter eines Einfamilienhauses. Sie bewohnen das Haus gemeinsam mit ihrer im Jahr 1999 geborenen, geistig und körperlich schwerstbehinderten und stark pflegebedürftigen Tochter.
Der Kl. hat das Haus 2017 in der Zwangsversteigerung erworben. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2018 erklärte er die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. November 2018 wegen Eigenbedarfs. Die Bekl. widersprachen der Kündigung, stellten den Eigenbedarf in Abrede und verlangten die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses, da dessen Beendigung im Hinblick auf ihre schwerstkranke Tochter eine unzumutbare Härte bedeutete und zudem geeigneter Ersatzwohnraum, insbesondere im Hinblick auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse, bislang nicht zu finden gewesen sei.
Das AG hat Klage auf Räumung und Herausgabe des Hauses abgewiesen, da es vom Vorliegen des geltend gemachten Eigenbedarfs nicht überzeugt sei. Hiergegen hat der Kl. Berufung eingelegt. Die Bekl. haben im Berufungsverfahren als zusätzlichen Härtegrund nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht, dass der Gesundheitszustand des Bekl. zu 1 zwischenzeitlich in physischer und in psychischer Hinsicht sehr schlecht geworden sei. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zur Frage des Eigenbedarfs sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Gesundheitszustand der Tochter der Bekl. zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines Umzugs für diese und zu den medizinischen Anforderungen an eine Ersatzwohnung der Klage stattgegeben. Einen Anspruch der Bekl. auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574, 574a BGB hat es verneint, da nach der Beurteilung des Sachverständigen bei einem Umzug in eine geeignete Ersatzwohnung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter der Bekl. nicht zu erwarten sei und hinsichtlich des Gesundheitszustands des Bekl. zu 1 bereits dem eigenen Vortrag - trotz Hinweises des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen sei, dass für ihn im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation bestünde. Hinsichtlich des von den Bekl. weiter geltend gemachten Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB hätten sie - trotz entsprechenden Hinweises - nicht substantiiert dargelegt, dass sie ihrer Obliegenheit, sich ernsthaft und nachhaltig um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, nachgekommen seien. Für die vom LG zugelassene Revision hat die Bekl. zu 2 Prozesskostenhilfe beantragt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 7 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Zwar liegen bei der Bekl. zu 2 […] die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe - mit monatlicher Ratenzahlung - vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
8 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bejahung der Wirksamkeit der Kündigung vom 31. Januar 2018 wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht wendet. Insoweit ist die Revision nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist. Das Berufungsgericht hat die - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfolgte - Zulassung der Revision, wie sich aus den Gründen des angegriffenen Urteils, insbesondere den vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfragen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt, auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und damit auf den von den Bekl. geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, GE 2019, 50 = NJW-RR 2019, 130 Rn. 14, 16 f.; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, unter II 1 und 2, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, GE 2010, 1533 = WuM 2010, 680 Rn. 1 f.).
9 2. Die von der Bekl. zu 2 vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bietet ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn hinsichtlich der - von dem Berufungsgericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme angenommenen - Begründetheit der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs des Kl. nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, gegen die sich die Nichtzulassungsbeschwerde wendet, liegt ein Revisionszulassungsgrund nicht vor. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
10 3. Soweit das Berufungsgericht - hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB - die Revision zugelassen hat, bietet die von der Bekl. zu 2 beabsichtigte Rechtsverfolgung gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision wird insoweit vielmehr durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein.
11 a) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, liegt ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) insoweit nicht vor.
12 aa) Die Fragen, die das Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision angegeben hat, sind bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des - von diesen Fragen allein betroffenen - Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB rechtsfehlerfrei auch aus anderen - selbständig tragenden - Gründen verneint hat. Das Berufungsgericht hat diesen Härtegrund, ohne insoweit überhöhte Substantiierungsanforderungen an den Vortrag der Bekl. zu stellen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, GE 2019, 905 = BGHZ 222, 133 Rn. 52 f.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19, GE 2020, 256 = NJW 2020, 1215 Rn. 30 f.; vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, GE 2021, 493 = NJW-RR 2021, 461 Rn. 45; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, unter III 2 b cc [2], zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch Schmidt-Futterer/Hartmann, Mietrecht, 15. Aufl., § 574 BGB Rn. 30; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 574 Rn. 14; BeckOGK- BGB/Emanuel, Stand: 1. Oktober 2021, § 574 Rn. 34; BeckOK-Mietrecht/ Siegmund, Stand: 1. November 2021, § 574 Rn. 13 f.; Fleindl, WuM 2019, 165, 176), (auch) bereits deshalb als nicht gegeben angesehen, weil die Bekl. - trotz Hinweises des Berufungsgerichts - namentlich für den Zeitraum seit November 2019 schon nicht substantiiert vorgetragen hätten, dass sie überhaupt der sie fortwährend treffenden Obliegenheit zur ernsthaften und nachhaltigen Suche nach Ersatzwohnraum in hinreichendem Maße nachgekommen seien.
13 bb) Im Übrigen lassen sich die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Zulassungsfragen - soweit es ihnen nicht auch aus weiteren als den vorgenannten Gründen an der Entscheidungserheblichkeit fehlt - anhand der vom Senat zu der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB entwickelten Maßstäbe (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO. Rn. 50, 52 f.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19, aaO. Rn. 26, 30 f.; vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, aaO.; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, aaO.) ohne Weiteres beantworten. Weitere Leitlinien des Senats sind deshalb nicht erforderlich, zumal auch ein Meinungsstreit insoweit weder vom Berufungsgericht aufgezeigt wird noch sonst ersichtlich ist (siehe nur Schmidt-Futterer/Hartmann, aaO.; MünchKommBGB/Häublein, aaO.; BeckOGK-BGB/Emanuel, aaO.; BeckOK-Mietrecht/Siegmund, aaO.; Fleindl, aaO.).
14 Unter diesen Umständen ist der Bekl. zu 2 Prozesskostenhilfe für die Revision auch nicht deswegen zu bewilligen, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Rechtsfortbildungsbedarfs zugelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04, GE 2006, 1472 = WuM 2006, 620 Rn. 3; vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, NJW-RR 2014, 1515 Rn. 7; vom 8. Dezember 2020 - VIII ZR 71/20, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IX ZA 3/20, WM 2020, 2086 Rn. 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs braucht selbst bei einer zugelassenen Revision Prozesskostenhilfe nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2002 - VIII ZR 71/20, NJW-RR 2003, 130 unter 1; vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04, aaO. Rn. 4; jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier.
15 cc) Ein Revisionszulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. […]
16 b) Die Revision hat, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Zulassung eröffnet ist, auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Bei der vom Tatrichter im Rahmen der Härteregelung gemäß §§ 574 ff. BGB nach - hier durch das Berufungsgericht erfolgter - gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Bestimmungen hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, GE 2019, 905 = BGHZ 222, 133 Rn. 26; vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, GE 2021, 493 = NJW-RR 2021, 461 Rn. 25; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, GE 2021, 1057 = NJW-RR 2021, 1312 Rn. 24; jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, unter III 2 b aa, zur Veröffentlichung bestimmt). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die - umfassend begründete, auf die Situation der Bekl. detailliert eingehende und unter Wahrung des Anspruchs der Bekl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfolgte - Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Selbst bei einer zugelassenen Revision ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint, so der BGH in einer Entscheidung, bei der es um die Frage ging, wie ausführlich ein Mieter bei einem Widerspruch gegen die Kündigung seine Härtegründe darlegen muss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten hatten seit 2008 ein Einfamilienhaus gemietet, das sie gemeinsam mit ihrer 1999 geborenen, geistig und körperlich schwerstbehinderten und stark pflegebedürftigen Tochter bewohnen.
Der Kläger erwarb das Haus 2017 in der Zwangsversteigerung. Er kündigte zum 30. November 2018 wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung, stellten den Eigenbedarf in Abrede und verlangten die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses, da dessen Beendigung im Hinblick auf ihre schwerstkranke Tochter eine unzumutbare Härte bedeutete und kein geeigneter Ersatzwohnraum zu finden gewesen sei. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen. In der Berufung haben die Beklagten als weiteren Härtegrund geltend gemacht, dass der Gesundheitszustand des Vaters zwischenzeitlich sehr schlecht geworden sei. Das LG hat nach Beweiserhebung zur Frage des Eigenbedarfs sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Tochter, zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines Umzugs für diese und zu den medizinischen Anforderungen an eine Ersatzwohnung die Eigenbedarfskündigung für wirksam erachtet, der Räumungsklage stattgegeben und den Beklagten eine Räumungsfrist von neun Monaten gewährt. Einen Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses hat es verneint, da nach Meinung des Sachverständigen bei einem Umzug in eine geeignete Ersatzwohnung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter zu erwarten sei und hinsichtlich des Gesundheitszustands des Vaters bereits dem eigenen Vortrag – trotz Hinweises der Kammer – nicht zu entnehmen sei, dass für einen Wohnungswechsel zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation bestehe. Die Beklagten hätten auch nicht unter Angabe konkret ergriffener Maßnahmen dargelegt, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um angemessenen Ersatzwohnraum bemüht hätten. Die Beklagten beantragten für die Revision Prozesskostenhilfe – ohne Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Revision sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wende, denn insoweit sei die Revision vom Berufungsgericht gar nicht zugelassen worden. Die Revision sei wirksam nur auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und damit auf den von den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses beschränkt worden.
Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde biete ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht habe das Vorliegen von Härtegründen nach § 574 Abs. 2 BGB – dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden könne – rechtsfehlerfrei verneint, ohne insoweit überhöhte Substantiierungsanforderungen an den Vortrag der Beklagten zu stellen. Die Beklagten hätten, trotz Hinweises des Berufungsgerichts, schon nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich überhaupt ernsthaft und nachhaltig um Ersatzwohnraum bemühte hätten.
Was die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betreffe, habe der BGH ausreichend Maßstäbe zur Auslegung entwickelt. Weitere Leitlinien seien deshalb nicht erforderlich, zumal darüber auch kein Meinungsstreit ersichtlich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs brauche selbst bei einer zugelassenen Revision Prozesskostenhilfe nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheine.